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Lohnpolitik.
Bürgerlichen und dem Handels-Gesetzbuch ini bürgerlichen Ver
kehre 4 v. H., im Handelsverkehre 5 v. H. beträgt. Vordem
war jeder dieser Sätze um 1 v. H. höher. In Frankreich hat
nach wenigen Jahren der Zinsfreiheit das Gesetz vom 3. Sep
tember 1807 den Vertragszins auf 5 v. H. (im Handelsverkehr
auf 6 v. H.) begrenzt. Für den Handelsverkehr ist die Be
schränkung durch Gesetz von: 12. Januar 1886 beseitigt.
In den Vereinigten Staaten gibt es nach den einzelstaat
lichen Gesetzen ebenfalls noch Beschränkungen des vertrags-
niäßigen Zinses auf 5—10 v. H.
21. Lohnpolitik.
Das Bestreben, ben wirtschaftlich Schwächeren zu schützen,
wie es in den erwähnten Einwirkungen auf das Zinsein-
komlnen zutage tritt, hat besonders in der neueren staatlichen
Lohnpolitik Ausdruck gefunden. Sie steht im Gegensatze zu
der früheren, mit zahlreichen behördlich festgesetzten Lohn
sätzen arbeitenden Lohnpolitik grundsätzlich auf dem Boden,
daß die Vereinbarung des Lohnes den Beteiligten überlassen
bleiben muß. Beide Teile sind rechtlich gleichgestellt. Aber die
rechtliche Gleichstellung bedeutet vielfach nicht auch die wirt
schaftliche Gleichstellung wegen der Notwendigkeit für den
Arbeiter, seine einzige Einkommensquelle, seine Arbeitskraft,
möglichst unterbrechungslos zu verwerten. Die neuere Lohn
politik hat deshalb in nicht geringem Umfange zugunsten der
lohnempfangenden Arbeiter eingegriffen. Das geschah in ein
zelnen Fällen unmittelbar durch gesetzliche Festsetzung von
Mindestlöhnen: in Neuseeland 1894 für Überstunden und
1899 für Arbeiter unter 18 Jahren, in Viktoria 1896 für alle
Gewerbe unter Begründung von Lohnämtern für bestinimte
Gewerbe, eine Einrichtung, die 1900 noch erheblich erweitert
wurde. Der Anlaß dazu lag namentlich in dem starken Lohn-
drucke, der von den billigen chinesischen Arbeitskräften aus-