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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Besteuerung einzelner Vermögensteile, aber auch nicht die ganze
wirtschaftliche Kraft eventuell erfassende Steuern, was eine Zu
sammenfassung von Vermögens- und Einkommensteuern ergeben
würde. x )
Hinsichtlich der tatsächlich bestehenden oder bestandenen Ver
mögenssteuern muß vor allem zwischen den älteren und den jetzigen
Vermögenssteuern Unterschied gemacht werden. In früheren Zeiten,
bei unentwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen, als erst nur ein
kleiner Teil des Vermögens zu produktiven Zwecken verwendet
wurde, waren die Vermögenssteuern die rationellsten Steuern und
kamen überall zu mehr minderer Bedeutung. Bei diesen Ver
mögenssteuern sollte in der Tat ein Teil des Vermögens durch die
Steuer in Anspruch genommen werden (reelle Vermögenssteuern),
was daraus ersichtlich ist, daß die Steuer auch nach jenen Gegen
ständen eingehoben wurde, bei denen von Ertrag überhaupt nicht
oder nur in geringem Maße die Rede sein konnte; z. B. von Edel
metallen, Schmuckgegenständen, Haustieren (eine gewisse Zahl) usw.
Die neueren Vermögenssteuern („nominelle Vermögenssteuern“) hin
gegen werden ebenso wie andere Steuern, gewöhnlich vom Ein
kommen getragen, das Einkommen bildet die Steuerquelle, wenn
auch die Steuerbasis das Vermögen ist, freilich mit der Ausnahme,
daß auch die nicht ertragbietenden, oder wenigstens nicht in Geldes
wert ertragbietenden, sondern bloß durch ihren Gebrauch nützlichen
Gegenstände gleichfalls der Vermögenssteuer unterliegen. Daß aber
hiervon abgesehen, in der Tat auch bei der Vermögenssteuer eigent
lich das Einkommen besteuert werden soll, läßt sich namentlich aus
dem Steuerfuß erkennen; wenn z. B. nach einem Vermögenswert von
100 Mark die Vermögenssteuer 1 I 10 Prozent ist, so wissen wir, daß
diese Steuer aus dem Ertrag des Vermögens, aus dem Einkommen
gezahlt werden wird, nachdem das Vermögen jedenfalls ein weit
höheres Einkommen, sagen wir im Durchschnitt 3—5 Prozent Ein
kommen, bietet. Die älteren Vermögenssteuern fungierten in der
Regel als Hauptsteuern, ja oft als alleinige Steuern, die modernen
Vermögenssteuern werden gewöhnlich als Nebensteuern, Ergänzungs
steuern eingeführt.
Die Vermögenssteuer ist ihrem Begriffe nach eine allgemeine,
generelle Steuer, doch kommen auch partielle Vermögenssteuern
vor, die bloß gewisse Vermögensteile der Steuer unterziehen.
Den älteren Vermögenssteuern begegnen wir fast überall, im
‘) Über den Vermögenssteuerbegrift’ siehe auch Moll, Zur Geschichte der
Vermögenssteuern.