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Lohnpolitik.
Bürgerlichen und dem Handels-Gesetzbuch ini bürgerlichen Verkehre
4 v. H., im Handelsverkehre 5 v. H. beträgt. Vordem
war jeder dieser Sätze um 1 v. H. höher. In Frankreich hat
nach wenigen Jahren der Zinsfreiheit das Gesetz vom 3. September
1807 den Vertragszins auf 5 v. H. (im Handelsverkehr
auf 6 v. H.) begrenzt. Für den Handelsverkehr ist die Beschränkung
durch Gesetz von: 12. Januar 1886 beseitigt.
In den Vereinigten Staaten gibt es nach den einzelstaatlichen
Gesetzen ebenfalls noch Beschränkungen des vertragsniäßigen
Zinses auf 5—10 v. H.
21. Lohnpolitik.
Das Bestreben, ben wirtschaftlich Schwächeren zu schützen,
wie es in den erwähnten Einwirkungen auf das Zinseinkomlnen
zutage tritt, hat besonders in der neueren staatlichen
Lohnpolitik Ausdruck gefunden. Sie steht im Gegensatze zu
der früheren, mit zahlreichen behördlich festgesetzten Lohnsätzen
arbeitenden Lohnpolitik grundsätzlich auf dem Boden,
daß die Vereinbarung des Lohnes den Beteiligten überlassen
bleiben muß. Beide Teile sind rechtlich gleichgestellt. Aber die
rechtliche Gleichstellung bedeutet vielfach nicht auch die wirtschaftliche
Gleichstellung wegen der Notwendigkeit für den
Arbeiter, seine einzige Einkommensquelle, seine Arbeitskraft,
möglichst unterbrechungslos zu verwerten. Die neuere Lohnpolitik
hat deshalb in nicht geringem Umfange zugunsten der
lohnempfangenden Arbeiter eingegriffen. Das geschah in einzelnen
Fällen unmittelbar durch gesetzliche Festsetzung von
Mindestlöhnen: in Neuseeland 1894 für Überstunden und
1899 für Arbeiter unter 18 Jahren, in Viktoria 1896 für alle
Gewerbe unter Begründung von Lohnämtern für bestinimte
Gewerbe, eine Einrichtung, die 1900 noch erheblich erweitert
wurde. Der Anlaß dazu lag namentlich in dem starken Lohndrucke,
der von den billigen chinesischen Arbeitskräften aus-