Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

pro  Kopf  der  Bevölkerung

Frankreich
Österreich
Ungarn
Rußland
Italien

17-  kg
11

IV.  Abschnitt.

Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.
1.  Die  geistigen  Getränke,  die  mäßig  genossen,  einen  gewissen
günstigen  Einfluß  auf  die  Arbeitskraft,  auf  die  Verdauung,  auf  die
Stellvertretung  von  Nahrung  ausüben  —  Liebig  sagt,  die  Wirkung
des  Alkohols  ist  gleich  der  Prolongation  eines  fälligen  Wechsels  —
gehören  nicht  zu  den  notwendigen  Lebensrnitteln.  Der  Konsum
von  geistigen  Getränken  läßt  daher  auf  eine  gewisse  steuerliche
Zahlungsfähigkeit  schließen,  wenn  auch  immer  dabei  in  Betracht  zu
ziehen  ist,  daß  der  Verbrauch  gewisser  Getränke  zum  „Volkstrank“
wird  und  in  der  Konsumtion  eine  wichtige  Rolle  spielt,  namentlich,
soweit  er  auf  die  Arbeitskraft  und  die  Verdauung  stimulierend  einwirkt ­
  und  eventuell  auch  Nährstoff  bietet,  wie  das  Bier.  Schon
frühe  zählen  die  geistigen  Getränke  zu  den  beliebtesten  Objekten
der  Verzehrungssteuer.  Die  ungarischen  Stände  bewilligen  im  Jahre
1522  eine  Getränkesteuer,  die  die  Nichtadeligen  von  jedem  Faß
Wein  und  Bier  zu  zahlen  haben.  Namentlich  in  den  Städten  spielen
diese  Steuern  früh  eine  ansehnliche  Rolle. 1 )
Die  Besteuerung  der  geistigen  Getränke  —  namentlich  des
Branntweins  —  ist  nicht  zu  beanstanden  und  kann  sogar  zur  Einschränkung ­
  des  Alkoholismus  wünschenswert  sein.  Dies  gilt  um  so
mehr,  als  Fälle  vorkommen,  in  denen  der  Konsum  von  geistigen
Getränken  einen  viel  zu  großen  Teil  der  Erhaltungskosten  in  den
bescheideneren  Haushaltungen  beansprucht,  manchmal  auch  20  Prozent, ­
  sehr  häufig  jedoch  5—6  Prozent,  was,  wenn  wir  den  Betrag
des  Existenzminimums  in  Abzug  bringen,  einen  großen  Teil  des
erübrigenden  Einkommens  ausmacht.  Im  allgemeinen  läßt  sich

*)  Koväts,  Värosi  adöz&s  a  közepkorban  —  Städtische  Besteuerung  im  Mittelalter
  (Possony,  1910).
            
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