Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Einkommenspolitik.

der  Arbeiter  vom  Arbeitgeber  bei  dessen  Vertragsbrüche,  G.-O.
8124b).  Unternehmern  von  Betrieben,  in  denen  in  der
Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  es  gestattet, ­
  für  den  Fall  des  Vertragsbruchs  des  Arbeiters  die
Verwirkung  des  rückständigen  Lohnes  auszubedingen,  aber
nur  bis  zum  Betrage  des  durchschnittlichen  Wochenlohns.
Über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  muß  die  Arbeitsordnung ­
  Bestimmung  treffen.  (G.-O.  8134  Abs.  2/'§  134b.)
Behufs  Klarstellung  der  Lohnansprüche  ist  nach  dem  Gesetze ­
  vorn  30.  Juni  1900  der  Bundesrat  befugt,  für  bestinrmte
Gewerbe  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  vorzuschreiben.  In
diese  sind  die  Lohnsätze  und  verschiedene  andere  Arbeitsbedirrgungen
  einzutragen.  Die  Beschaffung  der  Lohnbücher
oder  Arbeitszettel  erfolgt  auf  Kosten  des  Arbeitgebers.  Der
Bundesrat  hat  davon  1902  Gebrauch  gemacht  für  die  Betriebe ­
  zur  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von  Männer-,
Frauen-  und  Kinderkleidung,  weißer  und  bunter  Wäsche  im
Großen.  Im  übrigen  sind  Lohnbücher  allgemein  durch  die
Gewerbeordnung  nur  für  die  minderjährigen  Arbeiter  auf
Kosten  des  Arbeitgebers  vorgeschrieben.  (G.-O.  8114a,
8134  Abs.  3.)  Dagegen  sind  in  der  Seeschiffahrt  Lohnbücher
(„Abrechnungsbücher")  schon  lange  allgemein  üblich  und  durch
die  deutsche  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  vorgeschrieben. ­

22.  Armenpolitik.
Mit  der  grundsätzlichen  Freiheit  der  Einkommensbildüng
sind  gewisse  Nachteile  verbunden,  die  zu  mildem  oder  zu  beseitigen ­
  die  Volkswirtschaftspolitik  bestrebt  sein  muß.  Hierher
gehört  die  Tatsache,  daß  ein  Teil  der  Bevölkerung  entweder
gar  kein  regelmäßiges  oder  nur  ein  unzulängliches  Einkommen
zu  erzielen  vermag  und  deshalb  außerstande  ist,  seinen  notwendigen ­
  Unterhalt  selbst  zu  bestreiten,  soweit  nicht  die  selbstverständliche ­
  und  gesetzlich  geforderte  gegenseitige  Unter-
            
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