Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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deutsche  Thronrede  vom  12.  Februar  1880  kündigt  einen  Gesetz
Vorschlag  an,  damit  „die  gesetzliche  Feststellung  des  Reichshaushaltsplanes ­
  fortan  auf  einen  Zeitraum  von  je  zwei  Jahren  stattfinden ­
  soll“,  weil  bei  dem  herrschenden  System  der  Reichstag  zu
einer  Zeit  einberufen  werden  muß,  zu  welcher  in  der  Regel  zahlreiche ­
  Landtage  ihre  Geschäfte  noch  nicht  erledigt  haben.
9  Was  die  rechtliche  Natur  der  im  Budget  aufgestellten  Einnahme- ­
  und  Ausgabeziffern  betrifft,  so  bemerkt  Stourm 1 )  sehr
richtig,  daß  zwischen  beiden  ein  großer  Unterschied  besteht.  Das
Einnahmebudget  ist  nur  eine  Information  und  die  Staatskassen
werden  die  Steuerzahler  nicht  abweisen,  wenn  auch  der  im  Budget
festgestellte  Betrag  bereits  eingegangen  ist.  Die  Ausgaben  sind
imperativer  Natur  und  zwar  sowohl  der  Verwendung  als  der  Ziffer
nach.  Dieselben  dürfen  nur  zu  dem  im  Budget  genannten  Zwecke
und  nur  in  der  dort  festgesetzten  Höhe  erfolgen.  Die  Ausgaben
haben  die  Natur  eines  bewilligten  Kredits  (darum  auch  ihr  Name
Kredit“),  dessen  Grenze  nicht  überschritten  werden  darf.
"  Hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  der  Ausgaben  muß  bemerkt
werden,  daß  die  Ausgaben  entweder  bloß  die  Bedeutung  von  Schatzungen ­
  besitzen  oder  eine  fixe  Größe  bedeuten.  So  können  die
auf  Anschaffungen  von  Gütern  bezüglichen  Ausgaben  nur  den  Sinn
haben,  daß  der  betreffende  Zweck  gutgeheißen  wird.  Die  Große
der  Ausgabe  hängt  ja  von  der  jeweiligen  Gestaltung  der  Preise  ab:
z  B  Anschaffung  von  Kohle  für  die  Staatsbahnen,  von  I  terden
für  das  Heer  usw.  Oder  für  gewisse  Leistungen  gewährte  Prämien,
z.  B.  für  die  Ausfuhr  gewisser  Gegenstände,  oder  für  Lebensrettung
ausgesetzte  Preise;  hier  läßt  sich  im  vorhinein  die  Höhe  der  Ausgaben ­
  nicht  festsetzen.  Andere  Ausgaben  werden  fix  eingestellt,
z.  B.  für  Kunstpflege  (Credits  evaluatif  et  limitatif).  Der  Unterschied ­
  dieser  Ausgaben  dokumentiert  sich  dann,  daß  die  Regierung
die  Schätzungen  immer  niedriger  angibt,  da  ja  die  höhere  Ausgabe
doch  gedeckt  werden  muß  und  die  Regierung  war  in  der  Lage,
ein  niedriges  Ausgabenbudget  einzureichen.  Bei  den  begrenzten
Ausgaben  dagegen  macht  sich  das  entgegengesetzte  Streben  geltend,
da  die  Regierung  unbedingt  für  die  Deckung  sorgen  will.  Die
parlamentarische  Kritik  des  Budgets  begegnet  hier  großen  Schwie-8
  10.  Von  speziellen  Budgetrechtsprinzipien,  welche  in  verschiedenen ­
  Staaten  mehr  weniger  beobachtet  werden,  wollen  wir  noc  i
folgende  hervorheben.  1-  Es  soll  in  das  Budget  kein  neuer  Aus->)
  Le  budget  (Paris  1909).  6.  Ausl.  8.  181.
            
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