Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
zu verstehen sei, daß er die Begründung von Veräußerungs- 
beschränkungen unabhängig davon zulasse, ob sie mittelbar 
oder unmittelbar die Veräußerung beschränkten. Daß eine 
mittelbare Einschränkung der Veräußerung vorliege, wenn 
dem Vermittler seine Tätigkeit erschwert werde. unterliege 
keinem Aweifel. 
Der fünste Redner der Kommilssion er; 
kannte nicht an, daß die Frage der Einführung eines ge- 
setzlichen Vorkaufsrechts öffentlich-rechtlicher Natur sei. Es 
sei hier zwar aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten ein- 
geführt, bleibe aber natürlich nach wie vor ein Privatrechts- 
verhältnis. Wenn sich. der erste Redner zum Beweise für 
seine Ansicht, daß jede Erwerbsbeschränkung öffentliches 
Recht sei, auf einige Artikel des Einführungsgesetzes be- 
rufen habe, in denen solche Erwerbsbeschränkungen geregelt 
seien, so beweise das am besten, daß auch diese Be- 
schränkungen privatrechtlicher Natur seien; sonst könnten sie 
gar nicht im Einführungsgesetß zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
geregelt worden sein, da dieses sich eben nur mit der Rege- 
lung des Privatrechts befaßt, freilich diese Regelung selbst 
häufig auf öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten beruht. 
Aber selbst wenn és richtig wäre, daß es sich hierbei 
um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung handelte + was 
ja allerdings für den ersten Abschnitt des Gesetzes zutreffe, 
denn die Genehmigungspflicht des Staates sei zweifellos 
eine Ausübung des Hoheitsrechtes und könne natürlich nur 
als öffentlich-rechtliche Befugnis, nämlich, wie die Begrün- 
dung zum Entwurf S. 17 zu §§ 5, 6 sagt, „als agrar- und 
gewerbepoliz e ili ch e Maßnahme aufgefaßt werden —, 
so sei in dem Bornhack'schen Aufsatz, der zunächst ausführt, 
dasz nach der damaligen Rechtslage der Norddeutsche Bund 
nicht befugt gewesen sei, nach der privatrechtlichen 
Seite hin überhaupt Fragen des Grundbesitzrechts zu 
regeln, sondern bis zur Änderung der Verfassung im Jahre 
1873 dies lediglich eine Befugnis der Einzelstaaten gewesen 
sei, ausdrücklich hervorgehoben: nach der öffentlich-rechtlichen 
Seite fehle dem Reiche auch heute noch überhaupt die Be- 
fugnis jeder Regelung. 
Der erste Kommisssionsredner erwiderte, der 
Vorredner stehe mit seiner Ansicht, daß dem Reiche die 
Befugnis zur Emanation von Gesetzen auf öffentlich-recht- 
lichem Gebiete nicht zustehe, allein. Alle Juristen seien 
darüber einig, daß das Reich auf dem Gebiete der Gesetz- 
gebung vollständig unbeschränkt sei. also seine im Artikel 4 
der Reichsverfassung festzustellende Zuständigkeit jederzeit 
erweitern könne. 
b) Wirtschaftliche Fragen 
Hierbei standen zur Debatte Antrag 10 und 11 sowie 
1 Petitionen. Die Anträge lauten: 
Antrag 10: 
1. im § 1 Abs. 1 zu streichen die Worte „des Regierungs- 
präsidenten"; 
2. folgenden § 1 a einzuschalten: 
(1) über die Genehmigung beschließt der Kreis- 
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde- 
vorstand, in der Provinz Vosen die Ansiedlungs- 
kommission. 
(2) fe Beschluß der Ansiedlungskommission ist 
endgültig. 
g Im übrigen ist gegen die Versagung der Ge- 
nehmiqung innerhalb zweier Wochen die Be- 
schwerde an den Landeskulturrat gegeben. 
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz aus 
dem Präsidenten des Landeskulturamts oder seinem 
Stellvertreter und vier von der Landwirtschafts- 
kammer der Nrovinz auf sechs Jahre gewählten 
) 3
	        
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