Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Dritter  Abschnitt

X

Die  Hafen-  und  Kaigebühren.
Jedes  Schiff,  das  einen  Hafen  einläuft,  hat  eine  Reihe  von
Abgaben  zu  entrichten,  die  sich  aus  der  genauen  Bezeichnung
der  Fahrstraße  durch  Betonnung 1 ),  aus  Meliorationen  des  Hafens
und  Fahrwassers,  aus  Verbesserungen  zum  Löschen  und  Laden
und  sonstigen  Aufwendungen  des  betreffenden  Hafens  herleiten.
In  Hamburg  hat  man  zu  unterscheiden  zwischen
1.  den  allgemeinen  Hafengebühren,  die  jedes  einkommende
Schiff  zu  zahlen  hat  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  den  »Strom«
oder  den  Kai  zum  Löschen  und  Laden  benützt,
2.  den  Gebühren,  die  durch  die  Kaibenutzung  entstehen
und  zwar  einmal  an  den  mit  Schuppen  versehenen  Kais,  wo  sich
meist  der  Stückgüterverkehr  abspielt,  ferner  an  den  Strecken  ohne
Kaischuppen,  d.  h.  im  Freiladeverkehr,  wo  sich  der  Massengüterverkehr ­
  abspielt,  weiter  dort,  wo  Schwergüter  umgeschlagen  werden
(an  den  Höften,  den  Standorten  der  Schwerlastkräne)  und  schließlich ­
  im  Privatpachtbetriebe.
Die  allgemeinen  Hafengebühren  sind  das  Lotsengeld,  das
Tonnengeld  und  die  Hafenmeistergebühr.
Lotsengeld.
Das  Lotsengeld  ist  von  allen  lotspflichtigen  Schiffen  zu
zahlen.  Die  Normaltaxen,  die  für  Sommer  und  Winter  verschieden ­
  sind *  2 ),  zeigen  Abstufungen  nach  dem  Tiefgang  der  Schiffe.
Diese  Abstufungen  sind  bei  der  Sommertaxe  am  größten  zwischen
55  und  65  Decimetern  Tiefgang,  bei  der  Wintertaxe  zwischen  60  und
65  Decimetern,  wie  aus  der  nachfolgenden  Tabelle  ersichtlich  ist 3 ).
*)  Die  zahlreichen  Untiefen  und  Barren  im  Flusse,  ferner  die  abgelagerten  Sandund
  Schlickmassen,  weiter  gesunkene  Schiffe  usw.  machen  eine  ständige  Vermessung
und  Baggerung  des  Fahrwassers  nötig.  Die  Fahrrinne,  die  sich  ständig  ändert,  wird
durch  Tonnen,  Bojen  usw.  gekennzeichnet.
2 )  Im  Winter  bietet  die  Schiffsführung  begreiflicherweise  infolge  Nebel,  Eisgang
usw.  mehr  Schwierigkeiten  und  erfordert  mehr  Zeit.
3 )  Hamburgische  Gesetzsammlung  1893,  I.  Abtlg.  vom  5.  Mai  1893.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.