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Einkommenspolitik.
der Arbeiter vom Arbeitgeber bei dessen Vertragsbrüche, G.-O.
8124b). Unternehmern von Betrieben, in denen in der
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist es gestattet,
für den Fall des Vertragsbruchs des Arbeiters die
Verwirkung des rückständigen Lohnes auszubedingen, aber
nur bis zum Betrage des durchschnittlichen Wochenlohns.
Über die Verwendung der verwirkten Beträge muß die Arbeitsordnung
Bestimmung treffen. (G.-O. 8134 Abs. 2/'§ 134b.)
Behufs Klarstellung der Lohnansprüche ist nach dem Gesetze
vorn 30. Juni 1900 der Bundesrat befugt, für bestinrmte
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzuschreiben. In
diese sind die Lohnsätze und verschiedene andere Arbeitsbedirrgungen
einzutragen. Die Beschaffung der Lohnbücher
oder Arbeitszettel erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers. Der
Bundesrat hat davon 1902 Gebrauch gemacht für die Betriebe
zur Anfertigung oder Bearbeitung von Männer-,
Frauen- und Kinderkleidung, weißer und bunter Wäsche im
Großen. Im übrigen sind Lohnbücher allgemein durch die
Gewerbeordnung nur für die minderjährigen Arbeiter auf
Kosten des Arbeitgebers vorgeschrieben. (G.-O. 8114a,
8134 Abs. 3.) Dagegen sind in der Seeschiffahrt Lohnbücher
(„Abrechnungsbücher") schon lange allgemein üblich und durch
die deutsche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 vorgeschrieben.
22. Armenpolitik.
Mit der grundsätzlichen Freiheit der Einkommensbildüng
sind gewisse Nachteile verbunden, die zu mildem oder zu beseitigen
die Volkswirtschaftspolitik bestrebt sein muß. Hierher
gehört die Tatsache, daß ein Teil der Bevölkerung entweder
gar kein regelmäßiges oder nur ein unzulängliches Einkommen
zu erzielen vermag und deshalb außerstande ist, seinen notwendigen
Unterhalt selbst zu bestreiten, soweit nicht die selbstverständliche
und gesetzlich geforderte gegenseitige Unter-