Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

2.  von  Baumwolle,  Häuten,  Ölkuchen,  Wolle,  Jute,  Heringen,
Kartoffeln,  Korkholz,  Farbhölzern,  leeren  Flaschen  (lose,  unverpackt) ­
  in  Crates,  Eisenblechen,  Heu  in  Ballen,  Maschinenteilen,
Fleisch
7,5  Pfg.  für  ioo  kg.
Diese  Gebühr  ist  zur  Hälfte  vom  Schiff,  zur  Hälfte
von  den  Empfängern,  bezw.  Versendern  der  Ladung  zu
tragen  «
Wiegegeld.
Wird  bei  den  Massengütern  »eine  Verwiegung  durch  die
Kaiverwaltung  verlangt,  so  ist  dafür  eine  Gebühr  von
4  Pfg.  für  ioo  kg
zu  entrichten« 1 ).
Lagergeld.
Findet  eine  Lagerung  von  Massengütern  auf  dem  Kai  statt,
so  beträgt  die  Gebühr
für  ioo  kg  und  Monat  2  Pfg. *  2 ).
Hafen  gleisgebühren 3 ).
»Für  die  Beförderung  der  Massengüter  auf  dem  Kai
und  Hafengleisen  wird  die  auf
3  Pfg.  für  100  kg
ermäßigte  Hafenbahngebühr  erhoben.
Diese  Ermäßigung  tritt  jedoch  nur  dann  ein,  wenn  eine  unmittelbare ­
  Überladung  vom  Schiff  auf  die  Eisenbahn  oder  umgekehrt ­
  erfolgt;  werden  dagegen  die  Güter  nach  der  Ausladung  aus
dem  Schiff  oder  der  Eisenbahn  zunächst  im  Freien  auf  dem  Kai
gelagert,  so  kommt  die  volle  Hafenbahngebühr  in  Gemäßheit
§  12  des  Eisenbahn-Kai-Regulativs  ...  (d.  h.  10  resp.  15  resp.
20  Pfg.,  d.  Vf.)  und  außerdem  die  im  Absatz  1  dieses  Paragraphen
bestimmte  Gebühr  (d.  h.  Raum-  und  Ladungsgebühr,  d.  Vf.),  sowie ­
  eintretendenfalls  (§  26)  das  Lagergeld  zur  Hebung.«
Gebührensätze  bei  Schwergütern.
Auch  für  Schwergüter  bestehen  Abweichungen  von  den
im  allgemeinen  geltenden  Gebühren.

*)  §  27  II.  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen.
2 )  Nach  §  26  4)  d.
3 )  §  23  IV.  der

»»
            
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