Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Besondere  Güiererzeugungspolitik.

für  Jnnungsausschüsse  und  Jnnungsverbände  auf  und  gab
den  höheren  Verwaltungsbehörden  das  Recht,  durch  Verfügung ­
  die  Tätigkeit  der  Innungen  hinsichtlich  des  Lehrlingsweseus
  und  der  Lehrlingsstreitigkeiten  auch  auf  Nichtmitglieder ­
  auszudehnen.  In  die  neue  Fassung  der  Gewerbeordnung ­
  vom  1.  Juli  1883  gingen  diese  Grundsätze  über.
Sie  bildeten  die  Grundlage  für  weitere  Maßnahmen  zur
Erhöhung  des  Einflusses  und  der  Bedeutung  der  Innungen.
Laut  Gesetz  vom  8.  Dezember  1884  kann  den  Mitgliedern
einer  Innung  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  die  ausschließliche  Befugnis  zum  Halten  von  Lehrlingen ­
  in  den  betreffenden  Gewerben  beigelegt  werden.
Nach  dem  Gesetze  vom  26.  April  1886  kann  der  Bundesrat
den  Jnnungsverbänden  Körperschaftsrechte  beilegen.  Das
Gesetz  vom  6.  Juli  1887  erlaubt  den  Innungen,  auf  Grund
einer  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auch
Nichtmitglieder  zu  den  Ausgaben  für  Herbergswesen,  Arbeitsnachweis, ­
  Fachschulen  und  Schiedsgerichte  heranzuziehen.
Bei  -alledem  waren  aber  die  Innungen  freiwillige  Vereinigungen ­
  geblieben.  Das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897  läßt  zwar
die  Form  der  freiwilligen  Innungen  als  die  regelmäßige  bestehen; ­
  aber  unter  bestimmten  Voraussetzungen  —  insbesondere ­
  Zustimmung  der  Mehrheit  der  beteiligten  Gewerbetreibenden ­
  —  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  auch
Zwangsinnungen  einrichten.  Die  Aufgaben  der  Zwangsinnungen ­
  entsprechen  im  wesentlichen  denen  der  freien
Innungen.  Diese  richten  sich  auf  Pflege  des  Gemeingeistes
und  Aufrechterhaltung  und  Stärkung  der  Standesehre  unter
den  Mitgliedern,  auf  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses ­
  zwischen  Meistern  und  Gesellen  (Gehilfen),  auf  Fürsorge ­
  für  das  Herbergswesen  und  den  Arbeitsnachweis,  auf
Regelung  des  Lehrlingswesens  und  Fürsorge  für  Lehrlingsausbildung, ­
  auf  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
            
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