Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
unberührt. Die Erbschaftssteuer kann in dieser Beziehung eher als 
suggestiver Natur betrachtet werden, indem in derselben indirekt 
von seiten des Staates die Auffassung zum Ausdruck kommt, daß 
die übergroßen Vermögen und Einkommen ungesunder Natur sind 
und darum verkürzt werden müssen. Unter denselben Gesichtspunkt 
sahen jene Theorien, welche mehr weniger der Idee entspringen 
daß das Erbrecht eigentlich eine Ungerechtigkeit ist, und daher mit 
schweren Bedingungen zu verbarrikadieren ist, oder aber daß es eine 
Schöpfung des positiven Rechts ist, weshalb der Staat eine Gegen 
leistung beanspruchen kann, sowohl dafür, daß er dieses Recht an 
erkennt, sowie dafür, daß er ihm seinen Schutz angedeihen läßt 
Sofern diese Auffassung namentlich darauf hinweist, daß der Schutz 
des Erbrechtes dem Staate Kosten verursacht, hat die Erschafts- 
steuer mehr den Charakter der Gebühr; geschichtlich hat sich in 
der lat die Erbschaftssteuer zumeist aus der Gebühr entwickelt 
und in vielen Staaten wird die Erbschaftssteuer auch gegenwärtig 
unter den Gebühren verhandelt. Betrachtet man die Erbschafts 
steuer als Vermögenssteuer oder Verkehrssteuer, dort, wo solche 
bestehen, so bedarf dieselbe keiner besonderen Begründung. Wo 
der Staat die konjunkturalen Einkommen höher besteuert als°andere 
Einkommen, dort kann auch die Erbschaft einbezogen werden die 
wenn auch nicht dem Prinzipe, aber doch dem Zeitpunkte nach zu 
den konjunkturalen Einkommen gehört, wie ja auch neuestens einige 
Steuertheoretiker die Erbschaftssteuer als Besteuerung eines außer 
ordentlichen Einkommens betrachten. Auf rein fiskalischen Stand 
punkt stellen sich jene Theorien, welche die Erbschaftssteuer damit 
begründen, daß sie leicht zu tragen ist, da sie nur eine mäßige 
Minderung eines angeblich unerwarteten Vermögenszuwachses be 
deutet. Rein fiskalisch ist auch die Begründung, wonach in wohl 
habenden Staaten die Erbschaftssteuer dem Staate eine ansehnliche 
Einnahmequelle bietet. Ein Gesichtspunkt der Finanzverwaltung 
ist es, wenn die Erbschaftssteuer damit begründet wird, daß sie es 
ermöglicht, die Fassionen zur Einkommen- und Vermögenssteuer, 
sowohl für die Vergangenheit, als für die Zukunft, zu kontrollieren! 
Andere wieder fuhren an, daß der Staat in der Erbschaftssteuer 
einen Ted des Vermögens deshalb in Anspruch nehmen kann, weil 
aller Vermögens- und Einkommenserwerb von der wohltätigen Wirkung 
der staatlichen Institutionen abhängt. Auch der heiklen Beweisführung 
begegnen wir, daß die Erbschaftssteuer deshalb berechtigt ist, weil 
manches Vermögen und Einkommen sich der Steuer entzieht, der 
Staat nimmt daher aus den durch solche verheimlichte Vermögens 
und Einkommensteile vergrößerten Erbschaften den ihm gebührenden
	        
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