5. Buch. Der Staatskredit.
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durch die Abnahme des Geldwertes, durch Zunahme des Staats-
Vermögens, durch Steigerung der Überschüsse des Staatshaus
haltes usw. Die reguläre Art der Abnahme oder Extinktion der
Staatsschuld ist die Konversion und die Tilgung oder Rückzahlung.
Außerdem kann die Staatsschuld nur noch auf zwei Wegen er
löschen und zwar durch Verweigerung der Rückzahlung, den
finanziellen Staatsbankrott oder den gänzlichen Untergang des
Staates. Freilich das radikalste Vorgehen ist das erstere, denn im
letzteren Falle kann ja der Rechtsnachfolger die Verbindlichkeiten
des früheren Staates anerkennen und wird dies wohl auch in der
Regel tun. . . „
2. Im allgemeinen und wörtlich genommen bedeutet die Kon
version die Umgestaltung der Staatsschuld, welche Umgestaltung
jedoch sich darin von jeder anderen unterscheidet, daß hier in einer
oder der anderen Art eine Erleichterung der Staatsschuldenlast
beabsichtigt wird. Umgestaltung, Konversion ist im allgemeinen
Sinne auch die Unifikation der Staatsschuld, durch die Anlehen ver
schiedenen Charakters in formell gleichartige Schulden umgestaltet
werden z B. in Schulden mit gleichem Zinsfuß, mit gleichem
Tilgungsplan, mit gleicher Valuta usw. Konversion in weiterem
Sinne ist auch die Konsolidation der Staatsschuld, die Umgestaltung
der schwebenden Schuld in eine feste dauernde Schuld. Trotz
dem verstehen wir unter Konversion im gewöhnlichen Sinne nur jene
Umgestaltung der Staatsschuld, welche in irgendeiner Weise die
Staatsschuldenlast erleichtert. .
Im eigentlichen Sinne des Wortes ist dementsprechend die
Konversion jene Umformung, wenn der Staat die alten Obli
gationen einfach gegen neue eintauscht, im weiteren Sinne und vom
staatlichen Standpunkte ist die Konversion aber jene Operation,
hei welcher der Staat die frühere Schuld zurückzahlt oder die
Zurückzahlung anbietet und eine neue Schuld zu günstigeren Be
dingungen aufnimmt. Die Konversion ist eine aktive, wenn jene
Gläubiger sich zu erklären haben, die in die Konversion einwilligen,
eine passive, wenn jene Gläubiger sich zu erklären haben, die
in die Konversion nicht einwilligen. Die durch die Konversion er
zielte Ersparung ist am zweckmäßigsten zur Tilgung der Staats
schuld' zu verwenden und die erste Idee des Tilgungsfonds hängt in
der Tat mit den bei der Konversion erzielten Ersparnissen zusammen.
Konversionsabsichten und Konversionsmaßregeln kommen
historisch schon in älterer Zeit vor. Im 16. Jahrhundert war der
Kirchenstaat mit riesigen Schulden belastet. Es tauchte der Plan
auf, eine Million zu dem Zwecke zu verwenden, um jenen Gläubigem