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zu verstehen sei, daß er die Begründung von Veräußerungs-
beschränkungen unabhängig davon zulasse, ob sie mittelbar
oder unmittelbar die Veräußerung beschränkten. Daß eine
mittelbare Einschränkung der Veräußerung vorliege, wenn
dem Vermittler seine Tätigkeit erschwert werde. unterliege
keinem Aweifel.
Der fünste Redner der Kommilssion er;
kannte nicht an, daß die Frage der Einführung eines ge-
setzlichen Vorkaufsrechts öffentlich-rechtlicher Natur sei. Es
sei hier zwar aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten ein-
geführt, bleibe aber natürlich nach wie vor ein Privatrechts-
verhältnis. Wenn sich. der erste Redner zum Beweise für
seine Ansicht, daß jede Erwerbsbeschränkung öffentliches
Recht sei, auf einige Artikel des Einführungsgesetzes be-
rufen habe, in denen solche Erwerbsbeschränkungen geregelt
seien, so beweise das am besten, daß auch diese Be-
schränkungen privatrechtlicher Natur seien; sonst könnten sie
gar nicht im Einführungsgesetß zum Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt worden sein, da dieses sich eben nur mit der Rege-
lung des Privatrechts befaßt, freilich diese Regelung selbst
häufig auf öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten beruht.
Aber selbst wenn és richtig wäre, daß es sich hierbei
um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung handelte + was
ja allerdings für den ersten Abschnitt des Gesetzes zutreffe,
denn die Genehmigungspflicht des Staates sei zweifellos
eine Ausübung des Hoheitsrechtes und könne natürlich nur
als öffentlich-rechtliche Befugnis, nämlich, wie die Begrün-
dung zum Entwurf S. 17 zu §§ 5, 6 sagt, „als agrar- und
gewerbepoliz e ili ch e Maßnahme aufgefaßt werden —,
so sei in dem Bornhack'schen Aufsatz, der zunächst ausführt,
dasz nach der damaligen Rechtslage der Norddeutsche Bund
nicht befugt gewesen sei, nach der privatrechtlichen
Seite hin überhaupt Fragen des Grundbesitzrechts zu
regeln, sondern bis zur Änderung der Verfassung im Jahre
1873 dies lediglich eine Befugnis der Einzelstaaten gewesen
sei, ausdrücklich hervorgehoben: nach der öffentlich-rechtlichen
Seite fehle dem Reiche auch heute noch überhaupt die Be-
fugnis jeder Regelung.
Der erste Kommisssionsredner erwiderte, der
Vorredner stehe mit seiner Ansicht, daß dem Reiche die
Befugnis zur Emanation von Gesetzen auf öffentlich-recht-
lichem Gebiete nicht zustehe, allein. Alle Juristen seien
darüber einig, daß das Reich auf dem Gebiete der Gesetz-
gebung vollständig unbeschränkt sei. also seine im Artikel 4
der Reichsverfassung festzustellende Zuständigkeit jederzeit
erweitern könne.
b) Wirtschaftliche Fragen
Hierbei standen zur Debatte Antrag 10 und 11 sowie
1 Petitionen. Die Anträge lauten:
Antrag 10:
1. im § 1 Abs. 1 zu streichen die Worte „des Regierungs-
präsidenten";
2. folgenden § 1 a einzuschalten:
(1) über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Vosen die Ansiedlungs-
kommission.
(2) fe Beschluß der Ansiedlungskommission ist
endgültig.
g Im übrigen ist gegen die Versagung der Ge-
nehmiqung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Landeskulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz aus
dem Präsidenten des Landeskulturamts oder seinem
Stellvertreter und vier von der Landwirtschafts-
kammer der Nrovinz auf sechs Jahre gewählten
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