Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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4.  In  Ländern  mit  Zweikammersystem  ist  auch  die  Frage  von
Wichtigkeit,  welche  Rechte  jeder  Kammer  bezüglich  des  Budgets
gebühren.  Gewöhnlich  herrscht  der  Unterschied,  daß  das  Budget  bei
der  Volksvertretung  einzureichen  ist  und  das  Oberhaus  (Herrenhaus,
erste  Kammer,  Senat)  kann  nur  auf  Grund  des  bereits  gefällten
Beschlusses  des  Unterhauses  in  die  Debatte  eingehen.  Von  dieser
Beschränkung  abgesehen,  gebührt  in  vielen  Ländern  beiden  Kammern
das  gleiche  Recht.  In  dieser  Beziehung  machen  selbst  Republiken,
wie  die  schweizerische,  die  nordamerikanische,  keinen  Unterschied.
In  Nordamerika  hat  sogar  der  Senat  weitgehende  Rechte,  denn
wenn  derselbe  das  Budget  zweimal  verwirft,  so  wird  zur  Ausgleichung ­
  des  Konflikts  eine  gemischte  Kommission  gewählt.  In  Frankreich ­
  ist  die  Frage  strittig.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  läßt  Zweifel
und  so  schränken  manche  die  Rechte  des  Senats  sehr  wesentlich
ein,  andere  hingegen  behaupten,  daß  beiden  Kammern  dieselben
Rechte  gebühren.  In  England  war  der  Einfluß  des  Oberhauses
auf  das  Budget  ziemlich  gering,  infolge  der  neueren  Gestaltung  ist
er  noch  mehr  eingeengt.  Jeder  Kredit  muß  seit  1678  vom  Unterhause ­
  verlangt  werden  und  die  Krone  wendet  sich  nach  alter  Sitte
nur  an  das  Unterhaus.  Auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Bewilligung
von  öffentlichen  Geldern  (später  auch  von  Ausgaben)  ist  die  Suprematie ­
  des  House  of  Commons  —  wie  Redlich  sagt  —  dem  Oberhause ­
  gegenüber  vollständig.  Noch  mehr  wurden  dann  die  Rechte
des  Oberhauses  mit  der  Einführung  des  Systems  der  finance  bill
beschränkt  (1861),  welche  die  gesamten,  auf  die  Staatseinnahmen
bezüglichen  Vorschläge  in  sich  begreift  und  welche  überdies  zur
Einschmuggelung  anderer  Vorschläge,  dem  sogenannten  Einpackungsvorhaben, ­
  benutzt  wurde.  Der  Widerspruch  gegen  „Racketing"  oder
,, Tacking"  gilt  namentlich  in  das  Finanzgesetz  nicht  aufzunehmenden
Gegenständen,  aber  auch  rein  finanziellen  Maßnahmen.  So  wurde  die
Einwendung  des  Racketing  bei  Verhandlung  der  Finanzbill  vom  Jahre
1909/10  gegen  die  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  gemacht,  wenn
dies  auch  damit  begründet  wurde,  daß  die  Durchführung  dieser  Steuer
eine  Aufnahme  der  Grundwerte  voraussetzt,  was  nicht  ins  Budget  gehört. ­
  Nachdem  das  Oberhaus  schon  vordem  an  dem  Budget  keine
Änderungen  vornehmen  konnte,  sondern  dasselbe  entweder  en  bloc
anzunehmen  oder  zu  verwerfen  hatte,  so  kam  es  in  die  Zwangslage,
auch  mißliebige  Anträge  annehmen  zu  müssen,  welche,  wenn  selbständig ­
  eingebracht,  unbedingt  verworfen  würden,  bei  der  En-bloc-Annähme
  aber  unversehrt  mit  passierten  1 ).  Die  neuere  Gestaltung
0  Ähnliches  setzte  Gladstone  im  Jahre  1861  durch.  Es  sollte  dies  den
            
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