Full text: Finanzwissenschaft

6. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 553 
Jahre 1820 eingeführt wurde, aber als Staatssteuer im Jahre 1873 
verschwand. In einzelnen Gemeinden kommt auch die Hundesteuer 
vor. In den meisten deutschen Staaten waren ähnliche Systeme in 
Wirkung. 
Auf neue Grundlage legte das Gemeindesteuerwesen das 
Kommunalsteuergesetz vom Jahre 1893. Die Bedeutung dieses 
Gesetzes liegt vorerst darin, daß auf dem ganzen Gebiete des 
Staates ein einheitliches Steuersystem eingeführt wurde und daß 
dasselbe in engem Zusammenhange steht mit der Reform des Staats 
steuersystems, demzufolge der Schwerpunkt der staatlichen Be 
steuerung auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer als 
Ergänzungssteuer gelegt wurde. Durch die Überlassung der Ertrags- 
steuem gewann das Gemeindefinanzsystem reichliche Quellen zur 
Bestreitung seiner Aufgaben. Die Verwertung der Ertragssteuem 
kann vollständiger geschehen und wie oben bemerkt, stehen diese 
Steuern in engerer Beziehung zu den durch die Gemeinden den 
Bewohnern gewährten Vorteilen. Dies war die Grundidee der 
Miquel’schen Reform und wenn auch diese Idee nicht in ihre 
äußersten Konsequenzen verfolgt werden kann, wird ihre Berechti 
gung nicht vollständig geleugnet werden können. Das Gesetz ge 
stattet in gewissen Fällen Zuschläge zur staatlichen Einkommen 
steuer, in gewissen Fällen auch selbständige Kommunaleinkommen 
steuern. Hinsichtlich der Anwendung von indirekten Steuern wurden 
die Gemeinden im Interesse der Finanzen des Staates und des 
Reichs enge begrenzt. Das Gesetz bringt den Gedanken zum 
Ausdruck, daß auf dem Gebiete- des Kommunalsteuerwesens das 
Prinzip von Leistung und Gegenleistung möglichst zur Anwendung 
komme und dementsprechend namentlich das Gebührenprinzip zur 
Geltung gelange. Hinsichtlich der nutzbringenden Unternehmungen 
der Gemeinden wird die Forderung aufgestellt, daß dieselben derart 
zu verwalten sind, daß die Einnahmen wenigstens die Auslagen, 
einschließlich der Zinsen und Tilgungsquote des investierten Anlage 
kapitals decken sollen. Die Grundprinzipien dieses Gesetzes haben 
auch andere deutsche Staaten, dem preußischen Beispiele folgend, 
in speziellen Kommunalsteuergesetzen angenommen. Das sächsische 
Kommunalbesteuerungsgesetz enthält die Bestimmung, daß dif 
Grundsteuer wenigstens 7 1 / 2 Prozent der Steuerbedürfnisse decken 
soll, wenn eine Einkommensteuer besteht, im entgegengesetzten Falle 
30 Prozent. 
Im Jahre 1912 betrugen in den Städten und den Landgemeinden 
mit mehr als 10000 Einwohnern:
	        
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