Full text : Finanzwissenschaft

F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  501
gewissen  Grade  nötig  ist,  also  keinen  Luxus  bildet  und  den  Vorzug
besitzt,  daß  es  auch  Nährkraft  enthält.  Der  Alkoholgehalt  ist  überdies ­
  ein  mäßiger.  Aus  all  diesen  Gründen  verdient  das  Bier  jedenfalls ­
  eine  schonende  Behandlung.  Die  Besteuerung  erleichtert  der
Umstand,  daß  obwohl  in  früheren  Zeiten  die  Herstellung  auch  im
Hause  geschah,  in  der  Gegenwart  die  Produktion  hauptsächlich  in
großen  Fabriken  konzentriert  ist.  Auch  die  zur  Produktion  des
Bieres  verwendbaren  Stoffe  sind  nicht  so  zahlreich,  wie  z.  B.  die
zur  Alkoholbereitung  verwendbaren,  demnach  ist  die  Kontrolle  eine
leichtere.  Auch  ist  es  ein  Vorteil,  daß  hier  viel  weniger  Qualitäten
vorkommen,  als  z.  B.  beim  Weine.
Die  Wurzel  der  Biersteuer  finden  wir  in  den  mittelalterlichen
Naturalleistungen,  die  sich  aus  dem  grundherrlichen  Verhältnisse
und  dem  kirchlichen  Verbände  ergeben.  Als  Steuer  dürfte  sie
zuerst  bei  der  Konsumtion  in  der  Schänke  durchgeführt  worden
sein.  Die  Mangelhaftigkeit  dieser  Besteuerungsart  führte  zur  Besteuerung ­
  der  Produktion  und  zwar  entweder  mit  der  Besteuerung
der  benutzten  Bohstoffe,  mit  der  Besteuerung  auf  Grund  eines
Produktionsstadiums  und  mit  der  Besteuerung  des  fertigen  Produktes. ­
  Die  Besteuerung  der  Rohstoffe,  Hopfen,  Malz,  Zucker  usw.
hat  alle  Vorteile  und  Nachteile,  die  wir  bei  anderen  Steuern  nachgewiesen ­
  haben.  Die  Steuerbasis  ist  hier  schwer  festzusetzen,  wegen
Qualitäts-  und  Produktionsverschiedenheiten.  Die  Besteuerung  des
Rohstoffes  haftet  oft  auf  den  Produzenten  des  Rohstoffes,  die  die
Steuer  nicht  abzuwälzen  vermögen.  Was  die  Besteuerung  auf  Grund
eines  Produktionsmomentes  betrifft,  so  geschieht  dieselbe  nach  dem
Raume  der  benutzten  Gefäße,  Bottiche,  Kesseln  und  nach  der  Zahl
der  Sude.  Dies  führt  hinwieder  zur  Begünstigung  der  Großindustrie
und  zur  Herstellung  von  schweren  Bieren,  die  hernach  verdünnt
werden.  Die  Besteuerung  der  Bierwürze,  nach  Maßgabe  des  Zuckergehalts, ­
  ist  nur  bei  großer  Kontrolle  gut  durchführbar,  was  wieder
zur  Konzentration  der  Produktion  führt.  Vorzug  dieses  Vorgehens
ist,  daß  der  Beginn  der  Produktion  nicht  verheimlicht  werden  kann,
da  sich  derselbe  durch  den  Rauch  und  den  Geruch  verrät.  Das
Messen  der  Bierwürze  mit  dem  Saccharometer  geschieht  am  besten
in  dem  Momente,  wenn  die  Würze  in  den  Kühlapparat  kommt.
Im  allgemeinen  ist  festzusetzen,  daß  sich  die  Besteuerung  des  Malzes
am  besten  bewährt  hat  Die  Kontrolle  geschieht  hier  zweckmäßig
mit  den  an  den  zum  Schroten  des  Malzes  benutzten  Maschinen  angebrachten ­
  Meßapparaten.  Bei  der  Bierfabrikation  werden  auch
Surrogate  verwendet,  welche  in  dem  Maße  besteuert  werden  müssen,
wie  das  durch  dieselben  ersetzte  Malz.  Eventuell  kann  deren
            
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