Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Emkommenspolitik. 
Wege, namentlich durch deu Rentenkauf, ein Entgelt für die 
Kapitalüberlassung an andere bezogen wurde. Später suchte 
die Gesetzgebuug unter grundsätzlicher Anerkennung der Be 
rechtigung des Zinsnehmens durch Beschränkungen des ver 
tragsmäßigen Zinses und durch Strafbestimmungen der bei 
Überschreitung dieser Grenze vorliegenden Bewucherung ent 
gegenzutreten und wirkte damit auch auf die Höhe des Zins 
einkommens ein. Diese Beschränkungen wurden in den 50er 
und 60er Jahren des 19. Jahrhunderts in verschiedenen 
Ländern aufgehoben. In Deutschland geschah es durch das 
Gesetz vom 14. November 1867, nachdem schon verschiedene 
deutsche Staaten die Zinsbeschrünkuugen beseitigt hatten. 
Für die Pfandleihgeschäfte blieben hiemach die landesgesetz 
lichen Zinsbeschränkungen bestehen. Im übrigen sollte Höhe 
und Art des Zinsfußes Gegenstand freier Vereinbarung sein 
mit der Maßgabe, daß bei einem Zinsfüße von mehr als 
6 v. H. der Schuldner zu einer halbjährlichen Kündigung — 
jedoch erst nach Ablauf eines halben Jahres seit Eingehung 
des Vertrags — befugt war. Diese Befugnis konnte auch 
nicht durch Vertrag zum Nachteile des Schuldners geändert 
werden. Die Aufhebung der Beschränkungen des vertrags- 
mäßigen Zinses bedeutete tatsächlich auch die Wucherfreiheit. 
Neuerdings ist — vgl. Ziff. 18 — mit strafgesetzlichen Be 
stimmungen gegen den Wucher wieder eingeschritten. Die 
Freiheit des vertragsmäßigen Zinses — abgesehen vom Pfand 
leihzinse — blieb dabei bestehen. Auch das Bürgerliche Gesetz 
buch führt hierfür keine Beschränkung ein; es gibt ebenfalls 
(§ 247) dem Schuldner das auch durch Vertrag nicht zu be 
seitigende Recht, bei Festsetzung eines Zinses von mehr als 
6 v. H. nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluß des Ver 
trags das Kapital mit 6 monatlicher Kündigungsfrist zu kün 
digen. Für den Fall, daß die Zinshöhe im Vertrage nicht 
festgesetzt ist, tritt der gesetzliche Zins ein, der nach dem neuen
	        
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