Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Aber  nicht  bloß  die  Ungenügendheit  der  Kräfte  nötigt  hierzu,
sondern  auch  der  Umstand,  daß  die  Selbstverwaltungskörper  oft
solche  Aufgaben  übernehmen,  welche  eigentlich  staatliche  Aufgaben
wären.  Auch  ist  der  Umstand  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  aus
steuertechnischen  Gründen  die  Selbstverwaltungskörper  oft  nicht
die  Eignung  besitzen,  gewisse  Einnahmequellen  zu  verwerten,  weshalb ­
  es  nötig  ist,  daß  dieselben  dem  Staate  überlassen  werden,  der
einen  Teil  der  Einnahmen  den  Selbstverwaltungskörpern  überlassen
wird.  Insofern  ist  die  Unabhängigkeit  des  Haushaltes  des  Selfgovernments ­
  zu  beschränken.  Hierzu  kommt  noch  die  Erwägung,
daß  danach  gestrebt  werden  muß,  es  möge  der  Haushalt  der  Lokalverwaltung ­
  in  den  Staatshaushalt  entsprechend  eingefügt  werden,
damit  er  in  letzterem  weder  Schaden,  noch  Hindernisse  und  Beibungen ­
  verursache.  Hierzu  ist  überhaupt  nötig,  daß  der  Staat  das
Becht  der  Oberaufsicht  ausübe.  Dieses  Aufsichtsrecht  kommt
namentlich  bei  Einführung  neuer  Steuern,  bei  Veräußerung  von
Vermögensteilen  und  bei  Aufnahme  von  Anlehen  zur  Geltung.
Natürlich  darf  andererseits  die  Abhängigkeit  des  Haushaltes  der
Selbstverwaltungskörper  nicht  so  weit  gehen,  daß  sie  das  Wesen
der  Selbstverwaltung  bedrohe  und  den  Selbstverwaltungskörper  einfach ­
  zu  einem  staatlichen  Organ  umbilde.
2.  Die  Unterstützung  der  Selbstverwaltungskörper  von  seiten
des  Staates  kann  zwei  Formen  annehmen,  die  der  Dotation  oder
die  des  Beitrages  resp.  der  Subvention.  Klarer  ausgesprochen,  die
Beihilfe  des  Staates  geschieht  entweder  in  der  Weise,  daß  der  Staat
der  Selbstverwaltung  Einnahmequellen  überläßt,  oder  in  der  Weise,
daß  der  Staat  einen  Teil  der  Ausgaben  übernimmt. 1 )  Die  Dotation
geschieht  gewöhnlich  in  der  Form,  daß  der  Staat  von  einzelnen
Einnahmen  einen  bestimmten  Teil,  oder  gewisse  Einnahmequellen,
die  bisher  der  Staat  fruktifizierte,  in  Gänze  der  Selbstverwaltung
überläßt.  Dieses  Vorgehen  hat  in  neuerer  Zeit  in  mehreren  Ländern
Anwendung  gefunden.  Hierher  gehört  auch  der  sogenannte  Gemeindefond ­
  in  Belgien,  welcher  nach  Abschaffung  gewisser  Steuern
errichtet  wurde  und  dessen  Wesen  darin  besteht,  daß  von  einzelnen
Staatseinnahmen,  namentlich  Zöllen  und  Verzehrungssteuern,  die
Gemeinden  einen  bestimmten  Teil  erhalten.  Hierher  gehört  auch  die
Überlassung  gewisser  Steuern  (Ertragssteuern,  Preußen)  oder  Be-*)

  „Dotation  ist  die  dauernde  Ausstattung  (des  kleineren  Verbandes  durch
den  größeren)  mit  gewissen  Vermögensrechten  oder  gewissen  Steuererträgen;
Subvention  ist  der  jährliche  Zuschuß  von  festem  oder  wandelbarem  Betrage  zur
Ergänzung  der  Ausgaben  (überhaupt  oder  der  für  gewisse  Zwecke  bestimmten)
des  kleineren  Verbandes“  (Cohn,  System  der  Finanzwissenschaft,  8.  650).
            
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