Full text : Der deutsche Zollverein

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nete  Lehrer  der  Volkswirtschaft  Friedrich  List  (geb.  6.  Aug.  1789)
in  Verbindung  trat,  stiftete  er  mit  ihnen  am  14.  April  1819  den
genannten  Verein  oder,  wie  er  sich  selbst  anfangs  nannte,  den
V  e  r  e  i  n  d  e  u  t  f  ch  e  r  K  aufleuteund  Fabrikant  e  n.  Freilich
war  auch  diese  Schöpfung,  zu  deren  Förderung  List  seine  Tübinger
Professur  aufgab,  schließlich  doch  wieder  auf  den  Bund  angewiesen.
Denn  was  der  Verein  erstrebte,  nämlich  die  Aufhebung  aller  inneren
Zoll-  und  Mautschranken  und  Herstellung  eines  allgemeinen  deutschen ­
  Zollsystems,  konnte  doch  nur  mit  Zustimmung  des  Bundestags
und  der  einzelnen  Regierungen  erreicht  werden.  Tatsächlich  hat
auch  List  den  Bundestag,  den  Kaiser  Franz,  Metternich,  Friedr.
Gentz  und  andere  maßgebliche  Persönlichkeiten  für  seine  Ansichten
und  Pläne  zu  gewinnen  versucht.  Ls  war  vergeblich.  Der  Bundestag ­
  legte  infolge  eines  sehr  absprechenden  Gutachtens  des  hannoverschen ­
  Gesandten  Martens  die  Eingabe  von  List  und  Genossen  ad
acta,  und  in  Wien  witterte  man  hinter  den  allgemein-deutschen
Zollplänen  gar  irgend  etwas  Demagogisches.  Zudem  verquickte
sich  mit  den  Aollplänen  Lifts  auch  wieder  der  Gedanke  einer  allgemeinen ­
  Handelsfreiheit,  die  dem  aufgestellten  Programm  den
Boden  unter  den  Füßen  weggezogen  habe»  würde.
Doch  schienen  die  verbündeten  Regierungen  selbst  gewillt,  die
Sache  in  die  pand  zu  nehmen.  Zn  den  Monaten  Dezember  1819
bis  Mai  1820  tagten  in  Wien  ihre  Vertreter,  um  noch  die  vielen
mangelnden  Steine  zum  Ausbau  der  Bundesverfassung  herbeizuschaffen, ­
  und  hier  entstand  am  19.  Mai  1820  zwischen  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Großherzogtunt  p  essen,  Großherzogtum
Sachsen,  den  herzoglich  sächsischen  päusern  und  den  fürstlich  reußischen
Linien  eine  Konvention,  die  ganz  Thüringen,  Süddeutschland  und
das  nichtpreußische  Westdeutschland  einschloß;  sie  verpflichtete,  die
genannten  Staaten,  binnen  drei  Monaten  eigene  Bevollmächtigte
nach  Darmstadt  abzuordnen;  dort  sollte  über  die  Vorbedingungen
eines  alle  Teilnehmer  umfassenden  Pandelsverhältnisses  und  eines
dementsprechenden  Vertrages  beraten  werden.
Gewisse  allgemeine  Gesichtspunkte  wurden  schon  jetzt  geltend
            
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