Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V'.  Teil.  Die  Steuern.

Gemeinden  und  hält  zu  gewissen  Zwecken  auch  staatliche  Beiträge
für  berechtigt.
Der  englische  Finanzschriftsteller  Bastahle,  spricht  sich  folgendermaßen ­
  aus.  Er  weist  darauf  hin,  daß  jedes  Bestreben,  die  Lokalverwaltung ­
  zu  reformieren,  vergeblich  ist,  insolange  die  Frage  der
Lokalfinanzen  nicht  gerad  nah  ist. 1 )  Das  neuerdings  auch  in  England ­
  akzeptierte  Vorgehen,  wonach  der  Staat  die  Gemeinden  subventioniert, ­
  hält  er  nicht  für  richtig.  Dasselbe  ist  schon  aus  dem
Grunde  nachteilig,  weil  sich  bei  Verteilung  der  Subventionen  viele
Beibungen  und  Interessengegensätze  ergeben.  Vor  allem  hält  er  es
für  nötig,  daß  nach  Möglichkeit  das  Gebiet  der  Staatsverwaltung
und  das  der  Lokalverwaltung  umschrieben  werde.  Ist  dies  einmal
geschehen,  dann  soll  der  Staat  die  für  ihn  geeignetsten  Einnahmequellen ­
  in  Anspruch  nehmen,  die  Gemeinden  hinwieder  diejenigen,
die  deren  Natur  am  entsprechendsten  sind.  Der  Staat  möge  namentlich
  die  indirekten  Steuern,  die  Einkommensteuer  und  die  Erbschaftssteuer ­
  in  Anspruch  nehmen.  Die  Gemeinde  könne  am  zweckmäßigsten
die  Ertragssteuern  verwerten;  überdies  soll  sie  aus  Industrieunternehmungen ­
  Einkommen  erwerben,  entweder  durch  deren  Betrieb
oder  durch  Lizenzgebühren;  namentlich  solche  Unternehmungen
wären  stärker  zu  besteuern,  die  monopolistischer  Natur  sind;  ferner
mögen  Gebühren  eingehoben  werden,  namentlich  für  solche  Dienstleistungen, ­
  welche  mit  dem  Immobilienbesitz  zusammenhängen,  wie
solche  in  Amerika  unter  dem  Namen  „special  assessments“  eine
wichtige  Bolle  spielen,  für  Pflasterung,  Kanalisierung  usw.;  endlich
wäre  auch  die  „Bettermentsteuer“  von  den  Gemeinden  zu  benutzen.
Zu  gewissen  Staatssteuern  wären  auch  Zuschläge  zu  billigen.  Vor
allem  aber  weist  er  auf  den  Geist  der  Sparsamkeit  in  der  Lokalverwaltung^
  hin.  Magnum  vestigal  est  parsimonia. 2 )

.)  Wie  wahr  diese  Bemerkung  ist,  lehrt  die  historische  Tatsache,  daß  die
S  rÄT’  d ‘ e  ,, lu / got  !,'!  Frankreich  beabsichtigte,  auf  Schwierigkeiten
Der  alte  Staats  Sehr  verachieden  geordnet  war  (Tocquerille,
Tinian 2 )  WbrtyoUe  Untersuchungen  über  die  rationelle  Gestaltung  des  kommuivu
  .aishaltes  enthalten  jene  zehn  Gutachten,  welche  der  Verein  für  Sozial-Är
  n , be o  ,r e  n Tage -  ^arbeiten  ließ.  Alle  zehn  Gutachten  kommen  zu  dem
-.hifti;w  16  .Gemeinde  nicht  als  eine  reine  Interessengemeinschaft  und  wirt-/
  Bereinigung  betrachtet  werden  kann.  Ja  Meier  ist  der  Ansicht,  daß
efn  TTntPrtnh-!.^ emd - e  ® lc h  m  den  Aufgaben  der  neueren  Verwaltung  teilen  und
4 '  T SC A hei V e , lden  begeht  nur  darin,  daß  die  Aufgaben  des  Staates
umfassendere  sind.  Auch  dann  herrscht  ziemliche  Übereinstimmung,  daß  das
Gebuhrenprinzip  in  Anwendung  komme  dort,  wo  Leistungen  im  Interesse  der
einzelnen  erfolgen  Weniger  Übereinstimmung  herrscht  hinsichtlich  der  Gestaltung
u!L k  <£ mUnale ?  Ltenerwesens.  Während  einzelne  das  Anlehnen  an  das  staat-"
 c .“„ e .  Steuersystem  perhorreszieren  (Wolf),  halten  andere  dies  für  das  zweckmäßigste ­
  (Meier).  Reitzenstem  empfiehlt  als  zweckmäßigstes  Vorgehen  Zuschläge
            
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