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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
unberührt. Die Erbschaftssteuer kann in dieser Beziehung eher als
suggestiver Natur betrachtet werden, indem in derselben indirekt
von seiten des Staates die Auffassung zum Ausdruck kommt, daß
die übergroßen Vermögen und Einkommen ungesunder Natur sind
und darum verkürzt werden müssen. Unter denselben Gesichtspunkt
sahen jene Theorien, welche mehr weniger der Idee entspringen
daß das Erbrecht eigentlich eine Ungerechtigkeit ist, und daher mit
schweren Bedingungen zu verbarrikadieren ist, oder aber daß es eine
Schöpfung des positiven Rechts ist, weshalb der Staat eine Gegen
leistung beanspruchen kann, sowohl dafür, daß er dieses Recht an
erkennt, sowie dafür, daß er ihm seinen Schutz angedeihen läßt
Sofern diese Auffassung namentlich darauf hinweist, daß der Schutz
des Erbrechtes dem Staate Kosten verursacht, hat die Erschafts-
steuer mehr den Charakter der Gebühr; geschichtlich hat sich in
der lat die Erbschaftssteuer zumeist aus der Gebühr entwickelt
und in vielen Staaten wird die Erbschaftssteuer auch gegenwärtig
unter den Gebühren verhandelt. Betrachtet man die Erbschafts
steuer als Vermögenssteuer oder Verkehrssteuer, dort, wo solche
bestehen, so bedarf dieselbe keiner besonderen Begründung. Wo
der Staat die konjunkturalen Einkommen höher besteuert als°andere
Einkommen, dort kann auch die Erbschaft einbezogen werden die
wenn auch nicht dem Prinzipe, aber doch dem Zeitpunkte nach zu
den konjunkturalen Einkommen gehört, wie ja auch neuestens einige
Steuertheoretiker die Erbschaftssteuer als Besteuerung eines außer
ordentlichen Einkommens betrachten. Auf rein fiskalischen Stand
punkt stellen sich jene Theorien, welche die Erbschaftssteuer damit
begründen, daß sie leicht zu tragen ist, da sie nur eine mäßige
Minderung eines angeblich unerwarteten Vermögenszuwachses be
deutet. Rein fiskalisch ist auch die Begründung, wonach in wohl
habenden Staaten die Erbschaftssteuer dem Staate eine ansehnliche
Einnahmequelle bietet. Ein Gesichtspunkt der Finanzverwaltung
ist es, wenn die Erbschaftssteuer damit begründet wird, daß sie es
ermöglicht, die Fassionen zur Einkommen- und Vermögenssteuer,
sowohl für die Vergangenheit, als für die Zukunft, zu kontrollieren!
Andere wieder fuhren an, daß der Staat in der Erbschaftssteuer
einen Ted des Vermögens deshalb in Anspruch nehmen kann, weil
aller Vermögens- und Einkommenserwerb von der wohltätigen Wirkung
der staatlichen Institutionen abhängt. Auch der heiklen Beweisführung
begegnen wir, daß die Erbschaftssteuer deshalb berechtigt ist, weil
manches Vermögen und Einkommen sich der Steuer entzieht, der
Staat nimmt daher aus den durch solche verheimlichte Vermögens
und Einkommensteile vergrößerten Erbschaften den ihm gebührenden