Full text : Finanzwissenschaft

jf.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  505
Zirkulation.  Im  letzteren  Falle  kann  wieder  ein  verschiedener
Modus  in  Anwendung  kommen.  Der  seinerzeit  viel  besprochene
Vorschlag  von  Alglave  ging  dahin,  daß  der  Staat  nur  die  Vermittlerrolle ­
  übernehme,  indem  er  den  Spiritus  vom  Produzenten  kauft  und
an  die  Wirte  verkauft;  der  Gewinn  des  Staates  bestände  in  der
Differenz  des  Einkaufs-  und  Verkaufspreises.  Der  Staat  kann  das
Monopol  auch  in  der  Form  ausüben,  daß  er  den  Ausschank  von
einer  Lizenz  abhängig  macht.  In  der  Schweiz  umfaßt  das  Monopol
die  Produktion  und  die  Einfuhr.  Die  Produktion  besorgt  der  Staat
aber  nicht  selbst,  sondern  überläßt  sie  Einzelnen,  die  die  ganze
Produktion  einliefern.  Dies  deckt  aber  nur  etwa  ein  Viertel  des
Bedarfes,  das  übrige  wird  eingeführt.  Finanziell  und  sittenpolizeilich ­
  hat  sich  das  Branntweinmonopol  in  der  Schweiz  bewährt.  Der
Konsum  sank  beiläufig  auf  die  Hälfte.  Der  Schmuggel  nahm  ab,
die  Kontrolle  wurde  vereinfacht.
In  Rußland  bildete  die  Besteuerung  des  Branntweins  bis  zum
Ausbruche  des  Weltkrieges  das  Rückgrat  der  Besteuerung. 1 )  Die
Besteuerung  war  eine  komplizierte  und  beruhte  auf  verschiedenen
Titeln:  Patentsteuer,  Fabrikatensteuer,  Lizenz,  Monopol,  Steuer  auf
den  Kleinverkauf  und  eine  Steuer  auf  Liköre.  Seit  dem  Jahre
1895  wurde  die  Steuer  durch  ein  Handelsmonopol  ersetzt.  Wie
hoch  die  Besteuerung  des  Spiritus  in  Rußland  war,  ergibt  sich  daraus,
daß  die  Monopolverwaltung  denselben  um  das  6—8  fache  des  Einkaufspreises ­
  verkaufte.
Im  Deutschen  Reich  war  die  Besteuerung  des  Spiritus  eine
verschiedene;  am  wichtigsten  aber  war  die  Fabrikatensteuer,  die
einen  zweifachen  Steuersatz  hat,  für  kontingentierten  Spiritus  und
nichtkontingentierten  Spiritus.  Überdies  wird  eine  sogenannte
Betriebssteuer  eingefordert.
In  Österreich,  das  in  der  Geschichte  der  Branntweinsteuer  eine
wichtige  Rolle  spielt,  und  in  Ungarn  fand  bei  der  Neuregelung  der
Branntweinsteuer  das  deutsche  Verfahren  Eingang.  Der  kontingentierte ­
  Spiritus  zahlt  nach  einem  niedrigeren  Steuerfuß  und  wird
zwischen  den  industriellen  und  landwirtschaftlichen  Brennereien
aufgeteilt  In  Ungarn  ist  die  Frage  des  Branntweinmonopols  mehrmals ­
  auf  der  Tagesordnung  gestanden.  Im  Weltkriege  hat  die
Regierung  das  ganz  neue  Prinzip  aufgestellt,  daß  der  Fiskus  an  der
Preiserhöhung  des  Spiritus  in  einem  gewissen  Verhältnis  beteiligt
ist  Hierdurch  werden  dem  Fiskus  ohne  weiteres  größere  Einnahmen

>)  Siehe  Schulze-Gävernitz,  Volkswirtschaftliche  Studien  aus  Rußland
(Leipzig  1899).
            
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