Full text: Finanzwissenschaft

VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 659 
„Cauda“ bestimmt waren, die ganze Schuld mit der Zeit auf 
zuzehren. Wegen des Prinzips der Zinseszinsen wurden die Tilgungs 
fonds „molteplier“ genannt. 
In Frankreich beginnt die regelmäßige Schuldentilgung im 
Jahre 1816 mit der Errichtung der Caisse d’amortissenent. Das 
System entsprach dem englischen. Der Fonds wurde jährlich mit 
40 Millionen alimentiert, hierzu 88 Millionen aus dem Verkauf der 
Staatsforste. Im Anfang operierte die Institution gut und im Jahre 
1825 war bereits ein Fünftel der Rente im Besitz des Fonds. Aber 
auch hier begann man den Fonds zu anderen Zwecken zu verwenden 
und nach dem Jahre 1848 existiert er nur mehr dem Namen nach. 
Da er große Kosten verursachte, wurde er aufgehoben. Zu ver 
schiedenen Malen, so 1859 und 1886 machte man neuere Versuche 
zur Tilgung, aber der Krieg setzte dem ein Ende und nach dem 
Kriege wurde das Prinzip der freien Tilgung befolgt. Im Jahre 
1878 führt Frankreich die 3 prozentige amortissable ein. Diese 
Schuld bildete aber mindestens den fünften Teil der Rentenschuld. 
Die Tilgung Frankreichs ist im ganzen eine ungenügende. Auch 
in Preußen akzeptierte man (1820) das englische Tilgungssystem 
und hier zeigte dasselbe gute Früchte. Der konsequenten Tilgung 
war es zu danken, daß von 1820—68, also während 48 Jahren die 
Schuld bloß um 64 Millionen Taler anwuchs. Ja in Preußen trat 
sogar der Fall ein, daß infolge der Höhe der jährlichen Tilgungs 
quote die Tilgung angegriffen wurde. Im Jahre 1869, bei Ge 
legenheit der Konsolidation der preußischen Staatsschuld, wurde 
die Tilgung nicht ausgesprochen. Die Tilgung wurde nur insofern 
angeordnet, als sich Überschüsse ergeben, die keine andere Ver 
wendung finden. In den letzten Jahrzehnten hatte die Tilgung 
keine besondere Bedeutung, so daß die Notwendigkeit der Tilgung 
stärker betont wird. Im Deutschen Reiche wurde im Jahre 1909 
ausgesprochen, daß die Tilgung der Reichsschuld obhgatorisch ist. 
Von den nach dem Jahre 1910 emittierten Anlehen sind jährlich 
wenigstens 1,9 Prozent zu tilgen, bei Anlehen zu produktiven 
Zwecken, bei anderen Anlehen 3 Prozent. Italien, Österreich, 
Ungarn gehören zu jenen Staaten, in welchen der Tilgung in den 
letzten Jahren geringe Bedeutung zugelegt wurde. 
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