II. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 677
Wichtigkeit der Finanz und damit findet das Prinzip der Arbeits
teilung immer weitgehendere Anwendung. Der Organismus der
Finanzverwaltung scheidet sich immer mehr von dem der sonstigen
Verwaltung, namentlich der inneren Verwaltung. Dann scheiden
sich nach und nach die speziellen Organe des Finanzwesens, die
der allgemeinen Verwaltung, der Kassengebarung, der Kontrolle
und Aufsicht; es scheiden sich die Organe der sachlichen Ver
waltung von jenen, welche die formelle Ordnung sichern sollen, die
Staatsbuchhaltung usw. Besondere Organe dienen der juristischen
Vertretung der finanziellen Interessen des Staates; es scheiden sich
die Organe für die Verwaltung der Staatsbetriebe und die für die
Verwaltung des Staatsvermögens. Außerdem gliedern sich diese
Organe territorial und instanzmäßig. So entsteht jener mächtige
Organismus, welcher die ordnungsmäßige, rasche, gerechte und
möglichst billige Erledigung der in das Bereich des Staatshaushaltes
gehörigen Angelegenheiten sichert. So wie aber einerseits im Inter
esse der fachgemäßen Erledigung die Arbeitsteilung nötig ist und
dementsprechend die Organe verschiedener Natur sich voneinander
trennen, so ist es andererseits im Interesse der Einheit des Staats
willens nötig, daß diese verschiedenen Glieder ein organisches Ganze
bilden und die entscheidenden Impulse ihrer Tätigkeit von einem
einheitlichen Zentrum aus empfangen. Auch auf diesem Gebiete
muß neben der Arbeitsteilung als Differentiationserscheinung die
Integrationserscheinung zur Geltung kommen, die Zusammenfassung
der gesamten Organe zu einer einheitlichen Tätigkeit, die Zentralisa
tion, welche neben der Betätigung der besonderen Verhältnisse und
Umstände der einzelnen Organe im ganzen Haushalte des Staates
den einheitlichen Willen zum Ausdruck bringt und dem ganzen
Staatshaushalt den Stempel der einheitlichen Funktion auf drückt.
II. Abschnitt.
Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere.
Das Finanzministerium hat in erster Beihe die Aufgabe zu
regieren und nur ausnahmsweise, in gewissen Fällen, besorgt es auch
die Verwaltung. Der Vollzug der finanziellen Gesetze und Ver
ordnungen, also die tatsächliche Verwirklichung der finanziellen
Verwaltung ist Aufgabe der Finanzbehörden, welche in Be-