Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Aber nicht bloß die Ungenügendheit der Kräfte nötigt hierzu, 
sondern auch der Umstand, daß die Selbstverwaltungskörper oft 
solche Aufgaben übernehmen, welche eigentlich staatliche Aufgaben 
wären. Auch ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß aus 
steuertechnischen Gründen die Selbstverwaltungskörper oft nicht 
die Eignung besitzen, gewisse Einnahmequellen zu verwerten, wes 
halb es nötig ist, daß dieselben dem Staate überlassen werden, der 
einen Teil der Einnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen 
wird. Insofern ist die Unabhängigkeit des Haushaltes des Self 
governments zu beschränken. Hierzu kommt noch die Erwägung, 
daß danach gestrebt werden muß, es möge der Haushalt der Lokal 
verwaltung in den Staatshaushalt entsprechend eingefügt werden, 
damit er in letzterem weder Schaden, noch Hindernisse und Bei 
bungen verursache. Hierzu ist überhaupt nötig, daß der Staat das 
Becht der Oberaufsicht ausübe. Dieses Aufsichtsrecht kommt 
namentlich bei Einführung neuer Steuern, bei Veräußerung von 
Vermögensteilen und bei Aufnahme von Anlehen zur Geltung. 
Natürlich darf andererseits die Abhängigkeit des Haushaltes der 
Selbstverwaltungskörper nicht so weit gehen, daß sie das Wesen 
der Selbstverwaltung bedrohe und den Selbstverwaltungskörper ein 
fach zu einem staatlichen Organ umbilde. 
2. Die Unterstützung der Selbstverwaltungskörper von seiten 
des Staates kann zwei Formen annehmen, die der Dotation oder 
die des Beitrages resp. der Subvention. Klarer ausgesprochen, die 
Beihilfe des Staates geschieht entweder in der Weise, daß der Staat 
der Selbstverwaltung Einnahmequellen überläßt, oder in der Weise, 
daß der Staat einen Teil der Ausgaben übernimmt. 1 ) Die Dotation 
geschieht gewöhnlich in der Form, daß der Staat von einzelnen 
Einnahmen einen bestimmten Teil, oder gewisse Einnahmequellen, 
die bisher der Staat fruktifizierte, in Gänze der Selbstverwaltung 
überläßt. Dieses Vorgehen hat in neuerer Zeit in mehreren Ländern 
Anwendung gefunden. Hierher gehört auch der sogenannte Ge 
meindefond in Belgien, welcher nach Abschaffung gewisser Steuern 
errichtet wurde und dessen Wesen darin besteht, daß von einzelnen 
Staatseinnahmen, namentlich Zöllen und Verzehrungssteuern, die 
Gemeinden einen bestimmten Teil erhalten. Hierher gehört auch die 
Überlassung gewisser Steuern (Ertragssteuern, Preußen) oder Be- 
*) „Dotation ist die dauernde Ausstattung (des kleineren Verbandes durch 
den größeren) mit gewissen Vermögensrechten oder gewissen Steuererträgen; 
Subvention ist der jährliche Zuschuß von festem oder wandelbarem Betrage zur 
Ergänzung der Ausgaben (überhaupt oder der für gewisse Zwecke bestimmten) 
des kleineren Verbandes“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft, 8. 650).
	        
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