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5. Buch. Der Staatskredit.
bedingt getilgt werden müssen, dies bei den Kommunalschulden nicht
zweifelhaft sein kann und die Unterlassung der Tilgung ein schweres
Versäumnis bildet. Beim Kommunalkredit empfiehlt auch der Um
stand die Tilgung, daß die Kommunalschulden der Natur der Sache
nach auf kürzere Zeit aufgenommen werden müssen. Dement
sprechend empfiehlt es sich für einen Tilgungsfonds zu sorgen.
Andererseits kommt die Konversion nur selten in Frage. Auch
darin zeigt sich ein Unterschied zwischen Staats- und Kommunal
schuld, daß, nachdem der Kommunalkredit hauptsächlich für kultu
relle Interessen beansprucht wird, dessen Notwendigkeit vorher
gesehen werden, dessen Befriedigung verschoben werden kann; im
Staatsleben wird der Kredit häufig für unvorhergesehene und un
aufschiebbare Bedürfnisse in Anspruch genommen, z. B. für Krieg
führung. Vom Standpunkte der Gläubiger ist eine wichtige juri
stische Eigenschaft der Kommunalschuld, daß im Falle des Unter
bleibens der Zahlung Zwangsmaßregeln zur Verfügung stehen, dagegen
gegenüber souveränen Staaten solche keine Anwendung finden
können. Auch bezüglich der schwebenden Schuld zeigt sich der
Unterschied, daß dieselbe im Staatshaushalt fast unvermeidlich ist,
dagegen im Kommunalhaushalt in der Begel Folge unordentlicher
Verwaltung ist.
In den meisten Staaten ist zur Aufnahme von Kommunal
schulden die Genehmigung der Staatsverwaltung nötig. So in England,
Preußen, Frankreich usw. In Frankreich ist zur Aufnahme von
Schulden, deren Betrag eine Million Frank übersteigt, die Bewilli
gung der Gesetzgebung nötig.
Über die Verschuldung der Großstädte bieten folgende Daten
einigen Aufschluß:
Paris
Berlin
Wien
Budapest
insgesammt
2539,4 Mill. Frank
428,9 „ Mark
579,2 „ Kronen
282,1 „
pro Kopf der Bevölkerung
105,16 Frank
210,29 Mark
289,60 Kronen
320,20
Am 31. März 1913 betrugen die Schulden:
Berlins 476,2 Mill. Mark, pro Kopf 235,0 Mark
sämtlicher preußischer
Städte 4842,7 „ „ „ „ 246,6 „
Landgemeinden mit mehr
als 10000 Einw. 312,6 „ „ „ „ 138,9 „
Von den Schulden der Stadt Berlin entfielen (1910):