Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.  489

Pflastermauten  sind,  sofern  ihr  auch  Brotgetreide  unterliegt,  nur
eine  besondere  Form  der  Besteuerung  des  wichtigsten  Nahrungsmittels. ­
  Mit  Recht  weist  Lotz  darauf  hin,  daß  auch  die  grundherrlichen ­
  Vorrechte  auf  das  Vermahlen  und  Backen  steuerlichen
Charakter  besaßen.  Als  kommunale  Steuer  hat  sich  die  Besteuerung
des  Getreides  und  der  Backwaren  in  Deutschland  bis  1910  erhalten,
in  welchem  Jahre  dieselbe  laut  Reichsgesetzgebung  verschwinden
mußte.
2.  Die  Fleischsteuer  (Schlachtsteuer).  Gegen  diese  Steuer
lassen  sich  so  ziemlich  dieselben  Argumente  anführen,  wie  gegen
die  Mahlsteuer.  Das  Fleisch  ist  ein  in  gewissem  Maße  unentbehrliches ­
  Lebensmittel,  namentlich  für  die  arbeitenden  Klassen  in  einer
gewissen  Quantität  zur  Reproduktion  der  Arbeitskraft  von  besondere!
Bedeutung.  Auch  bei  der  Schlachtsteuer  ergeben  sich  viele  Schwierigkeiten. ­
  Sie  ist  auf  dem  flachen  Lande,  wie  die  Mahlsteuer,  schon
wegen  der  großen  Zahl  der  Produktionsstätten,  fast  undurchführbai.
Eine  Abstufung  der  Steuer  nach  Qualitäten  ist  fast  unmöglich,  ja
es  droht  geradezu  die  Gefahr  der  Steuerfreiheit  der  feineren  Soiten,
wie  Geflügel,  Wildpret.  Dem  wollen  wohl  manche  jenen  Vorteil
gegenüberstellen,  daß  infolge  dieses  Umstandes  zur  leichteren  Jiagung
der  Steuer  die  besseren  Qualitäten  hergestellt  werden.  Die  Erhebungskosten ­
  dieser  Steuer  stellen  sich  sehr  hoch,  oft  bis  zur  Hälfte
des  Steuerertrages.  Erfolgt  die  Besteuerung  nach  der  Stückzahl,
so  ergeben  sich  große  Ungleichheiten  und  Begünstigungen  der
schwereren,  besseren  Exemplare.  Bei  der  großen  Ausdehnung  der
Produktion  ist  die  Steuer  fast  nur  dort  durchzuführen,  wo  sie,  wie
in  Städten,  als  Torsteuer  organisiert  wird  oder  mittels  Durchführung
des  Schlachthauszwanges,  aber  auch  dann  nur  mit  großen  Kosten.
Für  die  Steuer  spricht  höchstens  das  Moment,  daß  das  Fleisch
doch  nicht  unbedingt  als  unentbehrliches  Lebensrnittel  betrachtet
werden  kann.  Die  Hauptformen  der  Steuer  sind  die  Torsteuer  bei
Einbringung  der  Nutztiere  in  die  Städte  oder  die  Produktionssteuer,
die  von  den  Fleischhauern  eingehoben  wird.  Als  Staatssteuer  ist
die  Schlachtsteuer  nur  von  sporadischem  Vorkommen  und  von
geringem  Resultate.  Als  Kommunalsteuer  hat  dieselbe  größeie
Bedeutung.  .
3.  Die  Salzsteuer  belastet  einen  Gegenstand,  der  im  physiologischen ­
  Haushalt  des  menschlichen  Körpers  eine  wichtige  Rolle
spielt  und  deshalb  unentbehrlich  ist.  Aus  dem  Verbrauch  von  Salz
läßt  sich  demnach  in  keiner  Weise  auf  Steuerfähigkeit  schließen.
Hierzu  kommt  noch,  daß  das  Salz  nur  in  einer  Qualität  vorkommt
und  demnach  die  Steuer  nicht  die  oben  erörterte  Fähigkeit  besitzt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.