F. II. Abschnitt. Steuern auf unentbehrliche Lebensmittel. 489
Pflastermauten sind, sofern ihr auch Brotgetreide unterliegt, nur
eine besondere Form der Besteuerung des wichtigsten Nahrungs
mittels. Mit Recht weist Lotz darauf hin, daß auch die grund
herrlichen Vorrechte auf das Vermahlen und Backen steuerlichen
Charakter besaßen. Als kommunale Steuer hat sich die Besteuerung
des Getreides und der Backwaren in Deutschland bis 1910 erhalten,
in welchem Jahre dieselbe laut Reichsgesetzgebung verschwinden
mußte.
2. Die Fleischsteuer (Schlachtsteuer). Gegen diese Steuer
lassen sich so ziemlich dieselben Argumente anführen, wie gegen
die Mahlsteuer. Das Fleisch ist ein in gewissem Maße unentbehr
liches Lebensmittel, namentlich für die arbeitenden Klassen in einer
gewissen Quantität zur Reproduktion der Arbeitskraft von besondere!
Bedeutung. Auch bei der Schlachtsteuer ergeben sich viele Schwierig
keiten. Sie ist auf dem flachen Lande, wie die Mahlsteuer, schon
wegen der großen Zahl der Produktionsstätten, fast undurchführbai.
Eine Abstufung der Steuer nach Qualitäten ist fast unmöglich, ja
es droht geradezu die Gefahr der Steuerfreiheit der feineren Soiten,
wie Geflügel, Wildpret. Dem wollen wohl manche jenen Vorteil
gegenüberstellen, daß infolge dieses Umstandes zur leichteren Jiagung
der Steuer die besseren Qualitäten hergestellt werden. Die Er
hebungskosten dieser Steuer stellen sich sehr hoch, oft bis zur Hälfte
des Steuerertrages. Erfolgt die Besteuerung nach der Stückzahl,
so ergeben sich große Ungleichheiten und Begünstigungen der
schwereren, besseren Exemplare. Bei der großen Ausdehnung der
Produktion ist die Steuer fast nur dort durchzuführen, wo sie, wie
in Städten, als Torsteuer organisiert wird oder mittels Durchführung
des Schlachthauszwanges, aber auch dann nur mit großen Kosten.
Für die Steuer spricht höchstens das Moment, daß das Fleisch
doch nicht unbedingt als unentbehrliches Lebensrnittel betrachtet
werden kann. Die Hauptformen der Steuer sind die Torsteuer bei
Einbringung der Nutztiere in die Städte oder die Produktionssteuer,
die von den Fleischhauern eingehoben wird. Als Staatssteuer ist
die Schlachtsteuer nur von sporadischem Vorkommen und von
geringem Resultate. Als Kommunalsteuer hat dieselbe größeie
Bedeutung. .
3. Die Salzsteuer belastet einen Gegenstand, der im physiolo
gischen Haushalt des menschlichen Körpers eine wichtige Rolle
spielt und deshalb unentbehrlich ist. Aus dem Verbrauch von Salz
läßt sich demnach in keiner Weise auf Steuerfähigkeit schließen.
Hierzu kommt noch, daß das Salz nur in einer Qualität vorkommt
und demnach die Steuer nicht die oben erörterte Fähigkeit besitzt,