thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

dass man umgekehrt, wo es nahe läge, den Staat zu gesetzlichen 
Befehlen an seine Unterthanen zu verbinden, davon absieht und 
es ihm anheimstellt, wie er seine anderswie präcisirte Pflicht zur 
Herstellung faktischer Zustände erfüllt, ob mit, ob obne Zu- 
hülfenahme seiner Gesetzgebung. 
Jedenfalls sind wir auf diesem Wege zur Unterscheidung 
zweier, von nun an streng zu sondernder, leider fast immer mif 
einander vermengter Kategorien des Landesrechts gelangt, die 
wir als das unmittelbar gebotene und das mittelbar ge- 
botene, besser international unentbehrliche Landesrecht 
bezeichnen wollen.!) Der Gegensatz wird sich im Laufe der Ab- 
handlung mehrfach als werthvoll erweisen. 
Unmittelbar geboten ist ein Satz des Landesrechts dann, 
wenn seine Erzeugung oder Aufrechterhaltung selber die völker- 
rechtliche Pflicht ‚des Staates bildet. Unmittelbar gebotenes 
Landesrecht ist überall vorhanden, wo für den Staat durch 
Rechtssatz oder Vertrag die Pflicht zum Haben bestimmten 
Rechts begründet und von ihm erfüllt ist. Gleichgültig, wie 
bemerkt, ob es etwa, objektiv betrachtet, für den berechtigten 
Staat nothwendig war, zur Befriedigung seines Interesses den 
Genossen zur Rechtsetzung unmittelbar zu verpflichten — genug, 
dass es geschehen ist; die Niehteinführung oder Abschaffung des 
unmittelbar gebotenen Rechts wäre auch dann eine Rechtsver- 
letzung, wenn der Staat trotz der Nichteinführung oder Rück- 
nahme entschlossen und in der Lage wäre, alles das zu bewirken, 
was nach dem Gesetze bewirkt werden kann oder soll. 
Einen unmittelbar gebotenen Rechtssatz haben wir natürlich 
in jedem Falle vor uns, in dem der Staat durch die unzweideu- 
tige Bestimmung einer Vereinbarung oder eines Vertrags ver- 
bunden ist, den Satz dem Bestande seines Rechts einzuverleiben 
oder ihn hier festzuhalten. Statt vieler Beispiele nur eins. Die 
Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881?) besagt: 
„Les Etats contractants ..... s’engagent A completer .... leur 
l6gislation interieure, en vue d’assurer etc. Cette legislation devra 
specialement viser ...“ Alle Staatsgesetze. die zur Ausführung 
1) Wenn ich der Kürze halber häufig schlechtweg von „gebotenem“ 
Rechte spreche, so ist damit immer völkerrechtlich gebotenes Recht gemeint. 
2) Art. 1 (M. N. R. 6.2? VIII p. 435: RGBIL 1882 S. 125).
	        
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