Full text : Finanzwissenschaft

676

6.  Bach.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

die  den  Banken  zur  Verfügung  gestellten  Summen  den  Geldverkehr,
wie  dies  z.  B.  in  Nordamerika  durch  Bereitstellung  von  Edelmetall
für  den  Außenhandel  geschieht;  der  Fiskus  gewährt  der  Landwirtschaft ­
  und  den  ihr  dienenden  Kreditinstituten  Darlehen  usw.  Der
Staatskredit  ist  ein  ununterbrochen  wirkender  Faktor,  welcher  stetig
den  Kapitalmarkt  beeinflußt.  Hierdurch  wird  der  Fiskus  zu  einem
der  wichtigsten  Organe  der  Volkswirtschaft,  ja  auf  dem  Gebiete  der
wirtschaftlichen  Tätigkeit  zu  einem  der  wichtigsten,  einflußreichsten
Unternehmer.  Der  Fiskus  nimmt  —  wie  Alessio  sagt  —  in  der
wirtschaftlichen  Welt  des  heutigen  Großstaates  eine  zentrische
Stelle  ein.
In  der  Organisation  des  Fiskus  lassen  sich  drei  Systeme
unterscheiden.  Das  eine  ist  das  französische  System,  welches  überhaupt ­
  das  System  der  meisten  größeren  Staaten  Europas  ist  und
dessen  Eigentümlichkeit  darin  besteht,  daß  der  Staat  mit  wenig
Ausnahmen  seine  Einnahmen,  Ausgaben,  Kreditoperationen  und  die
damit  verbundenen  Funktionen  selbst  verwaltet.
Das  zweite  ist  das  englische  System.  Die  Eigentümlichkeit
dieses  Systems  besteht  in  der  Mitwirkung  der  englischen  Bank,
welche  die  staatlichen  Einnahmeüberschüsse,  die  Ausgaben  und  die
Staatsschuld  verwaltet. 1 )
Das  dritte  System  ist  das  amerikanische,  das  namentlich  die
Institution  des  Independent  Treasury  kennzeichnet,  das  mit  der
Aufgabe  betraut  ist,  den  Geldumlauf  regulierend  zu  beeinflussen.
Hiermit  ist  der  Staatsschatz  in  den  Valutakampf  hineingezogen,  da
er  die  Pflicht  hat,  die  Zirkulation  mit  der  nötigen  Menge  von
Edelmetall,  namentlich  Gold,  zu  versehen.
4.  Die  Ausübung  der  Begierungsgewalt  erfordert  auch  auf  dem
Gebiete  der  Verwaltung  des  Staatshaushaltes  einen  ausgedehnten
Organismus,  welcher  die  erfolgreiche  Erledigung  der  Aufgaben
sfthert.  In  primitiven  Zeitläuften  und  auf  einzelnen  Punkten  auch
bei  fortgeschritteneren  Zuständen  verfügt  die  Finanzverwaltung  entweder ­
  im  allgemeinen,  oder  für  einzelne  Funktionen  nicht  über
selbständige  Organe;  Regel,  daß  in  Ermangelung  der  Arbeitsteilung
die  finanzielle  und  sonstige  Verwaltung  in  den  Händen  derselben
Organe  vereinigt  ist.  In  den  Städten  des  Mittelalters  läßt  sich
zuerst  die  Differenzierung  der  Finanzorgane  beobachten;  mit  der
Organisierung  der  zentralen  Staatsverwaltung  steigert  sich  die
l )  Eine  ausführliche  Schilderung  dieses  Systems,  siehe  Philippovich,  Die
Bank  von  England  im  Dienste  der  Finanzverwaltung  des  Staates  (Wien  188ö)
und  Schortmann,  Die  Zentralnotenbanken  im  Dienste  der  staatlichen  Kasseuverwaltung
  (Stuttgart  1910).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.