Full text : Finanzwissenschaft

VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  645
die  Schuld  zu  bezahlen,  die  in  die  Reduktion  der  Zinsen  nicht  einwilligen ­
  wollten. 1 )  Im  Jahre  1680  wurde  die  Mons  Julius  genannte
päpstliche  Schuld  von  8  Prozent  auf  7  Prozent  reduziert.  Auch
Papst  Alexander  VII.  reduzierte  die  10  prozentige  Rente.  In
Holland  begegnen  wir  Zinsreduktionen  unter  dem  Statthalter  Moriz,
dann  Witt  1655  usw.  In  England  werden  schon  im  18.  Jahrhundert
Konversionen  durchgeführt.  Nach  dem  siebenjährigen  Kriege  beantragte ­
  Österreich  im  Jahre  1765  seinen  Gläubigern  die  Reduktion
der  Zinsen  auf  6  Prozent  oder  Rückzahlung  der  Schuld.  In  Frankreich ­
  kamen  unter  der  alten  Monarchie  mehrmalige  Konversionen
vor,  doch  hatten  diese  weit  mehr  Ähnlichkeit  mit  dem  Staatsbankrott.
In  Amerika  ist  es  nicht  Sitte,  Konversionen  durchzuführen,  sondern
es  werden  billigere  Titres  emittiert,  und  mit  diesen  werden  die
älteren  eingelöst.  Zu  größter  Bedeutung  gelangte  jedoch  die  Konversionen ­
  erst  in  neuerer  Zeit,  als  die  Hebung  des  Volkswohlstandes
und  das  damit  verbundene  Fallen  des  Zinsfußes  Gelegenheit  zur
Erleichterung  der  Staatsschuldenlast  darboten.
Die  Konversion  ist  also  ein  Mittel  zur  Minderung  der  mit  der
Staatsschuld  verbundenen  Lasten.  Sie  ist  eine  Operation,  mittels
welcher  der  Staat  mit  Eintritt  günstiger  Umstände  eine  lästigere
Schuld  in  eine  solche  zu  günstigeren  Bedingungen  umwandelt.  Bei
dem  ohne  Rückzahlungstermin  aufgenommenen,  also  jederzeit  kündbaren ­
  Anlehen  begegnet  die  Konversion  keinerlei  juristischen  Bedenken, ­
  wenn  es  in  das  freie  Belieben  der  Gläubiger  gestellt  wird,
ob  dieselben  die  veränderten  Bedingungen  anzunehmen  geneigt  sind
oder  die  Rückzahlung  ihrer  Forderung  erfolgt.  Sowie  es  dem
privaten  Schuldner  in  der  Regel  gestattet  ist,  seine  Schuld  vor  dem
Zahlungstermin  abzutragen,  ebenso  kann  es  unzweifelhaft  auch  dem
Staate  nicht  verweigert  werden,  eine  lästige  Schuld  auch  vor  der
Verfallszeit  abzutragen,  wenn  dies  seinen  Interessen  entspricht,  abgesehen ­
  von  dem  Falle,  wo  die  frühere  Abtragung  der  Schuld  expressis
  verbis  ausgeschlossen  ist.  In  England  wurden  selbst  die
sogenannten  dettes  non  remboursables  konvertiert,  wohl  auf  Grund
freier  Abstempelung,  nachdem  den  Gläubigern  andere  Vorteile  angeboten ­
  wurden.  Andererseits  ist  es  ja  auch  Pflicht  des  Staates,  durch
Konversionen  die  Last  der  Staatsbürger  zu  erleichtern.  Darum
bezeichnet  Leroy-Beaulieu  die  Konversion  nicht  nur  als  ein  Recht,
sondern  auch  als  eine  Pflicht.  Die  Operation  wird  namentlich  dann
gelingen,  wenn  großer  Überfluß  an  Kapitalien  herrscht,  und  die
Kapitalien  nur  schwer  entsprechende  Anlage  finden.  Die  Kon-!)

  Ranke,  Geschichte  der  Päpste,  3.  Bd.
            
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