Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
die Besteuerung einzelner Vermögensteile, aber auch nicht die ganze 
wirtschaftliche Kraft eventuell erfassende Steuern, was eine Zu 
sammenfassung von Vermögens- und Einkommensteuern ergeben 
würde. x ) 
Hinsichtlich der tatsächlich bestehenden oder bestandenen Ver 
mögenssteuern muß vor allem zwischen den älteren und den jetzigen 
Vermögenssteuern Unterschied gemacht werden. In früheren Zeiten, 
bei unentwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen, als erst nur ein 
kleiner Teil des Vermögens zu produktiven Zwecken verwendet 
wurde, waren die Vermögenssteuern die rationellsten Steuern und 
kamen überall zu mehr minderer Bedeutung. Bei diesen Ver 
mögenssteuern sollte in der Tat ein Teil des Vermögens durch die 
Steuer in Anspruch genommen werden (reelle Vermögenssteuern), 
was daraus ersichtlich ist, daß die Steuer auch nach jenen Gegen 
ständen eingehoben wurde, bei denen von Ertrag überhaupt nicht 
oder nur in geringem Maße die Rede sein konnte; z. B. von Edel 
metallen, Schmuckgegenständen, Haustieren (eine gewisse Zahl) usw. 
Die neueren Vermögenssteuern („nominelle Vermögenssteuern“) hin 
gegen werden ebenso wie andere Steuern, gewöhnlich vom Ein 
kommen getragen, das Einkommen bildet die Steuerquelle, wenn 
auch die Steuerbasis das Vermögen ist, freilich mit der Ausnahme, 
daß auch die nicht ertragbietenden, oder wenigstens nicht in Geldes 
wert ertragbietenden, sondern bloß durch ihren Gebrauch nützlichen 
Gegenstände gleichfalls der Vermögenssteuer unterliegen. Daß aber 
hiervon abgesehen, in der Tat auch bei der Vermögenssteuer eigent 
lich das Einkommen besteuert werden soll, läßt sich namentlich aus 
dem Steuerfuß erkennen; wenn z. B. nach einem Vermögenswert von 
100 Mark die Vermögenssteuer 1 I 10 Prozent ist, so wissen wir, daß 
diese Steuer aus dem Ertrag des Vermögens, aus dem Einkommen 
gezahlt werden wird, nachdem das Vermögen jedenfalls ein weit 
höheres Einkommen, sagen wir im Durchschnitt 3—5 Prozent Ein 
kommen, bietet. Die älteren Vermögenssteuern fungierten in der 
Regel als Hauptsteuern, ja oft als alleinige Steuern, die modernen 
Vermögenssteuern werden gewöhnlich als Nebensteuern, Ergänzungs 
steuern eingeführt. 
Die Vermögenssteuer ist ihrem Begriffe nach eine allgemeine, 
generelle Steuer, doch kommen auch partielle Vermögenssteuern 
vor, die bloß gewisse Vermögensteile der Steuer unterziehen. 
Den älteren Vermögenssteuern begegnen wir fast überall, im 
‘) Über den Vermögenssteuerbegrift’ siehe auch Moll, Zur Geschichte der 
Vermögenssteuern.
	        
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