2. von Baumwolle, Häuten, Ölkuchen, Wolle, Jute, Heringen,
Kartoffeln, Korkholz, Farbhölzern, leeren Flaschen (lose, unverpackt)
in Crates, Eisenblechen, Heu in Ballen, Maschinenteilen,
Fleisch
7,5 Pfg. für ioo kg.
Diese Gebühr ist zur Hälfte vom Schiff, zur Hälfte
von den Empfängern, bezw. Versendern der Ladung zu
tragen «
Wiegegeld.
Wird bei den Massengütern »eine Verwiegung durch die
Kaiverwaltung verlangt, so ist dafür eine Gebühr von
4 Pfg. für ioo kg
zu entrichten« 1 ).
Lagergeld.
Findet eine Lagerung von Massengütern auf dem Kai statt,
so beträgt die Gebühr
für ioo kg und Monat 2 Pfg. * 2 ).
Hafen gleisgebühren 3 ).
»Für die Beförderung der Massengüter auf dem Kai
und Hafengleisen wird die auf
3 Pfg. für 100 kg
ermäßigte Hafenbahngebühr erhoben.
Diese Ermäßigung tritt jedoch nur dann ein, wenn eine unmittelbare
Überladung vom Schiff auf die Eisenbahn oder umgekehrt
erfolgt; werden dagegen die Güter nach der Ausladung aus
dem Schiff oder der Eisenbahn zunächst im Freien auf dem Kai
gelagert, so kommt die volle Hafenbahngebühr in Gemäßheit
§ 12 des Eisenbahn-Kai-Regulativs ... (d. h. 10 resp. 15 resp.
20 Pfg., d. Vf.) und außerdem die im Absatz 1 dieses Paragraphen
bestimmte Gebühr (d. h. Raum- und Ladungsgebühr, d. Vf.), sowie
eintretendenfalls (§ 26) das Lagergeld zur Hebung.«
Gebührensätze bei Schwergütern.
Auch für Schwergüter bestehen Abweichungen von den
im allgemeinen geltenden Gebühren.
*) § 27 II. der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen.
2 ) Nach § 26 4) d.
3 ) § 23 IV. der
»»