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Emkommenspolitik.
Wege, namentlich durch deu Rentenkauf, ein Entgelt für die
Kapitalüberlassung an andere bezogen wurde. Später suchte
die Gesetzgebuug unter grundsätzlicher Anerkennung der Berechtigung
des Zinsnehmens durch Beschränkungen des vertragsmäßigen
Zinses und durch Strafbestimmungen der bei
Überschreitung dieser Grenze vorliegenden Bewucherung entgegenzutreten
und wirkte damit auch auf die Höhe des Zinseinkommens
ein. Diese Beschränkungen wurden in den 50er
und 60er Jahren des 19. Jahrhunderts in verschiedenen
Ländern aufgehoben. In Deutschland geschah es durch das
Gesetz vom 14. November 1867, nachdem schon verschiedene
deutsche Staaten die Zinsbeschrünkuugen beseitigt hatten.
Für die Pfandleihgeschäfte blieben hiemach die landesgesetzlichen
Zinsbeschränkungen bestehen. Im übrigen sollte Höhe
und Art des Zinsfußes Gegenstand freier Vereinbarung sein
mit der Maßgabe, daß bei einem Zinsfüße von mehr als
6 v. H. der Schuldner zu einer halbjährlichen Kündigung —
jedoch erst nach Ablauf eines halben Jahres seit Eingehung
des Vertrags — befugt war. Diese Befugnis konnte auch
nicht durch Vertrag zum Nachteile des Schuldners geändert
werden. Die Aufhebung der Beschränkungen des vertragsmäßigen
Zinses bedeutete tatsächlich auch die Wucherfreiheit.
Neuerdings ist — vgl. Ziff. 18 — mit strafgesetzlichen Bestimmungen
gegen den Wucher wieder eingeschritten. Die
Freiheit des vertragsmäßigen Zinses — abgesehen vom Pfandleihzinse
— blieb dabei bestehen. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch
führt hierfür keine Beschränkung ein; es gibt ebenfalls
(§ 247) dem Schuldner das auch durch Vertrag nicht zu beseitigende
Recht, bei Festsetzung eines Zinses von mehr als
6 v. H. nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluß des Vertrags
das Kapital mit 6 monatlicher Kündigungsfrist zu kündigen.
Für den Fall, daß die Zinshöhe im Vertrage nicht
festgesetzt ist, tritt der gesetzliche Zins ein, der nach dem neuen