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Emkommenspolitik.
Wege, namentlich durch deu Rentenkauf, ein Entgelt für die
Kapitalüberlassung an andere bezogen wurde. Später suchte
die Gesetzgebuug unter grundsätzlicher Anerkennung der Be
rechtigung des Zinsnehmens durch Beschränkungen des ver
tragsmäßigen Zinses und durch Strafbestimmungen der bei
Überschreitung dieser Grenze vorliegenden Bewucherung ent
gegenzutreten und wirkte damit auch auf die Höhe des Zins
einkommens ein. Diese Beschränkungen wurden in den 50er
und 60er Jahren des 19. Jahrhunderts in verschiedenen
Ländern aufgehoben. In Deutschland geschah es durch das
Gesetz vom 14. November 1867, nachdem schon verschiedene
deutsche Staaten die Zinsbeschrünkuugen beseitigt hatten.
Für die Pfandleihgeschäfte blieben hiemach die landesgesetz
lichen Zinsbeschränkungen bestehen. Im übrigen sollte Höhe
und Art des Zinsfußes Gegenstand freier Vereinbarung sein
mit der Maßgabe, daß bei einem Zinsfüße von mehr als
6 v. H. der Schuldner zu einer halbjährlichen Kündigung —
jedoch erst nach Ablauf eines halben Jahres seit Eingehung
des Vertrags — befugt war. Diese Befugnis konnte auch
nicht durch Vertrag zum Nachteile des Schuldners geändert
werden. Die Aufhebung der Beschränkungen des vertrags-
mäßigen Zinses bedeutete tatsächlich auch die Wucherfreiheit.
Neuerdings ist — vgl. Ziff. 18 — mit strafgesetzlichen Be
stimmungen gegen den Wucher wieder eingeschritten. Die
Freiheit des vertragsmäßigen Zinses — abgesehen vom Pfand
leihzinse — blieb dabei bestehen. Auch das Bürgerliche Gesetz
buch führt hierfür keine Beschränkung ein; es gibt ebenfalls
(§ 247) dem Schuldner das auch durch Vertrag nicht zu be
seitigende Recht, bei Festsetzung eines Zinses von mehr als
6 v. H. nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluß des Ver
trags das Kapital mit 6 monatlicher Kündigungsfrist zu kün
digen. Für den Fall, daß die Zinshöhe im Vertrage nicht
festgesetzt ist, tritt der gesetzliche Zins ein, der nach dem neuen