Full text: Finanzwissenschaft

1. Abschnitt. Das Budget. 
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und dieselben im allgemeinen für unzulässig erachtet. Namentlich 
in Frankreich wurde mit denselben großer Mißbrauch getrieben. 
Im Budget für das Jahr 1898 waren nicht weniger als 110, im 
Budget für das Jahr 1902 104 solcher „adjunctions“, dem Budget 
einverleibte Artikel, die sich auf die allerverschiedensten Gegen 
stände bezogen. „Die Flut steigt von Jahr zu Jahr“, sagt Ney- 
mark 1 ). Der Senat hat öfters diese Einschüblinge ausgeschaltet 
und als selbständige Gesetze votiert. Auch Jeze nimmt energisch 
Stellung gegen das Vorgehen. Natürlich als ganz unzulässig müssen 
diese Einschüblinge betrachtet werden, wenn es sich um organische 
Schöpfungen handelt, die in selbständigen Gesetzen und eingehenden 
Debatten erledigt werden müssen und auch dann, wenn die be 
treffenden Einschüblinge keinen direkten finanziellen Charakter 
besitzen. Wenn schon im Budgetgesetz das geschilderte Vorgehen 
verurteilt werden muß, so gilt dies in noch höherem Maße, wenn 
solche in die Indemnitätsvorlage eingeschmuggelt werden. Das 
Einpackungsverfahren erinnert einigermaßen an das entgegengesetzte 
Vorgehen der ständischen Periode, wo die Stände bei Gelegenheit 
der Bewilligung der Subsidien verschiedene Vorteile sich sichern 
wollten und deren Gewährung zur Bedingung der Subsidienbewilli- 
gung machten. 
e) Die Realität des Budgets. Oft wird unter Realität 
der Zustand des Gleichgewichts im Staatshaushalte verstanden. 
Doch hat dies mit der Realität des Budgets nichts zu tun. Auch 
ein mit Defizit abschließendes Budget kann reell sein und ist es 
auch in der Regel. Der richtige Begriff der Realität besteht darin, 
daß das Budget die Einnahmen und Ausgaben ihrer wahren Natur 
nach darstellt. Jedes Verstecken des eigentlichen Wesens ist eine 
Verletzung des Budgetrechts, wenn es auch manchmal seine Be 
rechtigung, ja seine Vorteile hat. Nehmen wir an, das Unterrichts 
ministerium will anstatt der bedeutenden, für in Privathäusem 
untergebrachte Schulen gezahlten Mietpreise staatliche Schulgebäude 
errichten in der Weise, daß es auf Grund der ins Budget einge 
stellten Mietzinsen ein Anlehen kontrahiert, welches den Bau der 
Schulgebäude ermöglicht. In diesem Falle wird mit dem Mietzinse 
sogar das staatliche Vermögen vermehrt. Nichtsdestoweniger ist 
es budgetrechtlich nicht statthaft, daß anstatt der Zinsen und 
Amortisation auch fernerhin Mietziensen ins Budget eingestellt sind, 
um so weniger als budgetrechtlich Vermögensveränderungen, und 
*) Le pvotectionnisme financier (Paris 1002). 7 1.
	        
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