Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Emkommenspolitik.

Wege,  namentlich  durch  deu  Rentenkauf,  ein  Entgelt  für  die
Kapitalüberlassung  an  andere  bezogen  wurde.  Später  suchte
die  Gesetzgebuug  unter  grundsätzlicher  Anerkennung  der  Berechtigung ­
  des  Zinsnehmens  durch  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen ­
  Zinses  und  durch  Strafbestimmungen  der  bei
Überschreitung  dieser  Grenze  vorliegenden  Bewucherung  entgegenzutreten ­
  und  wirkte  damit  auch  auf  die  Höhe  des  Zinseinkommens ­
  ein.  Diese  Beschränkungen  wurden  in  den  50er
und  60er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  in  verschiedenen
Ländern  aufgehoben.  In  Deutschland  geschah  es  durch  das
Gesetz  vom  14.  November  1867,  nachdem  schon  verschiedene
deutsche  Staaten  die  Zinsbeschrünkuugen  beseitigt  hatten.
Für  die  Pfandleihgeschäfte  blieben  hiemach  die  landesgesetzlichen ­
  Zinsbeschränkungen  bestehen.  Im  übrigen  sollte  Höhe
und  Art  des  Zinsfußes  Gegenstand  freier  Vereinbarung  sein
mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einem  Zinsfüße  von  mehr  als
6  v.  H.  der  Schuldner  zu  einer  halbjährlichen  Kündigung  —
jedoch  erst  nach  Ablauf  eines  halben  Jahres  seit  Eingehung
des  Vertrags  —  befugt  war.  Diese  Befugnis  konnte  auch
nicht  durch  Vertrag  zum  Nachteile  des  Schuldners  geändert
werden.  Die  Aufhebung  der  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen
  Zinses  bedeutete  tatsächlich  auch  die  Wucherfreiheit.
Neuerdings  ist  —  vgl.  Ziff.  18  —  mit  strafgesetzlichen  Bestimmungen ­
  gegen  den  Wucher  wieder  eingeschritten.  Die
Freiheit  des  vertragsmäßigen  Zinses  —  abgesehen  vom  Pfandleihzinse ­
  —  blieb  dabei  bestehen.  Auch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch ­
  führt  hierfür  keine  Beschränkung  ein;  es  gibt  ebenfalls
(§  247)  dem  Schuldner  das  auch  durch  Vertrag  nicht  zu  beseitigende ­
  Recht,  bei  Festsetzung  eines  Zinses  von  mehr  als
6  v.  H.  nach  Ablauf  von  6  Monaten  seit  Abschluß  des  Vertrags ­
  das  Kapital  mit  6  monatlicher  Kündigungsfrist  zu  kündigen. ­
  Für  den  Fall,  daß  die  Zinshöhe  im  Vertrage  nicht
festgesetzt  ist,  tritt  der  gesetzliche  Zins  ein,  der  nach  dem  neuen
            
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