Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Steuern auf unentbehrliche Lebensmittel. 489 
Pflastermauten sind, sofern ihr auch Brotgetreide unterliegt, nur 
eine besondere Form der Besteuerung des wichtigsten Nahrungs 
mittels. Mit Recht weist Lotz darauf hin, daß auch die grund 
herrlichen Vorrechte auf das Vermahlen und Backen steuerlichen 
Charakter besaßen. Als kommunale Steuer hat sich die Besteuerung 
des Getreides und der Backwaren in Deutschland bis 1910 erhalten, 
in welchem Jahre dieselbe laut Reichsgesetzgebung verschwinden 
mußte. 
2. Die Fleischsteuer (Schlachtsteuer). Gegen diese Steuer 
lassen sich so ziemlich dieselben Argumente anführen, wie gegen 
die Mahlsteuer. Das Fleisch ist ein in gewissem Maße unentbehr 
liches Lebensmittel, namentlich für die arbeitenden Klassen in einer 
gewissen Quantität zur Reproduktion der Arbeitskraft von besondere! 
Bedeutung. Auch bei der Schlachtsteuer ergeben sich viele Schwierig 
keiten. Sie ist auf dem flachen Lande, wie die Mahlsteuer, schon 
wegen der großen Zahl der Produktionsstätten, fast undurchführbai. 
Eine Abstufung der Steuer nach Qualitäten ist fast unmöglich, ja 
es droht geradezu die Gefahr der Steuerfreiheit der feineren Soiten, 
wie Geflügel, Wildpret. Dem wollen wohl manche jenen Vorteil 
gegenüberstellen, daß infolge dieses Umstandes zur leichteren Jiagung 
der Steuer die besseren Qualitäten hergestellt werden. Die Er 
hebungskosten dieser Steuer stellen sich sehr hoch, oft bis zur Hälfte 
des Steuerertrages. Erfolgt die Besteuerung nach der Stückzahl, 
so ergeben sich große Ungleichheiten und Begünstigungen der 
schwereren, besseren Exemplare. Bei der großen Ausdehnung der 
Produktion ist die Steuer fast nur dort durchzuführen, wo sie, wie 
in Städten, als Torsteuer organisiert wird oder mittels Durchführung 
des Schlachthauszwanges, aber auch dann nur mit großen Kosten. 
Für die Steuer spricht höchstens das Moment, daß das Fleisch 
doch nicht unbedingt als unentbehrliches Lebensrnittel betrachtet 
werden kann. Die Hauptformen der Steuer sind die Torsteuer bei 
Einbringung der Nutztiere in die Städte oder die Produktionssteuer, 
die von den Fleischhauern eingehoben wird. Als Staatssteuer ist 
die Schlachtsteuer nur von sporadischem Vorkommen und von 
geringem Resultate. Als Kommunalsteuer hat dieselbe größeie 
Bedeutung. . 
3. Die Salzsteuer belastet einen Gegenstand, der im physiolo 
gischen Haushalt des menschlichen Körpers eine wichtige Rolle 
spielt und deshalb unentbehrlich ist. Aus dem Verbrauch von Salz 
läßt sich demnach in keiner Weise auf Steuerfähigkeit schließen. 
Hierzu kommt noch, daß das Salz nur in einer Qualität vorkommt 
und demnach die Steuer nicht die oben erörterte Fähigkeit besitzt,
	        
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