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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
pro Kopf der Bevölkerung
Frankreich
Österreich
Ungarn
Rußland
Italien
17- kg
11
IV. Abschnitt.
Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke.
1. Die geistigen Getränke, die mäßig genossen, einen gewissen
günstigen Einfluß auf die Arbeitskraft, auf die Verdauung, auf die
Stellvertretung von Nahrung ausüben — Liebig sagt, die Wirkung
des Alkohols ist gleich der Prolongation eines fälligen Wechsels —
gehören nicht zu den notwendigen Lebensrnitteln. Der Konsum
von geistigen Getränken läßt daher auf eine gewisse steuerliche
Zahlungsfähigkeit schließen, wenn auch immer dabei in Betracht zu
ziehen ist, daß der Verbrauch gewisser Getränke zum „Volkstrank“
wird und in der Konsumtion eine wichtige Rolle spielt, namentlich,
soweit er auf die Arbeitskraft und die Verdauung stimulierend ein
wirkt und eventuell auch Nährstoff bietet, wie das Bier. Schon
frühe zählen die geistigen Getränke zu den beliebtesten Objekten
der Verzehrungssteuer. Die ungarischen Stände bewilligen im Jahre
1522 eine Getränkesteuer, die die Nichtadeligen von jedem Faß
Wein und Bier zu zahlen haben. Namentlich in den Städten spielen
diese Steuern früh eine ansehnliche Rolle. 1 )
Die Besteuerung der geistigen Getränke — namentlich des
Branntweins — ist nicht zu beanstanden und kann sogar zur Ein
schränkung des Alkoholismus wünschenswert sein. Dies gilt um so
mehr, als Fälle vorkommen, in denen der Konsum von geistigen
Getränken einen viel zu großen Teil der Erhaltungskosten in den
bescheideneren Haushaltungen beansprucht, manchmal auch 20 Pro
zent, sehr häufig jedoch 5—6 Prozent, was, wenn wir den Betrag
des Existenzminimums in Abzug bringen, einen großen Teil des
erübrigenden Einkommens ausmacht. Im allgemeinen läßt sich
*) Koväts, Värosi adöz&s a közepkorban — Städtische Besteuerung im Mittel-
alter (Possony, 1910).