Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
system“, wonach die Gemeinde das Recht hat, bei Straßenanlagen 
usw. mehr als das nötige Gelände anzukaufen und so den Vorteil 
der Wertsteigerung selbst genießt. Doch hat dieses System sich 
wenig bewährt. 1 ) 
Von der Bettermentsteuer (manchmal auch mittelbare Better 
mentsteuer genannt) unterscheiden sich: 1. Die direkte Wertzuwachs 
steuer, welche nicht nur auf die infolge von Anordnungen der Be 
hörde eingetretene Wertvermehrung umgelegt wird, sondern auf jede 
Wertsteigerung, welche mit der Zunahme der Bevölkerung und 
anderem sozialen Fortschritt zusammenhängt. Diese Steuer kommt 
namentlich als Besteuerung von Baustellen vor, in welchem Falle 
der Wert der nicht bebauten Stellen von Zeit zu Zeit festgestellt 
wird und dementsprechend die Steuer eingehoben wird. 2. Die 
Umsatzsteuer, die bei jedem Verkehrsakt zur Anwendung kommt. 
3. Die Umlegung der durch die Verfügungen der Behörde ent 
standenen Kosten, ein Prinzip, welches schon längst in An 
wendung ist. 
Wie groß die Wertsteigerung in der Neuzeit ist, das zeigen 
folgende Daten. In Berlin war die Zunahme 
1868—73 
1873-83 
1883-93 
1893—1900 
1900-1904 
der Bevölkerung 
23 
60 
147 
164 
175 
des Bodenwertes 
57 
52 
135 
160 
170 
IV. Abschnitt. 
Das Steuerwesen der Großstädte. 
Eine eigene Kategorie der Gemeinden bilden in unseren Tagen 
die Großstädte, deren Verhältnisse von denen der übrigen Städte 
bedeutende Abweichungen zeigen. Der Haushalt der modernen 
Großstädte hat den Umfang eines kleineren Staatswesens, weshalb 
er hinsichtlich des Einnahmesystems mehr der Natur des Staats 
haushaltes ähnlich ist. Die bedeutenden Summen, die der Haus- 
') Siehe Hugo, Städteverwaltung und Munizipalsozialismus in England 
(Stuttgart 1899), 8. 284.
	        
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