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der Reihe nach für eine ungefähr gleiche Zeitdauer
beurlaubt werden.
Die Lohnsätze für die Beurlaubten betragen
für den Arbeitstag:
M. 3.50 für verheiratete männliche Arbeiter,
M. 3.— für unverheiratete männliche Arbeiter
über 23 Jahre,
M. 2.50 für unverheiratete männliche Arbeiter,
im Alter von 18—23 Jahren,
M. 1.50 für weibliche Arbeiter über 18 Jahre,
M. 1.— für weibliche Arbeiter unter 18 Jahren.
VIII. Unentschuldigtes Ausbleiben,
Zuspätkommen, Verhinderung.
33. Falls § 123 der Gewerbeordnung nicht
in Anwendnng kommen soll, kann solchen,
welche ohne Erlaubnis oder triftige Entschuldigung
fehlen, Arbeitsgelegenheit bis zur Höhe
eines halben Tagewerks vorenthalten werden.
34. Gleiches kann diejenigen treffen, die
sich wiederholte Verletzungen einer der Vorschriften
dieser Arbeitsordnung zu Schulden
kommen lassen.
35. Entziehung von Arbeitsgelegenheit bedarf
der Genehmigung des Betriebsleiters.
Worms, den 15. Juni 1910.
36. Wer durch Krankheit oder andere Ursachen
verhindert ist, bei der Arbeit zu erscheinen,
hat davon seinem Aufseher Anzeige
zu machen.
37. Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten.
Zuspätkommenden kann Arbeitsgelegenheit entzogen
werden und zwar Akkordarbeitern durch
Herabsetzung der Stückzahl, Taglohnarbeitern
durch Verkürzung der T agesarbeit um eine Stunde.
38. Arbeitsverhinderungen von kürzererDauer,
die in der Person des Arbeiters begründet sind,
werden nur dann vergütet, wenn es sich um Anforderungen
des vaterländischen Dienstes handelt.
39. Reservisten und Landwehrleute genießen
während ihrer militärischen Übungen eine besondere
Fürsorge.
IX. Abrechnung.
40. Die Löhne werden wöchentlich nach Stückund
T aglohnsätzen berechnet, welche in der Werkstätte
angeschlagen sind.
41. Die Lohnwoche schließt zwei Tage vor
dem Zahltage.
42. Die Auszahlungen erfolgen Samstags in
den Fabriken.
Cornelius Heyl.