Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

system“,  wonach  die  Gemeinde  das  Recht  hat,  bei  Straßenanlagen
usw.  mehr  als  das  nötige  Gelände  anzukaufen  und  so  den  Vorteil
der  Wertsteigerung  selbst  genießt.  Doch  hat  dieses  System  sich
wenig  bewährt. 1 )
Von  der  Bettermentsteuer  (manchmal  auch  mittelbare  Bettermentsteuer ­
  genannt)  unterscheiden  sich:  1.  Die  direkte  Wertzuwachssteuer, ­
  welche  nicht  nur  auf  die  infolge  von  Anordnungen  der  Behörde ­
  eingetretene  Wertvermehrung  umgelegt  wird,  sondern  auf  jede
Wertsteigerung,  welche  mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung  und
anderem  sozialen  Fortschritt  zusammenhängt.  Diese  Steuer  kommt
namentlich  als  Besteuerung  von  Baustellen  vor,  in  welchem  Falle
der  Wert  der  nicht  bebauten  Stellen  von  Zeit  zu  Zeit  festgestellt
wird  und  dementsprechend  die  Steuer  eingehoben  wird.  2.  Die
Umsatzsteuer,  die  bei  jedem  Verkehrsakt  zur  Anwendung  kommt.
3.  Die  Umlegung  der  durch  die  Verfügungen  der  Behörde  entstandenen ­
  Kosten,  ein  Prinzip,  welches  schon  längst  in  Anwendung ­
  ist.
Wie  groß  die  Wertsteigerung  in  der  Neuzeit  ist,  das  zeigen
folgende  Daten.  In  Berlin  war  die  Zunahme

1868—73
1873-83
1883-93
1893—1900
1900-1904

der  Bevölkerung
23
60
147
164
175

des  Bodenwertes
57
52
135
160
170

IV.  Abschnitt.
Das  Steuerwesen  der  Großstädte.
Eine  eigene  Kategorie  der  Gemeinden  bilden  in  unseren  Tagen
die  Großstädte,  deren  Verhältnisse  von  denen  der  übrigen  Städte
bedeutende  Abweichungen  zeigen.  Der  Haushalt  der  modernen
Großstädte  hat  den  Umfang  eines  kleineren  Staatswesens,  weshalb
er  hinsichtlich  des  Einnahmesystems  mehr  der  Natur  des  Staatshaushaltes ­
  ähnlich  ist.  Die  bedeutenden  Summen,  die  der  Haus-')
  Siehe  Hugo,  Städteverwaltung  und  Munizipalsozialismus  in  England
(Stuttgart  1899),  8.  284.
            
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