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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
system“, wonach die Gemeinde das Recht hat, bei Straßenanlagen
usw. mehr als das nötige Gelände anzukaufen und so den Vorteil
der Wertsteigerung selbst genießt. Doch hat dieses System sich
wenig bewährt. 1 )
Von der Bettermentsteuer (manchmal auch mittelbare Better
mentsteuer genannt) unterscheiden sich: 1. Die direkte Wertzuwachs
steuer, welche nicht nur auf die infolge von Anordnungen der Be
hörde eingetretene Wertvermehrung umgelegt wird, sondern auf jede
Wertsteigerung, welche mit der Zunahme der Bevölkerung und
anderem sozialen Fortschritt zusammenhängt. Diese Steuer kommt
namentlich als Besteuerung von Baustellen vor, in welchem Falle
der Wert der nicht bebauten Stellen von Zeit zu Zeit festgestellt
wird und dementsprechend die Steuer eingehoben wird. 2. Die
Umsatzsteuer, die bei jedem Verkehrsakt zur Anwendung kommt.
3. Die Umlegung der durch die Verfügungen der Behörde ent
standenen Kosten, ein Prinzip, welches schon längst in An
wendung ist.
Wie groß die Wertsteigerung in der Neuzeit ist, das zeigen
folgende Daten. In Berlin war die Zunahme
1868—73
1873-83
1883-93
1893—1900
1900-1904
der Bevölkerung
23
60
147
164
175
des Bodenwertes
57
52
135
160
170
IV. Abschnitt.
Das Steuerwesen der Großstädte.
Eine eigene Kategorie der Gemeinden bilden in unseren Tagen
die Großstädte, deren Verhältnisse von denen der übrigen Städte
bedeutende Abweichungen zeigen. Der Haushalt der modernen
Großstädte hat den Umfang eines kleineren Staatswesens, weshalb
er hinsichtlich des Einnahmesystems mehr der Natur des Staats
haushaltes ähnlich ist. Die bedeutenden Summen, die der Haus-
') Siehe Hugo, Städteverwaltung und Munizipalsozialismus in England
(Stuttgart 1899), 8. 284.