Full text: Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

11 
Mitglieder mit einem Durchschnittsverdienst von: 
3 Mark und mehr können der 1. Klasse, 
2 Mark und mehr können der 2. Klasse, 
von weniger als 2 Mark der 3. Klasse beitreten. 
Die Beiträge sind 31, 21 und 15 Pf. Das Krankengeld beträgt, wenn die 
Krankheit mindestens drei Arbeitstage dauert, für jeden Arbeitstag und die 
auf einen Wochentag fallenden Festtage: 
in der 1. Klasse M. 1.25 
in der 2. Klasse M. 0.85 
in der 3. Klasse M. 0.60 
Das Sterbegeld beträgt: 
für Mitglieder der 1. Klasse M. 25.— 
für Mitglieder der 2. Klasse M. 20.— 
für Mitglieder der 3. Klasse M. 15.— 
Im Falle des Ablebens der Frau eines verheirateten Mitgliedes wird ein Bei 
trag von 15 Mark zu den Beerdigungskosten gezahlt. Zur Ermöglichung dieser 
Leistungen gab das Haus im vergangenen Jahre einen Zuschuß von 30000 M ark. 
3. Gesundheitspflege kränklicher Schulkinder. 
Die Kosten ärztlich verordneter Badekuren für kränkliche Schulkinder von 
Fabrikangehörigen oder deren Unterbringung in Ferienkolonien trägt, nach 
dem die Bedürftigkeit festgestellt ist, die Firma, soweit nicht die Kranken 
kasse dafür aufkommt. Die Firma steht mit dem hiesigen Verein für Gesund 
heitspflege armer kränklicher Schulkinder in Verbindung. Seither wurde diese 
Fürsorge 326 Kindern zuteil. Während der Wintermonate wird einer Reihe 
von Kindern warmes Frühstück in der Schule gegeben. 
4. Pensionen. 
Schon im Jahre 1858 wurde zum Gedächtnis des Gründers der Fabrik die 
Pensionierung arbeitsunfähig gewordener Werkangehöriger eingeführt. Die 
regelmäßige Zahlung von Pensionen erfolgt seit dieser Zeit aus den Mitteln 
des Hauses ohne jeglichen Beitrag der Arbeiterschaft. Arbeiter mit 10- bis 
25jähriger Dienstzeit erhalten bei guter Führung einen lebenslänglichen, 
wöchentlichen Zuschuß zu der gesetzlichen Invalidenrente, der sich nach der 
Länge der Dienstzeit abstuft, so daß Pensionäre mit 25jähriger und längerer 
Dienstzeit einschließlich der gesetzlichen Invalidenrente 12 Mark wöchentlich 
beziehen. Aufseher, Werkmeister und vertragsmäßig angestellte Vertrauens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.