6. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 553
Jahre 1820 eingeführt wurde, aber als Staatssteuer im Jahre 1873
verschwand. In einzelnen Gemeinden kommt auch die Hundesteuer
vor. In den meisten deutschen Staaten waren ähnliche Systeme in
Wirkung.
Auf neue Grundlage legte das Gemeindesteuerwesen das
Kommunalsteuergesetz vom Jahre 1893. Die Bedeutung dieses
Gesetzes liegt vorerst darin, daß auf dem ganzen Gebiete des
Staates ein einheitliches Steuersystem eingeführt wurde und daß
dasselbe in engem Zusammenhange steht mit der Reform des Staats
steuersystems, demzufolge der Schwerpunkt der staatlichen Be
steuerung auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer als
Ergänzungssteuer gelegt wurde. Durch die Überlassung der Ertrags-
steuem gewann das Gemeindefinanzsystem reichliche Quellen zur
Bestreitung seiner Aufgaben. Die Verwertung der Ertragssteuem
kann vollständiger geschehen und wie oben bemerkt, stehen diese
Steuern in engerer Beziehung zu den durch die Gemeinden den
Bewohnern gewährten Vorteilen. Dies war die Grundidee der
Miquel’schen Reform und wenn auch diese Idee nicht in ihre
äußersten Konsequenzen verfolgt werden kann, wird ihre Berechti
gung nicht vollständig geleugnet werden können. Das Gesetz ge
stattet in gewissen Fällen Zuschläge zur staatlichen Einkommen
steuer, in gewissen Fällen auch selbständige Kommunaleinkommen
steuern. Hinsichtlich der Anwendung von indirekten Steuern wurden
die Gemeinden im Interesse der Finanzen des Staates und des
Reichs enge begrenzt. Das Gesetz bringt den Gedanken zum
Ausdruck, daß auf dem Gebiete- des Kommunalsteuerwesens das
Prinzip von Leistung und Gegenleistung möglichst zur Anwendung
komme und dementsprechend namentlich das Gebührenprinzip zur
Geltung gelange. Hinsichtlich der nutzbringenden Unternehmungen
der Gemeinden wird die Forderung aufgestellt, daß dieselben derart
zu verwalten sind, daß die Einnahmen wenigstens die Auslagen,
einschließlich der Zinsen und Tilgungsquote des investierten Anlage
kapitals decken sollen. Die Grundprinzipien dieses Gesetzes haben
auch andere deutsche Staaten, dem preußischen Beispiele folgend,
in speziellen Kommunalsteuergesetzen angenommen. Das sächsische
Kommunalbesteuerungsgesetz enthält die Bestimmung, daß dif
Grundsteuer wenigstens 7 1 / 2 Prozent der Steuerbedürfnisse decken
soll, wenn eine Einkommensteuer besteht, im entgegengesetzten Falle
30 Prozent.
Im Jahre 1912 betrugen in den Städten und den Landgemeinden
mit mehr als 10000 Einwohnern: