Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
pro Kopf der Bevölkerung 
Frankreich 
Österreich 
Ungarn 
Rußland 
Italien 
17- kg 
11 
IV. Abschnitt. 
Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 
1. Die geistigen Getränke, die mäßig genossen, einen gewissen 
günstigen Einfluß auf die Arbeitskraft, auf die Verdauung, auf die 
Stellvertretung von Nahrung ausüben — Liebig sagt, die Wirkung 
des Alkohols ist gleich der Prolongation eines fälligen Wechsels — 
gehören nicht zu den notwendigen Lebensrnitteln. Der Konsum 
von geistigen Getränken läßt daher auf eine gewisse steuerliche 
Zahlungsfähigkeit schließen, wenn auch immer dabei in Betracht zu 
ziehen ist, daß der Verbrauch gewisser Getränke zum „Volkstrank“ 
wird und in der Konsumtion eine wichtige Rolle spielt, namentlich, 
soweit er auf die Arbeitskraft und die Verdauung stimulierend ein 
wirkt und eventuell auch Nährstoff bietet, wie das Bier. Schon 
frühe zählen die geistigen Getränke zu den beliebtesten Objekten 
der Verzehrungssteuer. Die ungarischen Stände bewilligen im Jahre 
1522 eine Getränkesteuer, die die Nichtadeligen von jedem Faß 
Wein und Bier zu zahlen haben. Namentlich in den Städten spielen 
diese Steuern früh eine ansehnliche Rolle. 1 ) 
Die Besteuerung der geistigen Getränke — namentlich des 
Branntweins — ist nicht zu beanstanden und kann sogar zur Ein 
schränkung des Alkoholismus wünschenswert sein. Dies gilt um so 
mehr, als Fälle vorkommen, in denen der Konsum von geistigen 
Getränken einen viel zu großen Teil der Erhaltungskosten in den 
bescheideneren Haushaltungen beansprucht, manchmal auch 20 Pro 
zent, sehr häufig jedoch 5—6 Prozent, was, wenn wir den Betrag 
des Existenzminimums in Abzug bringen, einen großen Teil des 
erübrigenden Einkommens ausmacht. Im allgemeinen läßt sich 
*) Koväts, Värosi adöz&s a közepkorban — Städtische Besteuerung im Mittel- 
alter (Possony, 1910).
	        
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