Full text : Finanzwissenschaft

VIII.  Abschnitt.  Die  Verwaltung  der  Staatsschuld.

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stück.  2.  Das  System  des  Subskriptionsauszugs  (Frankreich,  Belgien, ­
  Italien,  zum  Teil  Bußland).  Der  Gläubiger  erhält  einen
Buchauszug,  auf  Grund  dessen  die  Zinsen  erhoben  werden,  die
Forderung  übertragen  oder  in  ein  Inhaberpapier  verwandelt  wird.
3.  Das  gemischte  System  (Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika).
Die  Schuldbuchforderung  ist  durchgeführt  hinsichtlich  der  Zinsen,
den  Auszug  vertritt  die  registrierte,  auf  Namen  lautende  Obligation.
In  Frankreich  (1866)  und  Italien  (1877)  werden  Titres  mixtes  ausgegeben. ­
  Hier  besteht  für  das  Kapital  die  Buchforderung,  für  die
Zinsen  die  Couponform.  4.  Das  Depotsystem,  das  aber  kaum  als
Schuldbuchsystem  betrachtet  werden  kann,  da  hier  überhaupt  kein
Schuldenbuch  existiert,  der  Staat  übernimmt  nur  die  Papiere  in
Verwahrung 1 ).  Die  Vorteile  des  Staatsschuldenbuches  bestehen
namentlich  darin,  daß  die  Schuld  nicht  vom  Besitz  eines  Dokumentes, ­
  das  dem  Verlust  ausgesetzt  ist,  abhängig  ist,  daß  das
Forderungsrecht  nicht  wieder  in  Zweifel  gezogen  werden  kann,  daß
der  Gläubiger  den  mit  der  Verwaltung,  Sicherung  der  Papiere  verbundenen ­
  Unannehmlichkeiten,  Kosten  entgeht,  daß  das  derart  placierte ­
  Vermögen  den  Augen  neugieriger  Personen  und  Obrigkeiten
entzogen  werden  kann.  Der  Nachteil  besteht  bloß  in  der  umständlichen ­
  Übertragbarkeit,  geringern  Verkehrsfähigkeit;  die  Forderung
kann  auch  leichter  in  Vergessenheit  geraten,  sie  kann  namentlich
gewissen  Personen,  so  Erben,  unbekannt  bleiben  usw.
Die  Einbürgerung  des  Staatsschuldenbuches  befördert  namentlich
die  öffentlich  aufgelegte  Anleihe.  Wo  die  Mitwirkung  der  Bankwelt ­
  in  Anspruch  genommen  werden  muß,  dort  ist  die  Schuldverschreibung ­
  zweckmäßiger.  In  diesem  Falle  kann  dann  die  Eintragung ­
  in  das  Staatsschuldenbuch  nicht  unmittelbar  geschehen  auf
Grund  von  Einzahlungen,  sondern  nur  durch  Umwandlung  der
Briefschuld  in  Buchschuld.  Dies  ist  das  Grundprinzip  des  preußischen ­
  Systems.  Bedingung  der  Einbürgerung  und  Verallgemeinerung ­
  dieses  Systems  ist  demnach,  daß  das  Volk  selbst  und  nicht
das  Ausland  Gläubiger  des  Staates  sei,  daß  die  Emission  in  Form
öffentlicher  Subskription  erfolge.
Nach  den  Daten  von  Schanz  entfällt  von  der  Gesamtstaatsschuld ­
  auf  die  Buchschuld  (1909)
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  (1909)  94,5  Proz.

Frankreich
Holland

i)  Schanz,  Bericht  das  Staatsschuldbuch  betreffend  (Finanzarchiv,  1913

I.  Bd.).
            
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