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4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
hierdurch verteuert wird und die produzierte Produkteneinheit mit
einer größeren Steuer belastet ist. Ein weiterer Nachteil besteht
ferner darin, daß der Staat nicht genau darüber informiert ist,
welches Quantum Rübe notwendig ist, um z. B. einen Meterzentner
Zucker zu erzeugen. Nun muß aber die Steuer auf den Gegenstand
der Verzehrung bezogen werden, da sich ja daraus, aus der
auf den Konsum verwendeten Summe, die Leistungsfähigkeit des
Individuums bestimmt. Das Verhältnis zwischen Rohprodukt und
Ganzfabrikat hängt aber nur vom Stande der Technik ab und die
1 echnik wird stets danach trachten, den Fiskus zu hintergehen.
Oft sagü man auch, daß dies sogar die Absicht des Staates ist, er
will die Technik anspornen, sich ein günstigeres Resultat zu sichern,
indem sie die Produktion so vervollkommnet, daß die Steuerlast
gemindert wird. In der Tat verdankt die Rübenzuckerfabrikation
zum Teil diesem Umstande ihre großen Fortschritte. Während
einst 28 Meterzentner Rübe notwendig waren zur Gewinnung eines
Meterzentners Zuckers, ist das notwendige Rohstoff quantum auf
6—7 Meterzentner reduziert. Noch nachteiliger gestaltet sich dieses
Moment mit der Gewährung der Steuerrückzahlung im Falle des
Exportes. Die Rückvergütung wurde zur Exportprämie, denn die
V oraussetzungen, welche der Berechnung der Rückvergütung zugrunde
lagen, waren durch die Technik weit überholt und es trat
der fast humoristisch klingende Fall ein (in Österreich-Ungarn), daß
der Staat mehr an Rückvergütungen bezahlte, als die ganze Einnahme
betrug, wo es doch keinem Zweifel unterliegt, daß auch im
Lande selbst Zucker konsumiert wurde. Die durch die Exportprämien
überspannte Ausfuhr machte endlich internationale Abmachungen
notwendig. So entstand im Jahre 1902 die sogenannte
Brüsseler Konvention, der Deutschland, Frankreich, England, Österreich-Ungarn,
Belgien, Holland, Italien, Spanien, Schweden beitraten.
Die Konvention verbietet jede offene oder versteckte Exportprämie
und setzt die sogenannte Surtaxe, den die innere Verbrauchsabgabe
übersteigenden Zoll mit 6 Frank pro Meterzentner fest. Die Ausiukr
solcher Staaten, die Exportprämien gewähren, wird mit einem
Ergänzungszoll belastet, welcher durch eine ständige Kommission
festgesetzt wird.
Neben der Besteuerung des Rohstoffes hat dann eine zweite
Besteuerungsart Eingang gefunden, die Besteuerung nach gewissen
Momenten der Fabrikation selbst. Diese Besteuerungsart hat wohl
gewisse V orzüge, die betreffenden Momente gestatten schon einen
sicheren Schluß auf die Menge des Produktes und sind dem Zeitpunkte
des Konsums auch näher, die Produktion kann also auch