VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 653
Tätigkeit überzugehen, wodurch der soziale Friede befördert wird,
da namentlich diese unproduktiven Rentiers die sozialen Gegen
sätze und den Antagonismus provozieren. Doch darf nie vergessen
werden, daß der Staatskredit so sehr einen notwendigen Bestandteil
des modernen Staatshaushaltes bildet, da der Staat immer neuen
und neueren volkswirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben gegen
übersteht, welche nur mittels des Staatskredites befriedigt werden
können, daß die Tilgung der Staatsschuld nie zugleich das gänzliche
Erlöschen der Staatsschuld bedeuten wird.
5. Die Tilgungsaniehen zeigen eine große Verschiedenheit; teils
sind es Schulden, die nach langer Zeit planmäßig zurückzuzahlen
sind, teils in einem bestimmten kürzeren Zeitpunkt zurückzuzahlende,
die sich schon sehr dem Typus der kurzfristigen Schulden nähern.
Die in kürzerer Zeit zu einem gewissen Termin rückzuzahlenden
Schulden haben den Vorteil, daß sie bis zu diesem Zeitpunkte dem
Staate keine Sorge und Last verursachen; dagegen haben sie den
Nachteil, daß die Rückzahlung gerade auf einen für den Staat
ungünstigen Zeitpunkt fallen kann. Natürlich kann diese Art der
Rückzahlung nur bei Schulden von geringem Betrag Anwendung
finden.
Die Regel bilden die innerhalb einer längeren Reihe von Jahren
planmäßig und ratenweise zurückzuzahlenden Anlehen. Die Methode
der Rückzahlung ist die nach einem streng mathematischen Plan
festgesetzte Tilgung, die sich auf mehrere Jahrzehnte verteilt, 30 bis
70 oder 100 Jahre. Die produktiven Anlehen brauchen nach Leroy-
Beaulieu vor 75 Jahren nicht zurückgezahlt zu werden. In Nord
amerika ist die Regel, daß zwei Zeitpunkte festgesetzt werden, ein
fakultativer und ein obligatorischer; z. B. der fakultative mit
5 Jahren, der obligatorische mit 20 Jahren; diese Papiere heißen
auch deshalb die 5—20 er.
Bezüglich der Tilgungsoperation sind folgende Fälle zu unter
scheiden: a) die obligatorische und die freie Tilgung. Unter
jener ist die nach einem bestimmten Plan zu vollziehende und daher
obligatorische Tilgung zu verstehen, die freie Tilgung ist jene, die
den Gläubigern nicht zugesagt also vertragsmäßig nicht festgesetzt
ist, sondern welche der Staat dann durchführt, wenn dies die Über
schüsse des Staatshaushaltes gestatten. In neuerer Zeit findet die
Idee der freien Tilgung mehr Anklang, da die obligatorische dem
Staat oft Schwierigkeiten verursacht, b) Die obligatorische Tilgung
ist eine budgetmäßige oder fondmäßige. Unter budget
mäßiger Tilgung verstehen wir jene, wo der Finanzminister ver
pflichtet wird, alljährlich in das Budget eine gewisse Summe für