Full text: Finanzwissenschaft

VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 653 
Tätigkeit überzugehen, wodurch der soziale Friede befördert wird, 
da namentlich diese unproduktiven Rentiers die sozialen Gegen 
sätze und den Antagonismus provozieren. Doch darf nie vergessen 
werden, daß der Staatskredit so sehr einen notwendigen Bestandteil 
des modernen Staatshaushaltes bildet, da der Staat immer neuen 
und neueren volkswirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben gegen 
übersteht, welche nur mittels des Staatskredites befriedigt werden 
können, daß die Tilgung der Staatsschuld nie zugleich das gänzliche 
Erlöschen der Staatsschuld bedeuten wird. 
5. Die Tilgungsaniehen zeigen eine große Verschiedenheit; teils 
sind es Schulden, die nach langer Zeit planmäßig zurückzuzahlen 
sind, teils in einem bestimmten kürzeren Zeitpunkt zurückzuzahlende, 
die sich schon sehr dem Typus der kurzfristigen Schulden nähern. 
Die in kürzerer Zeit zu einem gewissen Termin rückzuzahlenden 
Schulden haben den Vorteil, daß sie bis zu diesem Zeitpunkte dem 
Staate keine Sorge und Last verursachen; dagegen haben sie den 
Nachteil, daß die Rückzahlung gerade auf einen für den Staat 
ungünstigen Zeitpunkt fallen kann. Natürlich kann diese Art der 
Rückzahlung nur bei Schulden von geringem Betrag Anwendung 
finden. 
Die Regel bilden die innerhalb einer längeren Reihe von Jahren 
planmäßig und ratenweise zurückzuzahlenden Anlehen. Die Methode 
der Rückzahlung ist die nach einem streng mathematischen Plan 
festgesetzte Tilgung, die sich auf mehrere Jahrzehnte verteilt, 30 bis 
70 oder 100 Jahre. Die produktiven Anlehen brauchen nach Leroy- 
Beaulieu vor 75 Jahren nicht zurückgezahlt zu werden. In Nord 
amerika ist die Regel, daß zwei Zeitpunkte festgesetzt werden, ein 
fakultativer und ein obligatorischer; z. B. der fakultative mit 
5 Jahren, der obligatorische mit 20 Jahren; diese Papiere heißen 
auch deshalb die 5—20 er. 
Bezüglich der Tilgungsoperation sind folgende Fälle zu unter 
scheiden: a) die obligatorische und die freie Tilgung. Unter 
jener ist die nach einem bestimmten Plan zu vollziehende und daher 
obligatorische Tilgung zu verstehen, die freie Tilgung ist jene, die 
den Gläubigern nicht zugesagt also vertragsmäßig nicht festgesetzt 
ist, sondern welche der Staat dann durchführt, wenn dies die Über 
schüsse des Staatshaushaltes gestatten. In neuerer Zeit findet die 
Idee der freien Tilgung mehr Anklang, da die obligatorische dem 
Staat oft Schwierigkeiten verursacht, b) Die obligatorische Tilgung 
ist eine budgetmäßige oder fondmäßige. Unter budget 
mäßiger Tilgung verstehen wir jene, wo der Finanzminister ver 
pflichtet wird, alljährlich in das Budget eine gewisse Summe für
	        
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