Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 677 
Wichtigkeit der Finanz und damit findet das Prinzip der Arbeits 
teilung immer weitgehendere Anwendung. Der Organismus der 
Finanzverwaltung scheidet sich immer mehr von dem der sonstigen 
Verwaltung, namentlich der inneren Verwaltung. Dann scheiden 
sich nach und nach die speziellen Organe des Finanzwesens, die 
der allgemeinen Verwaltung, der Kassengebarung, der Kontrolle 
und Aufsicht; es scheiden sich die Organe der sachlichen Ver 
waltung von jenen, welche die formelle Ordnung sichern sollen, die 
Staatsbuchhaltung usw. Besondere Organe dienen der juristischen 
Vertretung der finanziellen Interessen des Staates; es scheiden sich 
die Organe für die Verwaltung der Staatsbetriebe und die für die 
Verwaltung des Staatsvermögens. Außerdem gliedern sich diese 
Organe territorial und instanzmäßig. So entsteht jener mächtige 
Organismus, welcher die ordnungsmäßige, rasche, gerechte und 
möglichst billige Erledigung der in das Bereich des Staatshaushaltes 
gehörigen Angelegenheiten sichert. So wie aber einerseits im Inter 
esse der fachgemäßen Erledigung die Arbeitsteilung nötig ist und 
dementsprechend die Organe verschiedener Natur sich voneinander 
trennen, so ist es andererseits im Interesse der Einheit des Staats 
willens nötig, daß diese verschiedenen Glieder ein organisches Ganze 
bilden und die entscheidenden Impulse ihrer Tätigkeit von einem 
einheitlichen Zentrum aus empfangen. Auch auf diesem Gebiete 
muß neben der Arbeitsteilung als Differentiationserscheinung die 
Integrationserscheinung zur Geltung kommen, die Zusammenfassung 
der gesamten Organe zu einer einheitlichen Tätigkeit, die Zentralisa 
tion, welche neben der Betätigung der besonderen Verhältnisse und 
Umstände der einzelnen Organe im ganzen Haushalte des Staates 
den einheitlichen Willen zum Ausdruck bringt und dem ganzen 
Staatshaushalt den Stempel der einheitlichen Funktion auf drückt. 
II. Abschnitt. 
Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 
Das Finanzministerium hat in erster Beihe die Aufgabe zu 
regieren und nur ausnahmsweise, in gewissen Fällen, besorgt es auch 
die Verwaltung. Der Vollzug der finanziellen Gesetze und Ver 
ordnungen, also die tatsächliche Verwirklichung der finanziellen 
Verwaltung ist Aufgabe der Finanzbehörden, welche in Be-
	        
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