Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer. 
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Brüder 
Onkel oder Tante und 
Netfen und Nichten 
5.—6. Grad 
über den 6. Grad 
Bei Erbschaften über 50 Millionen ist der Steuerfuß in der 
direkten Linie 5 Prozent, über den 6. Grad 20,56 Prozent. 
ln den deutschen Staaten ist in der Begel die direkte Lime 
steuerfrei, ebenso die Erbschaft unter Ehegenossen. Der höchste 
Steuerfuß beträgt 10 Prozent (Baden, Hamburg, Lübeck). 
Die Beichssteuerreform vom Jahre 1918 hat auch die Erb 
schaftssteuer in ihr Bereich gezogen. Obwohl sich das Streben 
mächtig geltend machte, das Erbrecht zu beschränken, wurde hiervon 
bei der Verhandlung der rein finanziellen Verfügungen abgesehen. 
Die Beichserbschaftssteuer beträgt: 4 Prozent für leibliche Eltern, 
für voll- und halbbürtige Geschwister; 5 Prozent für Abkömmlinge 
ersten Grades von Geschwistern; 6 Prozent für Großeltern und 
entferntere Voreltern, für Schwieger- und Stiefeltern, für Sch wieger 
und Stiefkinder, für uneheliche, vom Vater anerkannte Kinder und 
deren Abkömmlinge, für an Kindes Statt angenommene Personen 
und deren Abkömmlinge; 8 Prozent für Abkömmlinge zweiten Grades 
von Geschwistern, Geschwister der Eltern, Verschwägerte im zweiten 
Grade der Seitenlinie, in den übrigen Fällen 12 Prozent. Übersteigt 
der Wert des Erwerbes 
20000, so wird das l 1 ^,, fache 
30000 „ ,, „ 1 2 /io •>) 
50000 „ „ „ l 3 /io ii 
75000 „ „ „ V/io » usw - 
Bei 500000 Mark wird das Zweifache, bei 1000000 2 6 / 10 fache 
8 Von der Erbschaftssteuer befreit sind eheliche Kinder und Ehe 
gatten. Uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder 
der mütterlichen Voreltern. Befreit ist ferner ein Erwerb von unter 
500 Mark, bei gewissen Personen der Erwerb von Mobiliar, sotem 
dessen Wert 5000 Mark nicht übersteigt, Personen, die in einem 
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Erblasser gestanden haben, so 
fern der Wert des Erwerbes den Betrag von 3000 Mark nicht über 
steigt. Die Erbschaftssteuer beträgt bloß 5 Prozent bei Zuwen 
dungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken. 
2000—10000 50000-100000 
Frank Frank 
9,- 10,- 
10.50 
14.50 
15.50 
11.50 
15.50 
16.50
	        
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