Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

c)  bei  der  Brannt  weinst  euer  1800  Jt., 1 )
d)  für  die  Rübenzuckersteuer  war  es  nicht  nothwendig  einen  solchen
Betrag  festzusetzen,  weil  kleine  Abgabenbeträge  bei  dem  nothwendigerweise ­
  umfangreichen  Betriebe  nicht  vorkommen  können,
e)  besonders  eigenthümliche  Bestimmungen  enthält  das  Regulativ  für
die  Kreditirnng  der  Tabackgewichtsstener,  welches  zur  Ausführung ­
  des  Gesetzes  v.  16.  Juli  1879  vom  Bnndesrathe  erlassen
wurde?)  Hiernach  beträgt  das  Miniintlnl  100  Jt., 9 )  nrn  dessen  Kreditirung
  jeder  Tabackpflanzer,  Käufer  oder  sonstige  Erwerber  von
Taback  nachsuchen  kann.
f)  bei  der  Reichsstempelsteuer  Tarif  Nr.  7  für  Formulare  betragt
der  niedrigste  Betrag,  welcher  kreditirt  werden  kann,  50  Jt  und  wird
vorausgesetzt,  daß  der  Bedarf  an  Schluß  not  en  den  jährlichen
Steuerwerth  von  1000  Jt  erreicht?)  Für  Stempelmarken  wird  die
Steuer  nicht  kreditirt?)
4.  Die  Kreditfristen  sind  für  die  einzelnen  Abgaben  verschieden  bebie
  Eingangsabgaben  war  ursprünglich  eine  Kreditfrist  von
3—6  Monaten  festgesetzt.  Einzelne  Regierungen  gewährten  aber  auch
größeren  Fabrikanten  und  Kaufleuten  Fristen  von  9  und  12  Monaten.
Um  nun  eine  Gleichmäßigkeit  in  dieser  Beziehung  herbeizuführen,
waren  schon  auf  verschiedenen  General-Zollkonferenzen  Unterhandlungen
gepflogen  worden,  jedoch  vergeblich,  weil  hervorgehoben  wurde,  daß
dieses  deßhalb  Sache  jeder  einzelnen  Regierung  fei,  weil  die  Kreditertheilnng
  dem  Ermessen  jeder  Vereinsregierung  überlassen  sei?)
Schließlich  wurde  auf  einen  Antrag  des  Bllndespräsidiums  am
2.  Juni  1869?)  vom  Zollbundesrathe  der  Beschluß  gefaßt,  vom
1.  Oktober  1870  an  als  längste  Kreditfrist  8  Monate  festzustellen ­
  und  zugleich  bestimmt,  daß  die  Kreditfrist  für  die  einzelnen
Gefällebeträge  mit  dem  Anfange  desjenigen  Monats  beginnen  solle,
welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  jeder  einzelne  Gefällebetrag
nach  dem  Gesetze  fällig  geworden  ist.  Die  Abtragung  solle  übrigens
nach  Ablauf  der  bewilligten  Frist  von  Monat  ÿi  Monat  ohne  Rücksicht ­
  ailf  den  etwa  in  '  dieselbe  fallenden  Jahres-  oder  Kassenschlnß
erfolgen.  „  _
b)  Für  die  Rübenzuckersteuer  war  in  allen  Staaten  eme  neunmonatliche ­
  Kreditfrist  gewährt  worden.  Dieselbe  begann  nach  dem
Schlüsse  desjenigen  Kalendermonats,  für  welchen  der  fällige  Steuerbetrag
  berechnet  worden  war;  dagegen  wurden  die  innerhalb  der
Betriebsfrist  vom  1.  September  des  einen  Jahres  bis  zll  61.  August

1884

i)  Preich.  Bekanntmachung  v.  27.  Sept.  1825  §  1.
-)  Al'gedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  1880  S.  468
»)  Wurde  durch  Bundesrathsbeschlus;  v.  1.  Juli  1884  (Zentralbl.  des  Reichs  v.
Ş  19 *)  Sk'tie 2  §  ^6  des  Gesetzes  von  1885  und  Ziffer  17  der  Ausführunasbestinnnuugen;
siehe  auch  preus;.  M.-Reskr.  vom  17.  Sept.  1885;  R  eus;.  Zentralbl  lböo  S.  2a0  u.  daher.
Verordnung  vom  21.  Sept.  1885,  Ges.-  n.  V.'O.-Bl.  1885  <2.  4J..
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