VIII. Abschnitt. Die Verwaltung der Staatsschuld.
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stück. 2. Das System des Subskriptionsauszugs (Frankreich, Bel
gien, Italien, zum Teil Bußland). Der Gläubiger erhält einen
Buchauszug, auf Grund dessen die Zinsen erhoben werden, die
Forderung übertragen oder in ein Inhaberpapier verwandelt wird.
3. Das gemischte System (Vereinigte Staaten von Nordamerika).
Die Schuldbuchforderung ist durchgeführt hinsichtlich der Zinsen,
den Auszug vertritt die registrierte, auf Namen lautende Obligation.
In Frankreich (1866) und Italien (1877) werden Titres mixtes aus
gegeben. Hier besteht für das Kapital die Buchforderung, für die
Zinsen die Couponform. 4. Das Depotsystem, das aber kaum als
Schuldbuchsystem betrachtet werden kann, da hier überhaupt kein
Schuldenbuch existiert, der Staat übernimmt nur die Papiere in
Verwahrung 1 ). Die Vorteile des Staatsschuldenbuches bestehen
namentlich darin, daß die Schuld nicht vom Besitz eines Doku
mentes, das dem Verlust ausgesetzt ist, abhängig ist, daß das
Forderungsrecht nicht wieder in Zweifel gezogen werden kann, daß
der Gläubiger den mit der Verwaltung, Sicherung der Papiere ver
bundenen Unannehmlichkeiten, Kosten entgeht, daß das derart pla
cierte Vermögen den Augen neugieriger Personen und Obrigkeiten
entzogen werden kann. Der Nachteil besteht bloß in der umständ
lichen Übertragbarkeit, geringern Verkehrsfähigkeit; die Forderung
kann auch leichter in Vergessenheit geraten, sie kann namentlich
gewissen Personen, so Erben, unbekannt bleiben usw.
Die Einbürgerung des Staatsschuldenbuches befördert namentlich
die öffentlich aufgelegte Anleihe. Wo die Mitwirkung der Bank
welt in Anspruch genommen werden muß, dort ist die Schuldver
schreibung zweckmäßiger. In diesem Falle kann dann die Ein
tragung in das Staatsschuldenbuch nicht unmittelbar geschehen auf
Grund von Einzahlungen, sondern nur durch Umwandlung der
Briefschuld in Buchschuld. Dies ist das Grundprinzip des preußi
schen Systems. Bedingung der Einbürgerung und Verallgemeine
rung dieses Systems ist demnach, daß das Volk selbst und nicht
das Ausland Gläubiger des Staates sei, daß die Emission in Form
öffentlicher Subskription erfolge.
Nach den Daten von Schanz entfällt von der Gesamtstaats
schuld auf die Buchschuld (1909)
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1909) 94,5 Proz.
Frankreich
Holland
i) Schanz, Bericht das Staatsschuldbuch betreffend (Finanzarchiv, 1913
I. Bd.).