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VIL Abjdnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
IT. Die Kraftlogerflärung (Amortifation) im einzelnen.
N Wenn auch die Buläffigfeit einer RraftloZertlärung aus der rechtlidhen Natur der
Snhaberpapiere und der an fie geknüpften Berbindlichkeiten theoretifch nicht gefolgert
verden kann, fo wird jene doch durch ein überwiegend praktifidhHe3 SB edürfnis ge:
ordert zur Abhilfe gegen die Gefahren, weldhe au® dem Wefjen der Ynhaberpapiere
und des Verkehr mit folden dem in Verluft gekommenen Inhaber drohen. Deshalb
war Ddiefes Infiitut Jon früher in den meilten deutfchen Staaten, fowie in der
Neichsgefeßgebung heimifch (vgl. z. B. für Bayern die Art. 1 ff. des Mefebes “vom
18, März 1896).4
1. Die Amortifierbarkeit it nicht befhränkt auf die eine Geldzahlung
verheißenden Papiere, Jondern auch bei Schuldverfchreibungen auf andere Beiftungen
gegeben. Gleichgültig ift ferner, ob die Berfallzeit zum voraus beftimmt ijt oder erft
ach der Ausgabe durch Kündigung, Berlolung oder jonftwie beitimmt werden foll, oder
ob die Entitehung der Forderung oder der Betrag nach den Ausgabebedingungen noch
oon befonderen Umftänden abhängig ift (vgl. Henle a. a. DO, S. 81).
; en TE der fog. Heinen nhbaberpapiere (Karten, Marken 20.) f. Bem. II,
3 zu .
Wegen der Schek3 f. $ 27ISHeÄ®. ;
2, Die nähere Negehung de8 allerdings weitläufigen und Kfoftipieligen Verfahrens
ft nunmehr (im Segenjaße zu €. I, vgl. insbefondere 83 698 ff. und M. IE, 707 ff.) Toft
auSichließlich in die Bivilprozeßordnung verwiefen (SS 946 ff. und im befonderen
die 88 1004 ff. 3BO.). .
‚ Das Gefeß enthält nur die Beftimmung (Abdof. 2), daß der Yusiteller dem bis-
berigen Inhaber auf Berlangen die zur Ermirkung des Aufgebots und der Zahlungs-
iperre (f. unten IID) erforderlide NuSkunft zu erteilen und die erforderlihen 3 eug-
niffje (bal. SS 1010 FF. 3BRO.) auszuftellen habe, daß jedoch die Moften der Beugnijje
ver bisherige Inhaber zu tragen und vorzufchieBen Habe.
, „Aus den Vorfchriften der ZPO. feien hier nur einige Grundzüge hervorgehoben
(im einzelnen val. die Kommentare zur ZPO. und Adelmann a. a. S. 7 ff):
a) Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt it der
bisherige Inhaber (S 1004). Das Papier tft in dem Antrage genau zu be-
zeichnen und der Verluft jowie die näheren Berechtigungstatfachen zu dem
Antrage jind glaubhaft zu machen (S 1007). MNeber fachliche Zuftändigkeit
"gl. $ 23 VG, S 3 ES. z. GVO, und 8 11 3. ZRO.; über örtlihes
Kedht vol. ROS. Bd. 4 S. 138. |
3 erfolgt fodanı ein Nufgebhot des abhanden gekommenen Vapiers,
‘Dorin der gegenwärtige Ynhaber des Vapier® aufgefordert wird, {päteftens
%$ zu einem beftimmten Termine das Papier unter Unmeldung feiner Rechte
zorzulegen, widriaenfallsS die Araftlogerklärung der Urkunde erfolgen wird
58 1008—1015 3%BO.). Vol. hbiezu ROS. Bd. 11 S. 371 für den Hall,
daß in der Urkunde beftimmte Blätter für die Publikation vorgefehen find.
Bleibt das Nufgebot erfolglos, fo wird die Kraftloserflärung des
Bapiers ausgefprocdhen durch gerichtlihes Nu3|HIuRurteil(S 1017 ZRO..
chung der Kraftloserkflärung: , wi
Der Ynbhaber kann den in dem abhanden gekommenen Bapiere verbrieften
Anfpruch nunmehr ohne das Papier gegen den Ausfteller geltend niachen
(838 1018 3RO) oder Kich auch ein neuesS Yubaberpapier gleichen Inhalts
yon diefemn ausftellen lafıen; f. unten S 800 mit Bem.
Der derzeitige Yefißer fowie der {pätere Ermerber des abhanden gekommenen
Papiers verlieren alle ihre Mechte au8 dem Papiere, auch wenn fe von
dem Aufgebot2verfahren nichts erfuhren.
c) HinfichtliH Aktien uud Interimöfcheine val. S 228 HOB.
A) Sür den Nebergang val. Art. 174 ESG. mit Bem.
Unzuläffigfett einer RraftloserMNärung. 5
8) Nach ausdrücklicher gefehlicher Borfchrift find von der Kraftloserklärung
ausgefOloffen (At). 1 Cab 2): , , en ,
x) Zin8-, Renten= und Gemwinnanteilfheine (Dividenden heine).
(Uebereinftinmnenb mit den früheren Rechten, val. 3. B. für Bayern
rt. 1 Ubf. 1 des früheren Gefebe8). ,
Die befondere Natur diefer meift über Kleine Beträge Iauten-
den Papiere und die infolgedefjen aus der Wmortifierbarkeit derfelhen
drohenden Gefahren erfordern hier den arundfäglichen Austchluß der
Amortifation GM. IX, 706). Die Amortifation diefer Papiere ift auch
“icht bei Berluft durch Eiementarereiauifte zu0elalien.
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