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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Aber nicht bloß die Ungenügendheit der Kräfte nötigt hierzu,
sondern auch der Umstand, daß die Selbstverwaltungskörper oft
solche Aufgaben übernehmen, welche eigentlich staatliche Aufgaben
wären. Auch ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß aus
steuertechnischen Gründen die Selbstverwaltungskörper oft nicht
die Eignung besitzen, gewisse Einnahmequellen zu verwerten, wes
halb es nötig ist, daß dieselben dem Staate überlassen werden, der
einen Teil der Einnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen
wird. Insofern ist die Unabhängigkeit des Haushaltes des Self
governments zu beschränken. Hierzu kommt noch die Erwägung,
daß danach gestrebt werden muß, es möge der Haushalt der Lokal
verwaltung in den Staatshaushalt entsprechend eingefügt werden,
damit er in letzterem weder Schaden, noch Hindernisse und Bei
bungen verursache. Hierzu ist überhaupt nötig, daß der Staat das
Becht der Oberaufsicht ausübe. Dieses Aufsichtsrecht kommt
namentlich bei Einführung neuer Steuern, bei Veräußerung von
Vermögensteilen und bei Aufnahme von Anlehen zur Geltung.
Natürlich darf andererseits die Abhängigkeit des Haushaltes der
Selbstverwaltungskörper nicht so weit gehen, daß sie das Wesen
der Selbstverwaltung bedrohe und den Selbstverwaltungskörper ein
fach zu einem staatlichen Organ umbilde.
2. Die Unterstützung der Selbstverwaltungskörper von seiten
des Staates kann zwei Formen annehmen, die der Dotation oder
die des Beitrages resp. der Subvention. Klarer ausgesprochen, die
Beihilfe des Staates geschieht entweder in der Weise, daß der Staat
der Selbstverwaltung Einnahmequellen überläßt, oder in der Weise,
daß der Staat einen Teil der Ausgaben übernimmt. 1 ) Die Dotation
geschieht gewöhnlich in der Form, daß der Staat von einzelnen
Einnahmen einen bestimmten Teil, oder gewisse Einnahmequellen,
die bisher der Staat fruktifizierte, in Gänze der Selbstverwaltung
überläßt. Dieses Vorgehen hat in neuerer Zeit in mehreren Ländern
Anwendung gefunden. Hierher gehört auch der sogenannte Ge
meindefond in Belgien, welcher nach Abschaffung gewisser Steuern
errichtet wurde und dessen Wesen darin besteht, daß von einzelnen
Staatseinnahmen, namentlich Zöllen und Verzehrungssteuern, die
Gemeinden einen bestimmten Teil erhalten. Hierher gehört auch die
Überlassung gewisser Steuern (Ertragssteuern, Preußen) oder Be-
*) „Dotation ist die dauernde Ausstattung (des kleineren Verbandes durch
den größeren) mit gewissen Vermögensrechten oder gewissen Steuererträgen;
Subvention ist der jährliche Zuschuß von festem oder wandelbarem Betrage zur
Ergänzung der Ausgaben (überhaupt oder der für gewisse Zwecke bestimmten)
des kleineren Verbandes“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft, 8. 650).