F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer.
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die Berücksichtigung aller Momente, welche auf die Leistungsfähig
keit Einfluß ausüben und darum muß auch jedenfalls der Natur der
Sache gemäß der Steuerfuß ein progressiver sein und zwar progressiv
nach verschiedenen Richtungen hin, namentlich Verwandtschaftsgrad,
Größe des Vermögens, bisherige Vermögenslage des Erben, btif-
tungen, Dankbarkeitslegate, mobile und immobile Vermögen usw.
Ob gewisse Erbschaften steuerfrei sein sollen, glauben wir verneinen
zu müssen; bei Steuerfreiheit der kleinen Erbschaften und der
nächsten Familiengrade (Kinder, Eltern, Ehegenossen) wurde die
Steuer bedeutend weniger Ertrag liefern. Es genügt also die Forde
rung aufzustellen, daß bei kleinen Erbschaften, und solchen zwischen
den nächsten Familiengraden der Steuerfuß möglichst mäßig sei,
bei den kleinen Erbschaften ist namentlich der L instand zu berück
sichtigen, daß gegenüber den größeren Vermögen hier der Unter
schied sich zeigt, daß der kleine Mann sein Vermögen bis z
letzten Stück benötigt und deshalb der Steuer nicht entgehen kann
während bei großen Vermögen durch Schenkung die Steuer leichter
umgangen wird auch dann, wenn auch die Schenkungen unter
Lebenden derselben oder einer ähnlichen Steuer unterliegen. S eu
freiheit ist nur bei solchen kleineren Erbschaften gerechtfertigt, die
aus Gebrauchsgegenständen (Möbel, Kleider, AVäsche, Buc er usw.)
bestehen; ferner bei Beträgen, die der Erbe auch bisher aus dem
Einkommen oder dem Vermögen des Erblassers dauernd genoß, m
welchem Maße also keine Änderung in der materiellen Lage eintritt.
Bei minderjährigen oder erwerbslosen Erben könne ^e gewisse
Steuerfreiheit auch berechtigt sein. Ebenso soll der Steuers
mäßig sein bei wohltätigen Vermächtnissen und bei Vermächtnissen
zugunsten von im Dienste des Erblassers gewesenen Dienstpersonen,
die ja oft größere Berücksichtigung verdienen als nahestehen e,
aber herzlose Verwandte. Die Anwendung eines mäßigen Steuer-
fußes ist berechtigt in solchen Fällen, wo eine Erbschaft in kurze
Zeit wiederholt frei wird. Ein mäßiger Steuerfuß ist auch berec -
tigt, wenn die Vermögenslage des Erben eine ungünstige ist. Da
gegen ist ein höherer Steuerfuß in folgenden Fallen berechtigt.
1. bei entfernteren Familiengraden; 2. nach der Große der Er
schuft; 3. bei Erben in glänzender Vermögenslage; 4. bei Erb
schaften, die ins Ausland wandern. Mombert schlagt auch eine
Berücksichtigung der Familiengröße vor, da kinderlose o er in er
arme Erben jedenfalls leistungsfähiger sind. 1 )
>) Die Größe der Familie und die steuerliche Belastung nach der Leistung^
fähigkeit (Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft, München und Leipzig
191b) 8. 203).