Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

hierdurch  verteuert  wird  und  die  produzierte  Produkteneinheit  mit
einer  größeren  Steuer  belastet  ist.  Ein  weiterer  Nachteil  besteht
ferner  darin,  daß  der  Staat  nicht  genau  darüber  informiert  ist,
welches  Quantum  Rübe  notwendig  ist,  um  z.  B.  einen  Meterzentner
Zucker  zu  erzeugen.  Nun  muß  aber  die  Steuer  auf  den  Gegenstand ­
  der  Verzehrung  bezogen  werden,  da  sich  ja  daraus,  aus  der
auf  den  Konsum  verwendeten  Summe,  die  Leistungsfähigkeit  des
Individuums  bestimmt.  Das  Verhältnis  zwischen  Rohprodukt  und
Ganzfabrikat  hängt  aber  nur  vom  Stande  der  Technik  ab  und  die
1  echnik  wird  stets  danach  trachten,  den  Fiskus  zu  hintergehen.
Oft  sagü  man  auch,  daß  dies  sogar  die  Absicht  des  Staates  ist,  er
will  die  Technik  anspornen,  sich  ein  günstigeres  Resultat  zu  sichern,
indem  sie  die  Produktion  so  vervollkommnet,  daß  die  Steuerlast
gemindert  wird.  In  der  Tat  verdankt  die  Rübenzuckerfabrikation
zum  Teil  diesem  Umstande  ihre  großen  Fortschritte.  Während
einst  28  Meterzentner  Rübe  notwendig  waren  zur  Gewinnung  eines
Meterzentners  Zuckers,  ist  das  notwendige  Rohstoff  quantum  auf
6—7  Meterzentner  reduziert.  Noch  nachteiliger  gestaltet  sich  dieses
Moment  mit  der  Gewährung  der  Steuerrückzahlung  im  Falle  des
Exportes.  Die  Rückvergütung  wurde  zur  Exportprämie,  denn  die
V  oraussetzungen,  welche  der  Berechnung  der  Rückvergütung  zugrunde ­
  lagen,  waren  durch  die  Technik  weit  überholt  und  es  trat
der  fast  humoristisch  klingende  Fall  ein  (in  Österreich-Ungarn),  daß
der  Staat  mehr  an  Rückvergütungen  bezahlte,  als  die  ganze  Einnahme ­
  betrug,  wo  es  doch  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  auch  im
Lande  selbst  Zucker  konsumiert  wurde.  Die  durch  die  Exportprämien ­
  überspannte  Ausfuhr  machte  endlich  internationale  Abmachungen ­
  notwendig.  So  entstand  im  Jahre  1902  die  sogenannte
Brüsseler  Konvention,  der  Deutschland,  Frankreich,  England,  Österreich-Ungarn, ­
  Belgien,  Holland,  Italien,  Spanien,  Schweden  beitraten.
Die  Konvention  verbietet  jede  offene  oder  versteckte  Exportprämie
und  setzt  die  sogenannte  Surtaxe,  den  die  innere  Verbrauchsabgabe
übersteigenden  Zoll  mit  6  Frank  pro  Meterzentner  fest.  Die  Ausiukr
  solcher  Staaten,  die  Exportprämien  gewähren,  wird  mit  einem
Ergänzungszoll  belastet,  welcher  durch  eine  ständige  Kommission
festgesetzt  wird.
Neben  der  Besteuerung  des  Rohstoffes  hat  dann  eine  zweite
Besteuerungsart  Eingang  gefunden,  die  Besteuerung  nach  gewissen
Momenten  der  Fabrikation  selbst.  Diese  Besteuerungsart  hat  wohl
gewisse  V  orzüge,  die  betreffenden  Momente  gestatten  schon  einen
sicheren  Schluß  auf  die  Menge  des  Produktes  und  sind  dem  Zeitpunkte ­
  des  Konsums  auch  näher,  die  Produktion  kann  also  auch
            
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