II. Abschnitt. Die staats wirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 679
Organe und den finanziellen Dienst versehen die Organe der
allgemeinen Verwaltung. Das Gebiet der Selbstverwaltung ist hier
am größten.
Wichtige Organe der Verwaltung des Staatshaushaltes bilden
die Kassen und Staatsbuchhaltungen. Aufgabe der Kassen
ist die Übernahme, die Behütung der staatlichen Einnahmen und
deren Bereitstellung zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Auf
dem Gebiete der Kassen kommt immer mehr das Prinzip der Einheit
der Kassen zur Geltung, wonach auf einem gewissen Gebiete
die gesamten Kassenfunktionen durch eine Kasse versehen werden.
In älterer Zeit hatte jeder Verwaltungszweig, ja jede Behörde ihre
eigene Kasse (Verwaltungs- und Behördenkassen). Das Kassenwesen
beruht teils auf formellen, teils auf wirtschaftlichen Prinzipien.
Neben der Einfachheit, Sicherheit, Kaschheit, Ordnungsmäßigkeit
des Kassendienstes ist es natürlich noch von Wichtigkeit, daß der
Kassendienst möglichst wenig Kosten verursache, weshalb es notwendig
ist, daß der Betrag der in den Kassen unbenutzt liegenden
Geldsummen möglichst minimal sei. Das fordern in gleicher Weise
finanzielle und volkswirtschaftliche Interessen. Die zweckmäßige
Verwendung der Kassenbestände wird namentlich dadurch erreicht,
daß der Staat mit einem hervorragenden Bankinstitut in Verbindung
steht, was ja in neuerer Zeit immer mehr zur Geltung kommt und
— wie wir sahen — in England schon seit langer Zeit durchgeführt
ist. Neben den Kassen, die mit der Verwaltung der gesamten
staatlichen Einnahmen und Ausgaben beschäftigt sind, ist es
von größter Wichtigkeit, daß die gesamten Momente der Staatswirtschaft,
Einnahmen und Ausgaben auf das Genaueste fortlaufend
und systematisch verzeichnet werden. Dies bildet die Aufgabe
der Staatsbuchhaltungen. Die Bücher der Staatsbuchführung
geben Aufschluß über die Führung des Staatshaushaltes und
dienen so zur Basis für die Orientierung und Kontrolle im Staatshaushalt.
Die Systeme des Kassen- und Buchführungswesens sind verschiedene;
zum Teil stehen dieselben mit der Einrichtung der Verwaltung
im allgemeinen in Verbindung. Da auf diesem Gebiete namentlich
das kaufmännische Leben anerkannte Systeme entwickelte, so ist
es zweckmäßig, bei Einrichtung des Staatshaushaltes auf die dort
gemachten Erfahrungen Rücksicht zu nehmen, was in den meisten
Staaten auch geschieht. Dies bedeutet jedoch nicht so viel, daß
die kaufmännische Buchhaltung die kameralistische Buchhaltung
gänzlich verdrängen soll, da diese mehr mit dem Wesen des Staats-