1. Abschnitt. Das Budget.
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und dieselben im allgemeinen für unzulässig erachtet. Namentlich
in Frankreich wurde mit denselben großer Mißbrauch getrieben.
Im Budget für das Jahr 1898 waren nicht weniger als 110, im
Budget für das Jahr 1902 104 solcher „adjunctions“, dem Budget
einverleibte Artikel, die sich auf die allerverschiedensten Gegen
stände bezogen. „Die Flut steigt von Jahr zu Jahr“, sagt Ney-
mark 1 ). Der Senat hat öfters diese Einschüblinge ausgeschaltet
und als selbständige Gesetze votiert. Auch Jeze nimmt energisch
Stellung gegen das Vorgehen. Natürlich als ganz unzulässig müssen
diese Einschüblinge betrachtet werden, wenn es sich um organische
Schöpfungen handelt, die in selbständigen Gesetzen und eingehenden
Debatten erledigt werden müssen und auch dann, wenn die be
treffenden Einschüblinge keinen direkten finanziellen Charakter
besitzen. Wenn schon im Budgetgesetz das geschilderte Vorgehen
verurteilt werden muß, so gilt dies in noch höherem Maße, wenn
solche in die Indemnitätsvorlage eingeschmuggelt werden. Das
Einpackungsverfahren erinnert einigermaßen an das entgegengesetzte
Vorgehen der ständischen Periode, wo die Stände bei Gelegenheit
der Bewilligung der Subsidien verschiedene Vorteile sich sichern
wollten und deren Gewährung zur Bedingung der Subsidienbewilli-
gung machten.
e) Die Realität des Budgets. Oft wird unter Realität
der Zustand des Gleichgewichts im Staatshaushalte verstanden.
Doch hat dies mit der Realität des Budgets nichts zu tun. Auch
ein mit Defizit abschließendes Budget kann reell sein und ist es
auch in der Regel. Der richtige Begriff der Realität besteht darin,
daß das Budget die Einnahmen und Ausgaben ihrer wahren Natur
nach darstellt. Jedes Verstecken des eigentlichen Wesens ist eine
Verletzung des Budgetrechts, wenn es auch manchmal seine Be
rechtigung, ja seine Vorteile hat. Nehmen wir an, das Unterrichts
ministerium will anstatt der bedeutenden, für in Privathäusem
untergebrachte Schulen gezahlten Mietpreise staatliche Schulgebäude
errichten in der Weise, daß es auf Grund der ins Budget einge
stellten Mietzinsen ein Anlehen kontrahiert, welches den Bau der
Schulgebäude ermöglicht. In diesem Falle wird mit dem Mietzinse
sogar das staatliche Vermögen vermehrt. Nichtsdestoweniger ist
es budgetrechtlich nicht statthaft, daß anstatt der Zinsen und
Amortisation auch fernerhin Mietziensen ins Budget eingestellt sind,
um so weniger als budgetrechtlich Vermögensveränderungen, und
*) Le pvotectionnisme financier (Paris 1002). 7 1.