Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.  491
Die  Salzsteuer  begegnet  uns  schon  in  älteren  Perioden  der
Geschichte.  In  Ungarn  bildete  das  Salz  schon  früh  Gegenstand
des  Regale.  Dies  beweist  die  goldene  Bulle  (1222).  Unter  König
Mathias  Corvinus  gaben  die  Salzbergwerke  ein  Siebentel  der  gesamten ­
  Staatseinnahmen.  Die  Salzsteuer  erweckte  zu  allen  Zeiten
großes  Mißtrauen,  ja  Erbitterung,  selbst  Revolutionen  sind  auf  dieselbe ­
  zurückzuführen.  Besonders  bedrückend  war  die  Salzsteuer
„gabelle“  in  Frankreich  vor  der  Revolution,  wo  dieselbe  in  vielen
Gegenden  wie  eine  Kopfsteuer  ausgeworfen  wurde  und  jeder  verpflichtet ­
  war,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der  Familienglieder  ein  gewisses ­
  Quantum  Salz  zu  kaufen.  Dazu  kamen  noch  unerträgliche
Plackereien.  „Man  sieht  täglich  —  sagt  Taine 1 )  -  wie  Leute,  die
kein  Brot  haben,  gepfändet  und  exequiert  werden,  weil  sie  kein
Salz  kaufen.  .  .  .  Von  den  obligaten  7  Pfund  darf  kein  Körnchen
zu  anderen  Zwecken  verwendet  werden,  als  zum  Kochen  und  bei
Tische.  Sollte  jemand  von  dem  für  die  Suppe  bestimmten  Salz
einen  Teil  zum  Einsalzen  eines  für  den  Winter  geschlachteten
Schweines  verwenden,  würde  ihm  das  Schwein  konfisziert  und  er
zu  einem  Pönale  von  300  Franks  verurteilt  werden.  .  .  .  Auch  ist
es  bei  einem  Pönale  von  20—40  Franks  verboten,  aus  dem  Meere
oder  aus  Salzquellen  Wasser  zu  schöpfen.  Sodann  ist  es  versagt,
das  Vieh  an  salzhaltigen  Orten  trinken  zu  lassen.  .  .  .  Man  muß  das
natürliche  Salz,  das  sich  in  mehreren  Kantonen  der  Provence  bildet,
jedes  Jahr  zerstören.  .  .  .  Findet  der  Salzkontrolleur,  daß  das  Salz
zu  gut  ist,  so  erklärt  er  es  für  geschmuggelt,  weil  das  offizielle
gewöhnlich  schlecht  und  mit  Schutt  gemengt  ist. 1-  Diese  Schilderung
der  Zustände  vor  der  Revolution  bedürfen  keines  Kommentars.
Trotzdem  hält  Leroy-Beaulieu  die  Salzsteuer  für  berechtigter,  als
die  Besteuerung  der  geistigen  Getränke. 2 )
Die  Salzsteuer  kommt  namentlich  in  drei  Formen  vor:  a)  als
Produktionssteuer,  in  welchem  Falle  die  Produktion  frei  ist  und  die
Besteuerung  bei  der  Produktion  geschieht,  wie  in  Deutschland,
Frankreich:  b)  als  Zoll  in  jenen  Staaten,  wo  das  Salz  nicht  produziert ­
  wird,  wie  in  Dänemark,  Norwegen,  Spanien,  Portugal,  Nordamerika; ­
  c)  als  Monopol.  Das  Salzmonopol  besteht  in  einer  ganzen
Reihe  von  Staaten,  so  Österreich,  Ungarn,  Serbien,  Rumänien,
Griechenland,  Türkei,  Italien,  Schweiz,  Britisch-Ostindien,  China.
Das  Monopol  erleichtert  der  Umstand,  daß  die  Produktion  einfach
und  nicht  kostspielig  ist,  so  daß  der  Betrieb  auch  staatlich  durch-*)

  Das  vorrevolutionäre  Frankreich,  8.  367  u.  f.
q  Traite  de  la  science  des  finances,  I.  Bd.,  S.  668.
            
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