I. Abschnitt. Das Budget. 53
1819 zur Zeit der Restauration und dann im Jahre 1888. Die be
treffenden Gesetzvorschläge konnten jedoch die Majorität nicht er
langen. Stourm bemerkt, daß nur in solchen Jahren, wo die Ab
geordneten wegen Herannahung der Wahlen in ihre Wahlkreise
eilen, das Budget schon im Juli erledigt zu sein pflegt. Die späte
Erledigung des Budgetgesetzes führt zu dem sonderbaren Vorgehen,
daß die direkten Steuern, die zur rechten Zeit veranlagt werden
müssen, ins Budgetgesetz gar nicht aufgenommen und durch ein
Spezialgesetz erledigt werden. Seit dem Jahre 1906 werden sie
im Budget aufgenommen, aber aus demselben extrahiert und mittels
Spezialgesetz erledigt 1 ).
Außer Frankreich gehören noch Österreich, Belgien, Schweiz,
Holland, Dänemark, Rußland, Serbien, Spanien — wo das Finanzjahr
bis zum Jahre 1901 am 1. Juli begann —, Bulgarien, Griechenland,
Niederlande in die Reihe jener Staaten, wo das Finanzjahr dem
Kalenderjahr entspricht; dagegen beginnt dasselbe in der Türkei
mit dem 1. März, in England, Deutschland, Preußen, Rumänien,
Schweden, Dänemark, Japan, Ägypten, mit dem 1. April, in Ungarn,
Portugal, Italien, Norwegen, Nordamerika, Mexiko, Brasilien, China,
Australien mit dem 1. Juli. Für den Juli sprechen namentlich
zwei Umstände. Der eine ist der, daß hierdurch der Übergang vom
früheren System erleichtert wird, indem die Halbjahre unverändert
bleiben und nur deren Reihenfolge sich ändert; das erste Halbjahr
des früheren Systems wird nun zum zweiten, das zweite zum ersten
Halbjahr. Dann spricht hierfür noch der Umstand, daß in Staaten
mit überwiegend agrarischem Charakter zur Zeit der Verhandlung
des Budgets die Gestaltung des betreffenden Wirtschaftsjahres schon
zu erkennen ist. Vor allem aber kommt der Umstand in Betracht,
daß die fruchtbarste Arbeitszeit des Parlaments der Winter und
Frühling ist, so daß eine gründliche Debatte und eine pünktliche
Fertigstellung des Budgets zu erwarten ist. Hock hebt als Vorteil
dieses Systems noch hervor, daß die ruhigeren Sommermonate zur
Anfertigung der Schlußrechnungen mehr Zeit gewähren.
Bei der Lostrennung des Finanzjahres vom Kalenderjahre wäre
es gewiß ein internationales Interesse gewesen, wenn die Staaten
das Finanzjahr gleichmäßig festgesetzt hätten.
In einzelnen Staaten hat man sich nicht damit begnügt, das
hinanzjahr zu verlegen und hierdurch die rechtzeitige Erledigung
des Budgets zu befördern, sondern man hat eine gewisse Frist fest
gesetzt, innerhalb welcher die Budgetdebatte geschlossen und das
*) Stourm, Le budget. 8. 201.