Full text : Der deutsche Zollverein

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Am  13.  September  1820  begannen  zu  Darmstadl  die  zu  Wien
vereinbarten  Beratungen.  Außer  den  dort  schon  gewonnenen  Regierungen ­
  waren  in  weiterem  Verlaufe  noch  Rurhessen,  Waldeck
und  die  beiden  hohenzollernschen  Fürstentümer  hinzugetreten.  Auch
stellten  sich  die  Stimmführer  des  deutschen  Handels-  und  Industrievereins,
  Dr.  List,  Schnell  u.  a.  ein,  doch  nicht  als  dessen  Bevollmächtigte,
da  der  verein  vom  Bundestage  keine  offizielle  Anerkennung  gefunden ­
  hatte,  sondern  nur  als  sachverständige  Personen.
Die  Darmstädter  Verhandlungen  hatten  anfänglich
unter  dem  Vorgang  von  Hessen-Darmstadt,  Baden,  Nassau  und
Württemberg  die  Tendenz,  den  unbedingten  Freihandel  zum  leitenden
Gesichtspunkte  zu  machen,  wie  dies  schon  in  Wien  das  allgemeine
Schlagwort  gewesen  war.  Dagegen  verwahrte  sich  der  bayrische
Bevollmächtigte  von  Aretin  ebensowohl  wie  gegen  die  Idee  eines
unbedingten  Prohibitivsystems,  das  namentlich  von  den  Fabrikanten
in  Anregung  gebracht  worden  war.  Tr  erreichte  dadurch  auch,
daß  man  von  dem  Prinzipe  unbedingten  Freihandels  absah.  Aber
noch  fehlte  es,  wenn  man  auch  in  Wien  schon  die  allgemeinen
Leitpunkte  festgestellt  hatte,  an  einer  Vorlage  für  die  Beratungen.
Nebenius,  der  badische  Bevollmächtigte,  unternahm  es,  eine  solche
auszuarbeiten,  und  übergab  das  Resultat  in  der  vierten  Sitzung,
die  in  die  letzten  Tage  des  November  1820  fiel.  Völlige  Freiheit
des  Verkehrs  der  Staaten  unter  einander,  Verlegung  der  Zollerhebung ­
  an  die  Grenzen,  völlig  gleiche  Tarife  für  Tin-,  Ausund
  Durchgangszölle,  Verzicht  der  einzelnen  kontrahierenden  Staaten
auf  einseitige,  dem  allgemeinen  System  nicht  entsprechende  Einordnungen, ­
  die  durch  Stimmenmehrheit  festzusetzen  seien;  Tinsetzung
einer  von  den  einzelnen  Regierungen  unabhängigen  Rommission
mit  lebenslänglichen  Mitgliedern  zur  Durchführung  und  Verkündigung
der  allgemein  vereinbarten  Mautgesetze,  Verteilung  der  Zollüberschüsse, ­
  gemeinsame  Bestallung  der  Trhebungs-  und  Aufsichtsbeamten
nach  einem  noch  festzustellenden  Schema,  Rontrollrecht  jeder  einzelnen ­
  Regierung  über  sämtliche  Beamte  des  Vereins  und  Rontrolle
der  erwähnten  Rommission  durch  jährliche  Versammlung  der  Mit ­
            
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