EinkommenSpolitik.
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und bar zu zahle». Die mißbräuchliche Entlohnung in Waren
(„Trucksystem") ist verboten. Der Arbeitgeber darf deshalb
dein Arbeiter keine Waren auf Kredit abgeben. Indes darf er
Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, ferner
Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und
Pachtpreise, weiter Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung,
Arzneien, ärztliche Hilfe, Werkzeuge und Stoffe
für die aufgetragenen Arbeiten zum durchschnittlichen Selbstkostenbetrag
unter Anrechnung bei der Lohnzahlung an die
Arbeiter verabfolgen. Auch durch vertragsmäßige Abreden
können diese Anordnungen nicht durchkreuzt werden, weil alle
entgegenstehenden Verträge mit den Arbeitern nichtig sind.
(Gew.-O. 8115, 8§ 116-119.)
Als Lohnzahlungsstätte dürfen Gast- und Schankwirtschaften
oder Verkaufsanstalten ohne Genehmigung der
unteren Verwaltungsbehörde nicht benutzt werden. (Gew.-O.
8115a.)
Die Lohnzahlungszeit ist im allgemeinen freigegeben.
In Betrieben, die zum Erlasse von Arbeitsordnungen verpflichtet
sind, muß die Lohnzahlungszeit durch die Arbeitsordnung
geregelt werden. Die regelmäßige Lohnzahlung
darf aber dabei nicht auf den Sonntag verlegt werden, sofem
nicht die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zuläßt.
(G.-O. 8134b, Ziff. 2). Die Lohnzahlungsfrist ist für die
Binnenschiffahrt und die Flößerei durch die gesetzliche Vorschrift
beeinflußt, daß der Floß- oder Schiffsmann am Schlüsse
jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes
beanspruchen kann. Jni übrigen ist die Lohnzahlungsfrist
freigegeben, muß aber in der Arbeitsordnung, soweit eine
solche vorgeschrieben ist, geregelt werden; eine gesetzliche Beschränkung
bezüglich der Lohnzahlungsfrist besteht dabei nicht.
Aber durch Orts- oder Gemeindeverbandssatzungen können
feste Lohnzahlungsfristen von 1 Woche bis zu 1 Monat für