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Besondere Güiererzeugungspolitik.
für Jnnungsausschüsse und Jnnungsverbände auf und gab
den höheren Verwaltungsbehörden das Recht, durch Verfügung
die Tätigkeit der Innungen hinsichtlich des Lehrlingsweseus
und der Lehrlingsstreitigkeiten auch auf Nichtmitglieder
auszudehnen. In die neue Fassung der Gewerbeordnung
vom 1. Juli 1883 gingen diese Grundsätze über.
Sie bildeten die Grundlage für weitere Maßnahmen zur
Erhöhung des Einflusses und der Bedeutung der Innungen.
Laut Gesetz vom 8. Dezember 1884 kann den Mitgliedern
einer Innung durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde
die ausschließliche Befugnis zum Halten von Lehrlingen
in den betreffenden Gewerben beigelegt werden.
Nach dem Gesetze vom 26. April 1886 kann der Bundesrat
den Jnnungsverbänden Körperschaftsrechte beilegen. Das
Gesetz vom 6. Juli 1887 erlaubt den Innungen, auf Grund
einer Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde auch
Nichtmitglieder zu den Ausgaben für Herbergswesen, Arbeitsnachweis,
Fachschulen und Schiedsgerichte heranzuziehen.
Bei -alledem waren aber die Innungen freiwillige Vereinigungen
geblieben. Das Gesetz vom 26. Juli 1897 läßt zwar
die Form der freiwilligen Innungen als die regelmäßige bestehen;
aber unter bestimmten Voraussetzungen — insbesondere
Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden
— kann die höhere Verwaltungsbehörde auch
Zwangsinnungen einrichten. Die Aufgaben der Zwangsinnungen
entsprechen im wesentlichen denen der freien
Innungen. Diese richten sich auf Pflege des Gemeingeistes
und Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter
den Mitgliedern, auf Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses
zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen), auf Fürsorge
für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, auf
Regelung des Lehrlingswesens und Fürsorge für Lehrlingsausbildung,
auf Entscheidung von Streitigkeiten zwischen