VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 659
„Cauda“ bestimmt waren, die ganze Schuld mit der Zeit auf
zuzehren. Wegen des Prinzips der Zinseszinsen wurden die Tilgungs
fonds „molteplier“ genannt.
In Frankreich beginnt die regelmäßige Schuldentilgung im
Jahre 1816 mit der Errichtung der Caisse d’amortissenent. Das
System entsprach dem englischen. Der Fonds wurde jährlich mit
40 Millionen alimentiert, hierzu 88 Millionen aus dem Verkauf der
Staatsforste. Im Anfang operierte die Institution gut und im Jahre
1825 war bereits ein Fünftel der Rente im Besitz des Fonds. Aber
auch hier begann man den Fonds zu anderen Zwecken zu verwenden
und nach dem Jahre 1848 existiert er nur mehr dem Namen nach.
Da er große Kosten verursachte, wurde er aufgehoben. Zu ver
schiedenen Malen, so 1859 und 1886 machte man neuere Versuche
zur Tilgung, aber der Krieg setzte dem ein Ende und nach dem
Kriege wurde das Prinzip der freien Tilgung befolgt. Im Jahre
1878 führt Frankreich die 3 prozentige amortissable ein. Diese
Schuld bildete aber mindestens den fünften Teil der Rentenschuld.
Die Tilgung Frankreichs ist im ganzen eine ungenügende. Auch
in Preußen akzeptierte man (1820) das englische Tilgungssystem
und hier zeigte dasselbe gute Früchte. Der konsequenten Tilgung
war es zu danken, daß von 1820—68, also während 48 Jahren die
Schuld bloß um 64 Millionen Taler anwuchs. Ja in Preußen trat
sogar der Fall ein, daß infolge der Höhe der jährlichen Tilgungs
quote die Tilgung angegriffen wurde. Im Jahre 1869, bei Ge
legenheit der Konsolidation der preußischen Staatsschuld, wurde
die Tilgung nicht ausgesprochen. Die Tilgung wurde nur insofern
angeordnet, als sich Überschüsse ergeben, die keine andere Ver
wendung finden. In den letzten Jahrzehnten hatte die Tilgung
keine besondere Bedeutung, so daß die Notwendigkeit der Tilgung
stärker betont wird. Im Deutschen Reiche wurde im Jahre 1909
ausgesprochen, daß die Tilgung der Reichsschuld obhgatorisch ist.
Von den nach dem Jahre 1910 emittierten Anlehen sind jährlich
wenigstens 1,9 Prozent zu tilgen, bei Anlehen zu produktiven
Zwecken, bei anderen Anlehen 3 Prozent. Italien, Österreich,
Ungarn gehören zu jenen Staaten, in welchen der Tilgung in den
letzten Jahren geringe Bedeutung zugelegt wurde.
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