Full text: Finanzwissenschaft

VIII. Abschnitt. Die Verwaltung der Staatsschuld. 
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stück. 2. Das System des Subskriptionsauszugs (Frankreich, Bel 
gien, Italien, zum Teil Bußland). Der Gläubiger erhält einen 
Buchauszug, auf Grund dessen die Zinsen erhoben werden, die 
Forderung übertragen oder in ein Inhaberpapier verwandelt wird. 
3. Das gemischte System (Vereinigte Staaten von Nordamerika). 
Die Schuldbuchforderung ist durchgeführt hinsichtlich der Zinsen, 
den Auszug vertritt die registrierte, auf Namen lautende Obligation. 
In Frankreich (1866) und Italien (1877) werden Titres mixtes aus 
gegeben. Hier besteht für das Kapital die Buchforderung, für die 
Zinsen die Couponform. 4. Das Depotsystem, das aber kaum als 
Schuldbuchsystem betrachtet werden kann, da hier überhaupt kein 
Schuldenbuch existiert, der Staat übernimmt nur die Papiere in 
Verwahrung 1 ). Die Vorteile des Staatsschuldenbuches bestehen 
namentlich darin, daß die Schuld nicht vom Besitz eines Doku 
mentes, das dem Verlust ausgesetzt ist, abhängig ist, daß das 
Forderungsrecht nicht wieder in Zweifel gezogen werden kann, daß 
der Gläubiger den mit der Verwaltung, Sicherung der Papiere ver 
bundenen Unannehmlichkeiten, Kosten entgeht, daß das derart pla 
cierte Vermögen den Augen neugieriger Personen und Obrigkeiten 
entzogen werden kann. Der Nachteil besteht bloß in der umständ 
lichen Übertragbarkeit, geringern Verkehrsfähigkeit; die Forderung 
kann auch leichter in Vergessenheit geraten, sie kann namentlich 
gewissen Personen, so Erben, unbekannt bleiben usw. 
Die Einbürgerung des Staatsschuldenbuches befördert namentlich 
die öffentlich aufgelegte Anleihe. Wo die Mitwirkung der Bank 
welt in Anspruch genommen werden muß, dort ist die Schuldver 
schreibung zweckmäßiger. In diesem Falle kann dann die Ein 
tragung in das Staatsschuldenbuch nicht unmittelbar geschehen auf 
Grund von Einzahlungen, sondern nur durch Umwandlung der 
Briefschuld in Buchschuld. Dies ist das Grundprinzip des preußi 
schen Systems. Bedingung der Einbürgerung und Verallgemeine 
rung dieses Systems ist demnach, daß das Volk selbst und nicht 
das Ausland Gläubiger des Staates sei, daß die Emission in Form 
öffentlicher Subskription erfolge. 
Nach den Daten von Schanz entfällt von der Gesamtstaats 
schuld auf die Buchschuld (1909) 
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1909) 94,5 Proz. 
Frankreich 
Holland 
i) Schanz, Bericht das Staatsschuldbuch betreffend (Finanzarchiv, 1913 
I. Bd.).
	        
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