Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere.  677
Wichtigkeit  der  Finanz  und  damit  findet  das  Prinzip  der  Arbeitsteilung ­
  immer  weitgehendere  Anwendung.  Der  Organismus  der
Finanzverwaltung  scheidet  sich  immer  mehr  von  dem  der  sonstigen
Verwaltung,  namentlich  der  inneren  Verwaltung.  Dann  scheiden
sich  nach  und  nach  die  speziellen  Organe  des  Finanzwesens,  die
der  allgemeinen  Verwaltung,  der  Kassengebarung,  der  Kontrolle
und  Aufsicht;  es  scheiden  sich  die  Organe  der  sachlichen  Verwaltung ­
  von  jenen,  welche  die  formelle  Ordnung  sichern  sollen,  die
Staatsbuchhaltung  usw.  Besondere  Organe  dienen  der  juristischen
Vertretung  der  finanziellen  Interessen  des  Staates;  es  scheiden  sich
die  Organe  für  die  Verwaltung  der  Staatsbetriebe  und  die  für  die
Verwaltung  des  Staatsvermögens.  Außerdem  gliedern  sich  diese
Organe  territorial  und  instanzmäßig.  So  entsteht  jener  mächtige
Organismus,  welcher  die  ordnungsmäßige,  rasche,  gerechte  und
möglichst  billige  Erledigung  der  in  das  Bereich  des  Staatshaushaltes
gehörigen  Angelegenheiten  sichert.  So  wie  aber  einerseits  im  Interesse ­
  der  fachgemäßen  Erledigung  die  Arbeitsteilung  nötig  ist  und
dementsprechend  die  Organe  verschiedener  Natur  sich  voneinander
trennen,  so  ist  es  andererseits  im  Interesse  der  Einheit  des  Staatswillens ­
  nötig,  daß  diese  verschiedenen  Glieder  ein  organisches  Ganze
bilden  und  die  entscheidenden  Impulse  ihrer  Tätigkeit  von  einem
einheitlichen  Zentrum  aus  empfangen.  Auch  auf  diesem  Gebiete
muß  neben  der  Arbeitsteilung  als  Differentiationserscheinung  die
Integrationserscheinung  zur  Geltung  kommen,  die  Zusammenfassung
der  gesamten  Organe  zu  einer  einheitlichen  Tätigkeit,  die  Zentralisation, ­
  welche  neben  der  Betätigung  der  besonderen  Verhältnisse  und
Umstände  der  einzelnen  Organe  im  ganzen  Haushalte  des  Staates
den  einheitlichen  Willen  zum  Ausdruck  bringt  und  dem  ganzen
Staatshaushalt  den  Stempel  der  einheitlichen  Funktion  auf  drückt.

II.  Abschnitt.
Die  staatswirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere.
Das  Finanzministerium  hat  in  erster  Beihe  die  Aufgabe  zu
regieren  und  nur  ausnahmsweise,  in  gewissen  Fällen,  besorgt  es  auch
die  Verwaltung.  Der  Vollzug  der  finanziellen  Gesetze  und  Verordnungen, ­
  also  die  tatsächliche  Verwirklichung  der  finanziellen
Verwaltung  ist  Aufgabe  der  Finanzbehörden,  welche  in  Be-
            
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