dass man umgekehrt, wo es nahe läge, den Staat zu gesetzlichen
Befehlen an seine Unterthanen zu verbinden, davon absieht und
es ihm anheimstellt, wie er seine anderswie präcisirte Pflicht zur
Herstellung faktischer Zustände erfüllt, ob mit, ob obne Zu-
hülfenahme seiner Gesetzgebung.
Jedenfalls sind wir auf diesem Wege zur Unterscheidung
zweier, von nun an streng zu sondernder, leider fast immer mif
einander vermengter Kategorien des Landesrechts gelangt, die
wir als das unmittelbar gebotene und das mittelbar ge-
botene, besser international unentbehrliche Landesrecht
bezeichnen wollen.!) Der Gegensatz wird sich im Laufe der Ab-
handlung mehrfach als werthvoll erweisen.
Unmittelbar geboten ist ein Satz des Landesrechts dann,
wenn seine Erzeugung oder Aufrechterhaltung selber die völker-
rechtliche Pflicht ‚des Staates bildet. Unmittelbar gebotenes
Landesrecht ist überall vorhanden, wo für den Staat durch
Rechtssatz oder Vertrag die Pflicht zum Haben bestimmten
Rechts begründet und von ihm erfüllt ist. Gleichgültig, wie
bemerkt, ob es etwa, objektiv betrachtet, für den berechtigten
Staat nothwendig war, zur Befriedigung seines Interesses den
Genossen zur Rechtsetzung unmittelbar zu verpflichten — genug,
dass es geschehen ist; die Niehteinführung oder Abschaffung des
unmittelbar gebotenen Rechts wäre auch dann eine Rechtsver-
letzung, wenn der Staat trotz der Nichteinführung oder Rück-
nahme entschlossen und in der Lage wäre, alles das zu bewirken,
was nach dem Gesetze bewirkt werden kann oder soll.
Einen unmittelbar gebotenen Rechtssatz haben wir natürlich
in jedem Falle vor uns, in dem der Staat durch die unzweideu-
tige Bestimmung einer Vereinbarung oder eines Vertrags ver-
bunden ist, den Satz dem Bestande seines Rechts einzuverleiben
oder ihn hier festzuhalten. Statt vieler Beispiele nur eins. Die
Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881?) besagt:
„Les Etats contractants ..... s’engagent A completer .... leur
l6gislation interieure, en vue d’assurer etc. Cette legislation devra
specialement viser ...“ Alle Staatsgesetze. die zur Ausführung
1) Wenn ich der Kürze halber häufig schlechtweg von „gebotenem“
Rechte spreche, so ist damit immer völkerrechtlich gebotenes Recht gemeint.
2) Art. 1 (M. N. R. 6.2? VIII p. 435: RGBIL 1882 S. 125).